Amtsgericht Göttingen
Urt. v. 15.09.2010, Az.: 21 C 21/10
Im Rahmen der Haftung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung bei Einzahlungen nach Insolvenzreife sind die Gesellschafter weder Altgläubiger noch Neugläubiger; Gesellschafter als Altgläubiger bzw. Neugläubiger bei der Haftung der Vorstandsmitglieder wegen verspäteter Insolvenzantragstellung und Einzahlungen nach Insolvenzreife; Eigenkapitalähnlicher Charakter von Zahlungen bei einer Publikumsgesellschaft; Ansprüche des Gläubigers wegen nicht rechtzeitiger Stellung eines Insolvenzantrages
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 15.09.2010
- Aktenzeichen
- 21 C 21/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 37949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2010:0915.21C21.10.0A
Rechtsgrundlage
- § 236 HGB
Fundstellen
- NZI 2010, 959
- ZIP 2011, 475
- ZInsO 2010, 1946-1947
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es bleibt dahingestellt, ob Gesellschafter Alt- oder Neugläubiger sind, wenn sie Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder wegen verspäteter Insolvenzantragstellung geltend machen wegen Einzahlungen nach Insolvenzreife.
- 2.
Auch als Neugläubiger können sie keine Ansprüche geltend machen, wenn bei einer Publikumsgesellschaft die Zahlungen eigenkapitalähnlichen Charakter hatten.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin haben die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Streitwert: bis 4.000,00 Euro.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche geltend wegen nicht rechtzeitiger Stellung eines Insolvenzantrages.
Die Kläger zeichneten im Jahre 1997 stille Beteiligungen bei der Göttinger Gruppe (Blatt 10 ff der Akte), deren Vorstandsmitglieder zum damaligen Zeitpunkt die Beklagten waren. Für den Zeitraum Januar 2003 bis September 2004 erbrachten die Kläger 21 Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.945,90 Euro an die Securenta AG. Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger Schadensersatzansprüche geltend gegen die Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder der Securenta AG, über deren Vermögen am 14. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (74 IN 222/07 AG Göttingen).
Sie behaupten, die Securenta AG sei zum 31. Dezember 2002 zahlungsunfähig gewesen. Sie vertreten die Ansicht, sie seien als Neugläubiger berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 3.945,71 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09. Dezember 2009 und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 402,82 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten Zahlungsunfähigkeit zum 31. Dezember 2002 sowie im nachfolgenden Zeitraum bis September 2004. Sie vertreten die Ansicht, bei den Klägern handele es sich um Altgläubiger, zur Geltendmachung des Schadens sei daher nur der Insolvenzverwalter berechtigt. Selbst wenn es sich um Neugläubiger handele, bestehe kein Anspruch, da es sich bei der Securenta AG um eine Publikumgsgesellschaft gehandelt habe mit der Folge, dass die stillen Beteiligungen eigenkapitalähnlichen Charakter hatten und § 236 HGB nicht gelte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Kläger Altgläubiger sind (so die Rechtsprechung des Landgerichtes Göttingen, zum Beispiel Urteil vom 26. August 2010, 2 O 207/09) oder Neugläubiger (Beschluss des OLG Braunschweig vom 02. Juli 2010, 3 W 33/10, Blatt 149 ff. der Akte, im Anschluss an das Urteil des BGH vom 05. Februar 2007, II ZR 234/05, Blatt 123 ff. der Akte).
Auch wenn die Kläger Neugläubiger sind, ist die Klage unbegründet. Bei der Securenta AG handelte es sich um eine Publikumsgesellschaft. Das stille Beteiligungskapital war für den Geschäftszwecke unerlässlich, wie der Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 07. Juli 2010, Seite 2 f. (Blatt 139 f. der Akte) unter Hinweis auf die Gesellschaftsverträge zutreffend dargelegt hat. Damit kommt der stillen Beteiligung der Kläger eigenkapitalähnlicher Charakter zu (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2010 § 236 HGB Rz. 5 zu dem im vorliegenden Fall geltenden Rechtszustand vor Inkrafttreten des MoMiG zum 01.11.2008). Selbst wenn die Kläger bei Insolvenzantragstellung von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätten, hätten sie sich nicht auf die Rechte des § 236 HGB berufen können. Aufgrund des eigenkapitalähnlichen Charakters sind die Kläger keine Gläubiger und folglich nicht berechtigt, wegen etwaiger Verletzung der Insolvenzantragspflicht gegen die Beklagten Ansprüche wegen verspäteter Insolvenzantragstellung geltend zu machen.
Dahinstehen kann auch, ob - wie in der mündlichen Verhandlung kurz erörtert - die Kläger berechtigt gewesen wären, den Gesellschaftsvertrag beispielsweise wegen fehlerhafter Aufklärung zu kündigen (Urteile des II. Zivilsenates des BGH vom 21. März 2005). Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass die dortige Rechtsprechung Mitglieder der Göttinger Gruppe betraf, als das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet war. Anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Hinzu kommt als weiteres Bedenken, dass eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung den Vorstandsmitgliedern persönlich zugerechnet werden müsste.
Folglich ist die Klage abzuweisen, auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Zahlungsunfähigkeit kommt es nicht mehr an.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.