Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.04.2010, Az.: 10 WF 112/10

Grundlagen zur Festsetzung des Verfahrenswerts für Ehescheidungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.04.2010
Aktenzeichen
10 WF 112/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 25962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0408.10WF112.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 11.12.2009 - AZ: 615 F 6267/08

Tenor:

1. Die amtsgerichtliche Wertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren durch Beschluß vom 11. Dezember 2009 wird von Amts wegen geändert; der Gegenstandswert für die Scheidung wird auf 2.000 € und für die Folgesache Versorgungsausgleich - auch hinsichtlich der insofern getroffenen Vereinbarung - auf 1.000 € festgesetzt.

2. Auf die zugelassene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin werden der amtsgerichtliche Beschluß vom 8. März 2010

und die amtsgerichtliche Vergütungsfestsetzung vom 19. Januar 2010 aufgehoben; das Amtsgericht wird angewiesen, auf der Grundlage der vorstehenden Änderung des Gegenstandswertes und unter Berücksichtigung einer Einigungsgebühr hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich den Vergütungsantrag des Beschwerdeführers neu zu bescheiden.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Für das vorliegende, im Dezember 2008 eingeleitete Verfahren ist weiterhin die bis zum 31. August 2009 geltende Rechtslage maßgeblich (Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG).

2

II. Anläßlich des hinsichtlich der Kostenfestsetzung vor dem schwebenden Verfahrens ist der Senat gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zur amtswegigen Kontrolle und Änderung der Wertfestsetzung berufen. Dabei ist die Wertfestsetzung für die Scheidung, die das Amtsgericht mit 4.694 € vorgenommen hat, zu korrigieren: nach ausdrücklichem Vortrag verfügte der Antragsteller bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens über Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit von monatsdurchschnittlich 160 € und bezog im übrigen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 585 €, wovon er noch Verbindlichkeiten bei Sparkasse, Telekom und Arbeitsamt zu tilgen hatte; die Antragsgegnerin erhielt ausschließlich Leistungen des JobCenter H.... Auf dieser Grundlage ergibt sich - da es sich nach ständiger Rechtsprechung bei Transferleistungen nicht um Einkommen im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG handelt - kein Einkommen aus den maßgeblichen drei Monaten, welches den Mindestwert von 2.000 €überstiege. Dementsprechend hat im übrigen auch der Antragsteller ausdrücklich den Gegenstandswert für das - die Folgesache Versorgungsausgleich (1.000 €) mitumfassende - Verfahren mit 3.000 € angegeben.

3

III. Die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde ist auch im übrigen zulässig und hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Zumindest im Ergebnis zutreffend wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin dagegen, daß ihm im Streitfall für die im Termin vom 11. Dezember 2009 geschlossene Vereinbarung eine Einigungsgebühr versagt worden ist. Dies beruht - was von den Beteiligten allseits nicht beachtet worden ist - allein darauf, daß die vorehelich von der Antragsgegnerin in P... erworbenen (und nicht weiter aufgeklärten) Anwartschaften Auswirkungen auf die Bewertung der in der Ehezeit von ihr erworbenen inländischen Rentenanwartschaften haben, so daß im Zeitpunkt der geschlossenen Vereinbarung auch über die Höhe der auszugleichenden Anwartschaften Ungewißheit herrschte; damit erschöpfte sich die geschlossene Vereinbarung nicht im Sinne der VV 1000 in dem Verzicht der Antragsgegnerin.