Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.09.1999, Az.: VIII 776/98

Notargebühren für eine Grundschuldbestellung als Schuldzinsen; Nebenkosten der Geldbeschaffung als steuerlich abziehbare Schuldzinsen; Kriterium der Einordnung von Werbungskosten als Schuldzinsen; Sinn und Zweck der Pauschbetragsregelung in § 9 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
09.09.1999
Aktenzeichen
VIII 776/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 18369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1999:0909.VIII776.98.0A

Fundstellen

  • DStRE 2000, 342-343 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 2000, 7

Redaktioneller Leitsatz

Zu den gem. § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG abziehbaren Schuldzinsen gehören auch die Nebenkosten der Geldbeschaffung wie die Notargebühren für die Grundschuldbestellung.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob zu den Schuldzinsen im Sinne des § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auch Notargebühren für eine Grundschuldbestellung gehören.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines zu Wohnzwecken vermieteten Reihenhauses in W . . . . Zum Erwerb und zur Herstellung des Hauses nahm die Klägerin ein Darlehen auf, das durch eine Grundschuld besichert wurde. Für die Grundschuldbestellung zahlte die Klägerin im Streitjahr 699,20 DM Notargebühren gemäß Rechnung der Notare Dr. W . . . vom 16. September 1997.

3

In ihrer Einkommensteuererklärung ermittelte die Klägerin die Werbungskosten des Grundstücks gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG pauschal mit 42,00 DM pro qm Wohnfläche. Neben dem Pauschbetrag machte sie u.a. die Notarkosten für die Grundschuldbestellung (Geldbeschaffungskosten) als Werbungskosten geltend.

4

Im Einkommensteuerbescheid vom 9. Juni 1998 berücksichtigte das Finanzamt (FA) diese Kosten nicht, weil neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten von 42,00 DM pro qm Wohnfläche nur Schuldzinsen und Absetzungen für Abnutzung abgezogen werden könnten. Auch in dem (aus anderen Gründen) geänderten Einkommensteuerbescheid vom 24. August 1998 berücksichtigte das FA die Aufwendungen nicht unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. September 1997 (IV B 3-S 2214-40/97, BStBl I 1997 Seite 895, Ziffer 3 Satz 4).

5

Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 15. Juni 1998. § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG beziehe sich bezüglich der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Zu dieser Norm führten die Richtlinien aus, dass unter diesem Begriff auch die Aufwendungen des Notars und des Gerichtes für die Grundschuldeintragungen zu verstehen seien. Deshalb sei die Rechtsauffassung in dem zitierten BMF-Schreiben nicht sachgerecht, auch wenn dies seitens der Finanzverwaltung für wünschenswert erachtet werde. Der Gesetzgeber habe es jedoch versäumt oder nicht gewollt, die im BMF-Schreiben angeführte Auffassung im Gesetz zu verankern. Anders sei der Verweis auf die jahrelange Rechtsnorm des § 9 EStG nicht zu verstehen.

6

Das FA wies den Einspruch unter Hinweis auf das BMF-Schreiben zurück. Auf den Einspruchsbescheid wird Bezug genommen.

7

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf die Klage und den Schriftsatz vom 2. August 1999 wird Bezug genommen.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 700,00 DM festzusetzen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er hält an seiner Auffassung fest.

11

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Gründe

12

Die Klage ist begründet.

13

Für Werbungskosten ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige bei Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, die Werbungskosten pauschal ermittelt, ein Pauschbetrag von 42,00 DM pro qm Wohnfläche abzuziehen. Im Streitfall hat die Klägerin die Werbungskosten mit pauschal 42 qm Wohnfläche ermittelt.

14

Neben dem Pauschbetrag können u. a. gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG die nach§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbaren Schuldzinsen abgezogen werden.

15

Das Gericht folgt der Auffassung der Klägerin, dass aufgrund des Verweises auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zu den gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG abziehbaren Schuldzinsen auch die Nebenkosten der Geldbeschaffung, im Streitfall die Notargebühren für die Grundschuldbestellung, gehören. Der Verweis zeigt, dass nicht nur die reinen Schuldzinsen im engeren Sinne, also die Gegenleistung für dieÜberlassung des Darlehens, sondern auch die sonstigen, im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zu den Schuldzinsen gerechneten Kosten als Schuldzinsen abziehbar sein sollen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Werbungskosten auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Zu diesen Schuldzinsen gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme (vgl. Schmidt/Drensch, Kommentar zum EStG, 18. Aufl. 1999 Rdz. 91 zu § 9 EStG m.w.N.), zu denen die streitigen Notarkosten für die Grundschuldbestellung gehören.

16

Zwar vertreten der BMF in seinem Schreiben von 23. September 1997 und Prinz in der Kommentierung in Herrmann/Heuer/Raupach (Rdz. 48 am Ende zu § 9 a EStG) die Auffassung, nicht an den Darlehensgläubiger zu zahlende Geldbeschaffungskosten seien durch den Pauschbetrag von 42,00 DM pro qm Wohnfläche abgegolten (anderer Ansicht wohl die Kommentierung von Drenseck in Rdz. 11 zu § 9 a EStG). Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich für diese von der sonstigen Auslegung des Begriffs Schuldzinsen abweichende Behandlung jedoch keine Begründung entnehmen (so Risthaus, Die Pauschalierung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Betriebsberater 1997 Seite 494 ff., Ziffer 5.1). Die Kommentierung zu der - vergleichbaren - Regelung in § 13 a Abs. 3 Satz 2 EStG enthält keine Hinweise zur Auslegung des Begriffs Schuldzinsen.

17

Das Gericht folgt deshalb der Auslegung des Begriffs Schuldzinsen im Rahmen des § 9 Satz 3 Nr. 1 EStG, wonach zu den Schuldzinsen auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme gehören; die Nebenkosten teilen das Schicksal der Hauptkosten. Zur Abgrenzung von Anschaffungs- und Herstellungskosten zu den sofort als Werbungskosten abziehbaren Schuldzinsen hat der BFH mehrfach entschieden, dass die Nebenaufwendungen sofort als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. Urteil vom 24. April 1959 VI 19/57 U, BStBl III 1959 Seite 236 f., vom 1. Juli 1969 VI 159/59 U, BStBl III 1960 Seite 347, vom 4. März 1966 VI 258/65, BStBl III 1966 Seite 451 f., 452, vom 30. Juni 1967 VI R 104/66, BStBl III 1967 Seite 655 ff., vom 24. Mai 1968 VI R 6/67, BStBl II 1968 Seite 574 und vom 23. April 1996 IX R 5/94, BStBl III 1996 Seite 595 f.). Bereits im Urteil vom 24. April 19959 (a. a. O.) hat der BFH ausgeführt: "Wenn im Übrigen, wie unbestritten ist, die laufenden Bauhypothekenzinsen Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind, können die Nebenaufwendungen, die bei der Lage des Kapitalmarktes...zur Beschaffung der Bauhypotheken und zur Baufinanzierung...erforderlich gewesen sind, von der Abzugsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden".

18

Auch im Rahmen der als Vorkosten gemäß § 10 e Abs. 6 EStG abzugsfähigen Schuldzinsen vertritt der BMF die Auffassung, dass ebenso Geldbeschaffungskosten zu behandeln sind (BMF-Schreiben vom 31. Dezember 1994 IV B 3-F 2225 a- 294/94, BStBl I 1994 Seite 887 ff., Rdz. 91 Ziffer 4.1 Satz 6).

19

Die Pauschbetragsregelung in § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sollte die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vereinfachen. Hinsichtlich der Schuldzinsen greift dieser Vereinfachungsgedanke nicht, weil diese gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ohnehin gesondert abziehbar sind und demnach im Einzelnen ermittelt und überprüft werden müssen. Das Gericht sieht deshalb keine Veranlassung von der sonstigen Auslegung des Begriffs Schuldzinsen (einschließlich derzugehörigen Nebenkosten) in dem in § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in Bezug genommenen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abzuweichen.

Berechnung:
zu versteuerndes Einkommen lt. Einspruchsbescheid 36.690,00 DM
./. weitere Werbungskosten 700,00 DM
zu versteuerndes Einkommen neu35.990,00 DM
Einkommensteuer Grundtabelle neu:6.691,00 DM
20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

21

Angesichts der anderen Auffassung des BMF und der Bedeutung der Auslegung des Begriffs Schuldzinsen auch für die Anwendung des§ 13 a Abs. 3 Satz 2 EStG lässt das Gericht die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.