Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.04.2010, Az.: 15 WF 66/10

Voraussetzungen für eine Hemmung der zweijährigen Anfechtungsfrist im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach Beendigung des Scheidungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.04.2010
Aktenzeichen
15 WF 66/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 43701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0420.15WF66.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wennigsen - 22.01.2010 - AZ: 7 F 293/09

Fundstellen

  • FamFR 2010, 307
  • FamRB 2010, 334
  • FamRZ 2010, 1824
  • FuR 2010, 518-519

Amtlicher Leitsatz

Dass in den Entscheidungsgründen eines Scheidungsurteils ausgeführt ist, das während der Ehe geborene Kind stamme nicht vom Ehemann ab, führt dann nicht zu einer Hemmung der zweijährigen Anfechtungsfrist (§ 1600b V BGB i. V. mit § 206 BGB), wenn die Prozessbevollmächtigung des Ehemanns im Scheidungsverfahren ihn über die Notwendigkeit der Anfechtung der gesetzlichen Vaterschaft hätte informieren müssen oder den Ehemann eine Obliegenheit zur Nachfrage traf.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller im angefochtenen Beschluss zu Recht Prozesskostenhilfe für seinen beabsichtigten Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft versagt, weil seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

3

Der Antragsteller hatte seit Februar 2002 Kenntnis von der Geburt des Kindes, so dass die zweijährige Frist zur Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1600 b Abs. 1 BGB bei Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens im November 2009 abgelaufen war.

4

Der Lauf der Anfechtungsfrist ist nicht gemäß § 1600b Abs. 5 Satz 3 BGB infolge höherer Gewalt gehemmt. Die in Bezug genommenen Vorschrift des § 206 BGB bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Annahme höherer Gewalt strenge Anforderungen zu stellen. Das Hindernis an der Rechtsverfolgung muss auf Ereignissen beruhen, die auch durch die äußerste, nach der Sachlage vom Betroffenen vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnten (vgl. BGH FamRZ 2008, 1921, 1923). Bereits das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus (vgl. BGH NJW 1997, 3164 [BGH 07.05.1997 - VIII ZR 253/96]). Die Rechtsunkenntnis oder ein Rechtsirrtum des Antragstellers stellen i. d. R. keine höhere Gewalt dar (vgl. BGHZ 24, 124 ff; BGH FamRZ 1991, 325, 327 [zur Rechtsunkenntnis eines ghanaischen Staatsangehörigen]; 1994, 1313). Ausnahmen sind in der Rechtsprechung dann angenommen worden, wenn ein Fehlverhalten von Behörden oder Gerichten den Rechtsirrtum hervorgerufen oder verstärkt hat oder selbst bei aller vernünftigerweise zumutbaren Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen (vgl. BGH FamRZ 1994, 1313; BGHZ 129, 282 ff.; Helms/Kieniger/Rittner, Abstammungsrecht in der Praxis, Rn. 101). Eine höhere Gewalt begründende Rechtsunkenntnis oder ein Rechtsirrtum sind jedoch dann ausgeschlossen, wenn diese auf eigenem oder dem Beteiligten zurechenbaren Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten beruhen (BGH FamRZ 2008, 1921, 1923 [bei Änderung der Gesetzeslage]; 1994, 325, 327 [zur Erkundigungsobliegenheit des rechtlichen Vaters]).

5

Vor diesem Hintergrund ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Vaterschaftsanfechtungsfrist nicht durch höhere Gewalt gehemmt war. Zwar weist der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde darauf hin, dass nach dem Tatbestand des Scheidungsurteils vom 20. März 2002 (627 F 3644/01 Amtsgericht Hannover) das Kind T....."nach Angaben der Parteien nicht vom Ehemann abstammt." Grundsätzlich kann der Umstand, dass im Tatbestand eines Scheidungsurteils angeführt ist, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind (vgl. OLG Frankfurt DAVorm 1984, 405 f.), oder dort festgestellt wird, dass das aus der Ehe hervorgegangene Kind durch die nachfolgende Eheschließung legitimiert sei (vgl. OLG Schleswig DAVorm 1984, 703 ff.) einen Vertrauenstatbestand auf Seiten des rechtlichen Vaters entstehen lassen, der die Hemmung der Anfechtungsfrist rechtfertigt. Hierfür können insbesondere weitere Umstände sprechen, wenn der rechtliche Vater über keine juristischen Vorkenntnisse verfügt, gegen ihn keine Ansprüche aus der verwandtschaftlichen Beziehung, etwa auf Kindesunterhalt, geltend gemacht wurden oder er durch die Übertragung der elterlichen Sorge in seiner Einschätzung der Rechtslage bestärkt wurde.

6

Vorliegend stellt der Senat jedoch maßgeblich darauf ab, dass der Antragsteller in dem von ihm eingeleiteten Scheidungsverfahren mit Schriftsatz vom 26. Februar 2002 die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 628 ZPO a.F. mit der Begründung beantragt hatte, dass ihm eine weitere Verfahrensverzögerung nicht zuzumuten sei, weil aus der Verbindung seiner (geschiedenen) Ehefrau mit ihrem Lebenspartner bereits ein Kind hervorgegangen ist. Die damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hatte daher von der Geburt des Kindes vor Rechtskraft der Ehescheidung Kenntnis. Damit oblag es ihr, den Antragsteller aus dem für das Scheidungsverfahren bestehenden Mandatsverhältnis darüber zu informieren, dass seine rechtlich bestehende Vaterschaft allein im Wege der Anfechtungsklage aufgehoben werden konnte (§ 1599 Abs. 1 BGB), auch wenn die damaligen Eheleute übereinstimmend davon ausgegangen waren, der Lebensgefährte der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers sei der Vater des Kindes. Denn kraft des Anwaltsvertrages ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 494, 495 [BGH 23.09.2004 - IX ZR 137/03]). Vor diesem Hintergrund musste die frühere Prozessbevollmächtigte den Antragsteller auch darüber informieren, dass er seine Vaterschaft nur binnen einer Frist von 2 Jahren anfechten kann. Sollte die frühere Prozessbevollmächtigte den Antragsteller hiervon nicht unterrichtet haben, was dieser im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht hat, so muss er sich dieses Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Wurde er indes hinsichtlich der Vaterschaft zutreffend von der bestehenden Rechtslage in Kenntnis gesetzt, liegt ein Fall höherer Gewalt deswegen nicht vor, weil er sich im Hinblick auf die Ausführungen des Amtsgerichts im Scheidungsurteil zur Abstammung des Kindes bei seiner bisherigen Prozessbevollmächtigten oder einem anderen Rechtsanwalt über etwaige Widersprüche hätte informieren müssen (vgl. BGH FamRZ 1991, 325, 327). Von einer solchen Obliegenheit ist der Antragsteller auch nicht im Hinblick darauf freigestellt, weil er beim RFV in Braunschweig als Stallmeister arbeitet, allein Arbeiten zur Versorgung der Pferde erbringt und aus diesem Grund mit Büroarbeiten oder amtlichen Formulierungen keine Erfahrungen besitzt, wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird.

7

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 3 Abs. 2 (Nr. 1912 Kostenverzeichnis), 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG nicht veranlasst.

8

Im Beschwerdeverfahren entstandene Anwaltsgebühren, die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, berechnen sich nach dem Wert der Hauptsache, § 2 Abs. 2 (Nr. 3335 Vergütungsverzeichnis) RVG.

Brick
Dr. Schwonberg
Dr. Meyer-Holz