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§ 28 NHafenO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    in dem Teil eines Hafens, der nicht Teil einer See- oder Binnenschifffahrtsstraße ist, ein Schiff ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Fahrerlaubnis und ohne eine Zulassung nach § 3 Abs. 4 führt,

  2. 2.

    sich entgegen § 6 Abs. 1 in einem Hafen so verhält, dass ein sicherer Hafenbetrieb und Hafenverkehr nicht gewährleistet ist oder dass jemand geschädigt oder gefährdet wird,

  3. 3.

    entgegen § 6 Abs. 2 einer oder einem Bediensteten der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei

    1. a)

      das Betreten des Schiffes oder das Mitfahren auf dem Schiff nicht ermöglicht oder

    2. b)

      eine Auskunft nicht erteilt,

  4. 4.

    entgegen § 6 Abs. 3 eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes unbefugt betritt, nicht die vorgesehenen Zugänge benutzt oder sich nicht ordnungsgemäß anmeldet,

  5. 5.

    als Schiffsführerin oder Schiffsführer ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis der Hafenbehörde mit einem Schiff in den Hafen einläuft,

  6. 6.

    entgegen § 7 Abs. 2 die Hafenbehörde nicht oder nicht unverzüglich

    1. a)

      über einen Schaden am Schiff unterrichtet oder

    2. b)

      über einen in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Umstand in Kenntnis setzt,

  7. 7.

    entgegen § 8 Abs. 1 das Einlaufen eines Schiffes in den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig der Hafenbehörde meldet,

  8. 8.

    in der Meldung nach § 8 Abs. 1 die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Angaben über das Schiff nicht, unvollständig oder unrichtig macht,

  9. 9.

    entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 das Schiff

    1. a)

      nach dem Einlaufen in den Hafen bei der Hafenbehörde nicht oder nicht unter Vorlage der Schiffspapiere oder Ladungspapiere anmeldet oder

    2. b)

      nicht vor Verlassen des Hafens bei der Hafenbehörde abmeldet,

  10. 10.

    entgegen § 8 Abs. 5 ein automatisches Identifizierungssystem während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen nicht in Betrieb hält,

  11. 11.

    entgegen § 8 Abs. 6 der Hafenbehörde einen Wechsel des Liegeplatzes des Schiffes nicht vorher meldet,

  12. 12.

    als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 eine Leine, eine Kette, einen Draht oder ein Gerät nicht oder nicht mit einem Warnhinweis kennzeichnet,

  13. 13.

    entgegen § 10 Abs. 2 eine Leine, einen Draht, eine Kette oder ein Gerät nicht entfernt,

  14. 14.

    als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 ein nicht in Fahrt befindliches Schiff nicht so beleuchtet, dass die Abmessungen und überstehenden Teile des Schiffes erkennbar sind,

  15. 15.

    als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 auf einem Schiff vor Anker die Decksbeleuchtung nicht einschaltet,

  16. 16.

    entgegen § 11 eine Antriebsanlage oder eine Manövrierhilfe ohne Genehmigung der Hafenbehörde betätigt,

  17. 17.

    entgegen § 12 Abs. 1 der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei eine Störung des Hafenbetriebes oder des Hafenverkehrs oder eine Beschädigung einer Hafenanlage nicht oder nicht unverzüglich meldet,

  18. 18.

    entgegen § 13 Abs. 1 raucht oder mit offenem Licht oder offenem Feuer umgeht,

  19. 19.

    entgegen § 13 Abs. 2 Heißarbeiten ohne Erlaubnis der Hafenbehörde durchführt,

  20. 20.

    ein Hafengewässer entgegen § 14 befährt oder benutzt,

  21. 21.

    entgegen § 15 im Hafen ein Feuerwerk, eine Wettfahrt, eine Sportveranstaltung, einen Stapellauf, eine Korsofahrt oder eine ähnliche Veranstaltung ohne Erlaubnis der Hafenbehörde durchführt,

  22. 22.

    als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 die von Deck nach außenbords führenden Abflüsse nicht verschließt,

  23. 23.

    entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 den Umgang mit einem Wasser gefährdenden Stoff nicht ständig überwacht,

  24. 24.

    als Schiffsführerin, Schiffsführer, Transportunternehmerin oder Transportunternehmer die Meldung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht mit den vollständigen und richtigen Angaben nach § 19 Abs. 1 Satz 2 macht,

  25. 25.

    als Schiffsführerin oder Schiffsführer die Angaben nach § 19 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder unrichtig macht,

  26. 26.

    einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 20 zuwiderhandelt,

  27. 27.

    entgegen § 21 ein Beförderungsdokument nicht so aufbewahrt, dass es auf Anforderung unverzüglich vorgelegt werden kann,

  28. 28.

    als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage eine Pflicht nach § 24 Abs. 1 nicht erfüllt,

  29. 29.

    als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage vor dem Be- oder Entladen eines Massengutschiffes eine Pflicht nach § 24 Abs. 2 nicht erfüllt,

  30. 30.

    als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage während des Be- oder Entladens eines Massengutschiffes eine Pflicht nach § 24 Abs. 3 nicht erfüllt,

  31. 31.

    als Betreiberin oder Betreiber einer Umschlagsanlage eine Pflicht nach § 24 Abs. 4 nicht erfüllt,

  32. 32.

    entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Daten nach Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,

  33. 33.

    entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zugänglich sind,

  34. 34.

    entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass elektronische Meldungen von Schiffen empfangen werden können,

  35. 35.

    entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt

    1. a)

      in standardisierter und codierter Form abgerufen werden können,

    2. b)

      die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und

    3. c)

      in einem elektronischen Format zugänglich sind.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Zuwiderhandlung ,

  1. 1.

    nach § 61 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,

  2. 2.

    nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zu den internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See,

  3. 3.

    nach Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317),

  4. 4.

    nach § 8 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt oder

  5. 5.

    nach § 10 der Gefahrgutverordnung See als Ordnungswidrigkeit bestimmt ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet werden.