§ 47 AVO - Sek I - Abschlüsse vor Ende des 12. Schuljahrgangs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Freie Waldorfschule nach dem 10. oder 11. Schuljahrgang, so erhält sie oder er den Hauptschulabschluss, wenn die Voraussetzungen des § 5 Satz 1 erfüllt sind oder der Leistungsstand dies bei sinngemäßer Anwendung des § 5 Satz 1 rechtfertigt. Der Abschluss wird im Abgangszeugnis bescheinigt.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann den Abschluss nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 bereits am Ende des 11. Schuljahrgangs erwerben und dazu an der Abschlussprüfung des 12. Schuljahrgangs teilnehmen.