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§ 6 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300015000000

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Verbandsversammlung und zwölf weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. Der Verbandsdirektor oder die Verbandsdirektorin sowie die Oberbürgermeisterinnen Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte der Verbandsglieder gehören dem Verbandsausschuss mit beratender Stimme an.

(2) Die Sitze der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsausschusses werden den in der Verbandsversammlung vertretenen Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung ihrer Mitgliederzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über den letzten Sitz entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das die Vorsitzende oder Vorsitzende der Verbandsversammlung zu ziehen hat.

(3) Die Verbandsversammlung wählt die stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsausschusses auf der Grundlage der Vorschläge der Fraktionen und Gruppen, auf die nach Absatz 2 Sitze entfallen sind. § 4 Abs. 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.