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§ 6 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Verbandsversammlung und zwölf weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. Der Verbandsdirektor oder die Verbandsdirektorin sowie die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsglieder gehören dem Verbandsausschuss mit beratender Stimme an.

(2) Die Sitze der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsausschusses werden auf die in der Verbandsversammlung vertretenen Fraktionen und Gruppen entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen oder Gruppen verteilt. Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung zu ziehen hat.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2, eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte der Mitglieder der Verbandsversammlung angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Absatz 2 Sätze 2 und 3 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst der in Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach zu vergebenden Sitze ist wieder Absatz 2 Sätze 2 und 3 anzuwenden.

(4) Die Verbandsversammlung wählt die stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsausschusses auf der Grundlage der Vorschläge der Fraktionen und Gruppen, auf die nach Absatz 2 Sitze entfallen sind. § 4 Abs. 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.