§ 28 NHafenO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
in dem Teil eines Hafens, der nicht Teil einer See- oder Binnenschifffahrtsstraße ist, ein Schiff ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Fahrerlaubnis und ohne eine Zulassung nach § 3 Abs. 4 führt,
- 2.
sich entgegen § 6 Abs. 1 in einem Hafen so verhält, dass ein sicherer Hafenbetrieb und Hafenverkehr nicht gewährleistet ist oder dass jemand geschädigt oder gefährdet wird,
- 3.
entgegen § 6 Abs. 2 einer oder einem Bediensteten der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei
- a)
das Betreten des Schiffes oder das Mitfahren auf dem Schiff nicht ermöglicht oder
- b)
eine Auskunft nicht erteilt,
- 4.
entgegen § 6 Abs. 3 eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes unbefugt betritt, nicht die vorgesehenen Zugänge benutzt oder sich nicht ordnungsgemäß anmeldet,
- 5.
als Schiffsführerin oder Schiffsführer ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis der Hafenbehörde mit einem Schiff in den Hafen einläuft,
- 6.
entgegen § 7 Abs. 2 die Hafenbehörde nicht oder nicht unverzüglich
- a)
über einen Schaden am Schiff unterrichtet oder
- b)
über einen in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Umstand in Kenntnis setzt,
- 7.
entgegen § 8 Abs. 1 das Einlaufen eines Schiffes in den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig der Hafenbehörde meldet,
- 8.
in der Meldung nach § 8 Abs. 1 die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Angaben über das Schiff nicht, unvollständig oder unrichtig macht,
- 9.
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 das Schiff
- a)
nach dem Einlaufen in den Hafen bei der Hafenbehörde nicht oder nicht unter Vorlage der Schiffspapiere oder Ladungspapiere anmeldet oder
- b)
nicht vor Verlassen des Hafens bei der Hafenbehörde abmeldet,
- 10.
entgegen § 8 Abs. 5 ein automatisches Identifizierungssystem während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen nicht in Betrieb hält,
- 11.
entgegen § 8 Abs. 6 der Hafenbehörde einen Wechsel des Liegeplatzes des Schiffes nicht vorher meldet,
- 12.
als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 eine Leine, eine Kette, einen Draht oder ein Gerät nicht oder nicht mit einem Warnhinweis kennzeichnet,
- 13.
entgegen § 10 Abs. 2 eine Leine, einen Draht, eine Kette oder ein Gerät nicht entfernt,
- 14.
als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 ein nicht in Fahrt befindliches Schiff nicht so beleuchtet, dass die Abmessungen und überstehenden Teile des Schiffes erkennbar sind,
- 15.
als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 auf einem Schiff vor Anker die Decksbeleuchtung nicht einschaltet,
- 16.
entgegen § 11 eine Antriebsanlage oder eine Manövrierhilfe ohne Genehmigung der Hafenbehörde betätigt,
- 17.
entgegen § 12 Abs. 1 der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei eine Störung des Hafenbetriebes oder des Hafenverkehrs oder eine Beschädigung einer Hafenanlage nicht oder nicht unverzüglich meldet,
- 18.
entgegen § 13 Abs. 1 raucht oder mit offenem Licht oder offenem Feuer umgeht,
- 19.
entgegen § 13 Abs. 2 Heißarbeiten ohne Erlaubnis der Hafenbehörde durchführt,
- 20.
ein Hafengewässer entgegen § 14 befährt oder benutzt,
- 21.
entgegen § 15 im Hafen ein Feuerwerk, eine Wettfahrt, eine Sportveranstaltung, einen Stapellauf, eine Korsofahrt oder eine ähnliche Veranstaltung ohne Erlaubnis der Hafenbehörde durchführt,
- 22.
als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 die von Deck nach außenbords führenden Abflüsse nicht verschließt,
- 23.
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 den Umgang mit einem Wasser gefährdenden Stoff nicht ständig überwacht,
- 24.
als Schiffsführerin, Schiffsführer, Transportunternehmerin oder Transportunternehmer die Meldung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht mit den vollständigen und richtigen Angaben nach § 19 Abs. 1 Satz 2 macht,
- 25.
als Schiffsführerin oder Schiffsführer die Angaben nach § 19 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder unrichtig macht,
- 26.
einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 20 zuwiderhandelt,
- 27.
entgegen § 21 ein Beförderungsdokument nicht so aufbewahrt, dass es auf Anforderung unverzüglich vorgelegt werden kann,
- 28.
als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage eine Pflicht nach § 24 Abs. 1 nicht erfüllt,
- 29.
als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage vor dem Be- oder Entladen eines Massengutschiffes eine Pflicht nach § 24 Abs. 2 nicht erfüllt,
- 30.
als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage während des Be- oder Entladens eines Massengutschiffes eine Pflicht nach § 24 Abs. 3 nicht erfüllt,
- 31.
als Betreiberin oder Betreiber einer Umschlagsanlage eine Pflicht nach § 24 Abs. 4 nicht erfüllt,
- 32.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Daten nach Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,
- 33.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zugänglich sind,
- 34.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass elektronische Meldungen von Schiffen empfangen werden können,
- 35.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt
- a)
in standardisierter und codierter Form abgerufen werden können,
- b)
die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und
- c)
in einem elektronischen Format zugänglich sind.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Zuwiderhandlung ,
- 1.
nach § 61 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,
- 2.
nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zu den internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See,
- 3.
nach Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317),
- 4.
nach § 8 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt oder
- 5.
nach § 10 der Gefahrgutverordnung See als Ordnungswidrigkeit bestimmt ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet werden.