§ 47a AVO - Sek I - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
Auf die Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 den als Einführungsphase geführten 10. Schuljahrgang des Gymnasiums, des Gymnasialzweigs der Oberschule oder des Gymnasialzweigs der Kooperativen Gesamtschule besuchen, sind § 1 Abs. 7 Satz 3 und § 9 in der am 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.