Sozialgericht Stade
Urt. v. 15.11.2005, Az.: S 9 RJ 249/03
Kürzung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund der Anrechnung von bezogenem Arbeitslosengeld
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 15.11.2005
- Aktenzeichen
- S 9 RJ 249/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 36623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2005:1115.S9RJ249.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 1 SGB X
- § 41 Abs. 1 Ziff. 3 SGB X
- § 48 SGB X
- § 50 SGB X
Tenor:
Die Bescheide der Beklagten vom 31. Januar 2003 und 03. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2003 werden aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit das im Zeitraum vom 05. März 2002 bis zum 10. Oktober 2002 seitens des Klägers bezogene Arbeitslosengeld anzurechnen ist, mit der Folge, dass die Rente wegen des Hinzuverdienstes nur als 2/3 Teilrente zu leisten wäre.
Der am 17. September 1950 geborene Kläger erlitt am 02. Juli 1973 ein schweres Schädelhirntrauma (Arbeitsunfall) und infolgedessen am 14. Dezember 1990 einen Schlaganfall. Aufgrund seines Antrags vom 17. Januar 1992 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 05. Mai 1992 den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit mit Wirkung vom 14. Dezember 1990 an und gewährte dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 15. Juni 1991 bis zum 31. Mai 1993. Tatsächlich wurde die Rente bis einschließlich 30. Juni 1993 ausgezahlt. Den Weitergewährungsantrag vom 02. August 1993 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. September 1993 ab, den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 03. Mai 1994 zurück. Das Sozialgericht H. wies die hiergegen erhobene Klage des Klägers ab (Urteil vom 11. August 1995, Az S 6 J 109/94), das Landessozialgericht I. n dagegen verurteilte die Beklagte, dem Kläger über den 30. Juni 1993 hinaus auf Dauer Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren (Urteil vom 23. Oktober 1997, Az L 2 J 8/96). Den Bescheid zur Ausführung dieses Urteils erließ die Beklagte am 20. Februar 1998, abgesandt am 27. Februar 1998.
Der Kläger, der seit April 1972 bei der J. als Schiffsschlosser beschäftigt gewesen war, hatte zwischenzeitlich am 06. Mai 1991 bei seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Tätigkeit als Büroangestellter (Bürohelfer/Archivar) aufgenommen, welche er bis einschließlich September 1997 ausgeübt hatte. Am 1. September 1997 hatte der Kläger einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Mit Wirkung ab 01. Januar 1999 ist § 313 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) durch das RRG 1999 in das SGB VI eingeführt worden. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem zum 01. Januar 1999 aufgehobenen § 95 SGB VI und regelt zur Vermeidung von Doppelleistungen die zeitliche Anrechnung von Arbeitslosengeld auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn auf die Rente am 31. Dezember 1998 ein Anspruch bestanden hat und das Arbeitslosengeld über den 31. Dezember 1998 hinaus neben der Rente geleistet wird.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2000 übersandte die Beklagte dem Kläger eine "Mitteilung über gesetzliche Änderung ab 01.01.2001 bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996", unterrichtete den Kläger über den Wegfall der bisherigen Übergangsvorschrift des § 302 b SGB VI ab 01. Januar 2001 und bat um Mitteilung seines voraussichtlichen monatlichen Hinzuverdienstes ab dem 01. Januar 2001. Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin mit, Arbeitslosengeld zu beziehen und legte einen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes H., Geschäftsstelle K., vom 15. Dezember 2000 vor, dem zufolge dem Kläger Arbeitslosengeld beginnend ab dem 27. November 2000 für die Dauer von 318 Kalendertagen zuerkannt worden war. Der Kläger bezog zunächst bis zum 04. März 2001 neben seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit (als Vollrente) Arbeitslosengeld (s Aktenvermerk in der Verwaltungsakte der Beklagten Bl 401: "Altfall - es gilt § 95 a.F. - zunächst weiter bis eine Unterbrechung im Leistungsbezug eintritt"). In der Zeit vom 05. März 2001 bis zum 04. März 2002 führte der Kläger auf Kosten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufspraktische Eingliederung) durch und bezog vom selben Kostenträger zeitgleich Übergangsgeld. Anschließend, d.h. ab dem 05. März 2002, nahm das Arbeitsamt H., L. die Zahlung des Arbeitslosengeldes für die restliche Anspruchsdauer bis zum 10. Oktober 2002 wieder auf (Bescheid vom 12. April 2002). Ab dem 11. Oktober 2002 wurde dem Kläger Arbeitslosenhilfe gewährt. Die Beklagte erlangte von der zwischenzeitlichen Gewährung desÜbergangsgeldes seitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Oktober 2002 Kenntnis. Ohne vorherige Anhörung teilte die Beklagte dem Kläger mit (Neufeststellungs-) Bescheid vom 31. Januar 2003 mit, aufgrund der Änderung der Höhe des Hinzuverdienstes werde die Rente neu berechnet. Ab 01. März 2003 würden monatlich 737,21 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 05. März 2002 bis zum 28. Februar 2003 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 1.759,69 EUR. Dieser Betrag sei zu erstatten. Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenze werde die Rente für die Zeit vom 05. März 2002 bis 10. Oktober 2002 nur in Höhe von zwei Dritteln und ab dem 11. Oktober 2002 in voller Höhe gezahlt. Bestandteil des Bescheides seien die Anlagen 1 (Berechnung der Rente und der Überzahlung), 6 (Ermittlung der persönliche Entgeltpunkte), 7 (Zusammentreffen mehrerer Ansprüche) und 19 (Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen). Eine Aufhebungsentscheidung enthält der Bescheid vom 31. Januar 2003 nicht. Vielmehr kündigte die Beklagte an, "den Bescheid - auch rückwirkend - ganz oder teilweise aufheben und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordern" zu wollen, "soweit Änderungen Einfluss auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben". Mit Anhörungsschreiben vom 11. Februar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) den Bescheid vom 27. Februar 1998 aufgehoben zu haben und zu beabsichtigen, den mit Bescheid vom 31. Januar 2003 bezifferten Überzahlungsbetrag gemäß § 50 SGB X zurückzufordern. Nachdem der Kläger einem Aktenvermerk der Beklagten zufolge am 25. Februar mitgeteilt hatte, den seitens der Beklagten geforderten Betrag in einer Summe überweisen zu wollen, erließ die Beklagte am 03. März 2003 einen Rückforderungsbescheid.
Seinen am 06. März 2003 gegen den Bescheid vom 31. Januar 2003 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass gemäß § 313 a SGB VI eine Anrechnung von Arbeitslosengeld nicht erfolge, wenn es aufgrund einer Anwartschaft geleistet wird, die insgesamt nach dem Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt worden ist. Dies sei vorliegend der Fall.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens seien die Bescheide vom 31. Januar 2003 und 03. März 2003. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach§ 313 a SGB VI sei nur das Arbeitslosengeld von der Anrechnung ausgenommen, wenn Ansprüche auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und Arbeitslosengeld vor dem 31. Dezember 2000 zusammentreffen und das Arbeitslosengeld ununterbrochen gezahlt werde. § 313 a SGB VI stehe damit lediglich der Anrechnung des vom 27. November 2000 bis zum 04. März 2001 gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit entgegen. Ab dem 05. März 2002 werde hingegen Arbeitseinkommen erzielt, welches eine Minderung des Rentenanspruchs nach sich ziehe.
Mit seiner am 15. September 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Er meint, die von ihm begehrte Rechtsfolge ergebe sich aus dem von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 31. Januar 2003 und 3. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Hinweis auf den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Bremen vom 12. April 2002 abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, nicht sie, sondern die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sei Kostenträger der im Zeitraum vom 05. März 2001 bis zum 04. März 2002 durchgeführten Maßnahme gewesen. Die Beklagte habe von der Durchführung der Maßnahme und der zeitgleichen Zahlung desÜbergangsgeldes erst nachträglich erfahren. Ein Beratungsfehler sei ihr nicht anzulasten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehen der Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit H. zum Az 214 A 771890. Nach dem Inhalt der Beiakte wurde dem Kläger auf Antrag vom 01. September 1997 Arbeitslosengeld ab dem 01. Oktober 1997 für 572 Kalendertage bewilligt. In der Zeit vom 12. Januar 1999 bis zum 18. April 1999 nahm der Kläger an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil und erhielt Unterhaltsgeld. Anschließend nahm der Kläger eine Beschäftigung auf. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Wirkung zum 31. Januar 2000 bezog der Kläger vom 01. Februar 2000 bis zum 02. April 2000 erneut Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 03. April 2000 bis zum 14. August 2000 nahm der Kläger an einer weiteren beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil und erhielt wiederum Unterhaltsgeld. Am 15. August 2000 nahm der Kläger für drei Monate eine Beschäftigung auf. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2000 bewilligte das Arbeitsamt H., Geschäftsstelle K., dem Kläger für die Anspruchsdauer von 318 Kalendertagen Arbeitslosengeld beginnend ab dem 27. November 2000. In der Zeit vom 05. März 2001 bis zum 04. März 2002 bezog der Kläger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 04. März 2002 wurde ihm nachfolgend Arbeitslosengeld weitergewährt. Dieser Anspruch endete am 10. Oktober 2002. Auf seinen Antrag vom 15. Oktober 2002 wurde dem Kläger ab dem 11. Oktober 2002 Arbeitslosenhilfe bewilligt.
Der Kammer hat außer der Prozessakte die Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Agentur für Arbeit H. (Az 214 A 771890) vorgelegen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozess- und Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage führt zum Erfolg. Sie ist zulässig (1) und begründet (2).
1.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde das nach § 78 Abs. 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Zwar richtete sich der am 06. März 2003 erhobene Widerspruch ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 31. Januar 2003. Die Beklagte bezog jedoch den Bescheid vom 03. März 2003 in die Entscheidung über den Widerspruch vom 06. März 2003 ein. Dementsprechend sind Gegenstand der Klage die Bescheide der Beklagten vom 31. Januar 2003 und 03. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2003.
2.
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
a)
Rechtsgrundlage für die Neufeststellung der Rente wegen Berufsunfähigkeit ist § 48 SGB X. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit sich in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Unter den weitergehend in § 48 Abs. 1 S 2 SGB X geregelten Voraussetzungen "soll" die Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erfolgen.
b)
Der Bescheid vom 31. Januar 2003 ist nicht bereits wegen Verletzung der gebotenen Anhörung rechtswidrig und damit wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Zwar ist die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung unterblieben. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Gemäß § 41 Abs. 1 Ziffer 3 SGB X ist dieser Verfahrensfehler jedoch unbeachtlich. Denn mit Anhörungsschreiben vom 11. Februar 2003 ist die Anhörung des Klägers wirksam nachgeholt worden.
c)
Der Bescheid vom 31. Januar 2003 ist jedoch aufzuheben, da eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 20. Februar 1998 vorgelegen haben, nicht eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung i.S. des § 48 SGB X liegt vor, sobald die bisherige Regelung auf Grund einer nach ihrer Bekanntgabe eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr mit demselben Regelungsinhalt erlassen werden dürfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nicht das Stammrecht auf Rente wegen Berufsunfähigkeit berühren würde, sondern lediglich den Einzelanspruch auf Zahlung.
Seit Erlass des Bescheides vom 20. Februar 1998 traten wiederholt Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ein (zum einen Wechsel des Klägers zwischen der Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen, der Aufnahme von Beschäftigungen und dem Bezug von Arbeitslosengeld und zum anderen Einführung des § 313 a SGB VI ab 01. Januar 1999). Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass aufgrund § 313 a SGB VI die Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zum 04. März 2001 unterblieb.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist mit dem Bezug von Übergangsgeld im Zeitraum vom 05. März 2001 bis zum 04. März 2002 und der zeitgleichen Unterbrechung des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Auch das im streitigen Zeitraum vom 05. März 2002 bis zum 10. Oktober 2002 bezogene Arbeitslosengeld wurde aufgrund einer Anwartschaft geleistet, die insgesamt nach dem Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt worden ist (§ 313 a S 2 Ziffer 2 SGB VI).
Dem Kläger war zunächst Arbeitslosengeld ab dem 01. Oktober 1997 für 572 Kalendertage bewilligt worden. Nach wiederholter Unterbrechung des Leistungsbezuges bewilligte das Arbeitsamt H., Geschäftsstelle K., dem Kläger mit Bescheid vom 15. Dezember 2000 für die Restdauer von 318 Kalendertagen Arbeitslosengeld. Wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme und des Bezuges von Übergangsgeld in der Zeit vom 05. März 2001 bis zum 04. März 2002 ruhte gemäß § 142 Abs. 1 S 1 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung bis zum 30. Juni 2001 bzw. in der Fassung ab dem 01. Juli 2001 der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Bezug vonÜbergangsgeld wegen der berufsfördernden Maßnahme ist ohne Einfluss auf die Anwartschaftszeit, aufgrund derer dem Kläger in dem Zeitraum vom 05. März 2002 bis zum 10. Oktober 2002 Arbeitslosengeld gewährt wurde. Denn der Bezug des Übergangsgeldes wegen einer berufsfördernden Maßnahme begründet, anders als der Bezug von Übergangsgeld wegen einer medizinischen Rehabilitation (§ 26 Abs. 2 Ziffer 1 SGB III) keine Versicherungspflicht, sondern führt gemäß § 124 Abs. 3 S 1 Ziffer 5 SGB III (lediglich) zu einer Verlängerung der Rahmenfrist.
Der Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 313 a S 2 Ziffer 2 SGB VI steht auch nicht der § 313 a S 3 SGBG VI entgegen. Nach dieser Norm sind die Sätze 1 und 2 (des § 313 a SGB VI) nicht auf Arbeitslosengeld anzuwenden, auf das erst nach dem 31. Dezember 2000 ein Anspruch entsteht. Die Wirkung des Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld bei anderen Sozialleistungen ( § 142 SGB III) besteht darin, dass der Anspruch nicht zu erfüllt werden braucht bzw. nicht durchgesetzt werden kann. Die Entstehung und der Bestand des Anspruchs werden nicht beeinträchtigt, insbesondere wird der Arbeitslosengengeldanspruch durch das Ruhen nicht verbraucht. Da der einmal bewilligte Anspruch mit dem Eintritt des Ruhens nicht entfällt, ist nach Ablauf des Ruhenszeitraumes kein neuer Leistungsantrag erforderlich, ggf. aber eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung (Düe in: Niesel, SGB III, § 142 Rn 7). Zwar kann auch der ruhende Anspruch auf Arbeitslosengeld unter den Voraussetzungen des § 147 SGB III erlöschen. Vorliegend ist jedoch weder ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ( § 147 Abs. 1 Ziffer 1 SGB III) noch die Ausschlussfrist des § 147 Abs. 2 SGB III abgelaufen.
Die Rechtsauffassung der Beklagten, der zufolge der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nur vor dem 31. Dezember 2000 entstanden, sondern auch ununterbrochen über den 31. Dezember 2000 geleistet worden sein muss, ist mit dem Wortlaut des § 313 a SGB VI nicht vereinbar. Dem Wortlaut der Norm ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst differenziert hat zwischen dem Bestehen eines (Stamm-) Anspruchs auf Arbeitslosengeld ( § 313 a S 3 SGB VI) und der Leistung ( § 313 a S 2 SGB VI) desselben.
Da sich der Kläger auch für den streitigen Zeitraum vom 05. März 2002 bis zum 10. Oktober 2002 auf § 313 a SGB VI berufen kann, erfolgt keine Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit und ist mithin keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X eingetreten.
d)
Aufzuheben ist auch der (Rückforderungs-) Bescheid vom 03. März 2003. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung von Leistungen, die ein Leistungsträger einem Privatrechtsubjekt ohne Rechtsgrund zugewendet hat, ist § 50 SGB X. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Leistungen, die aufgrund eines Verwaltungsaktes ( § 50 Abs. 1 SGB X) und solchen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (§ 50 Abs. 2 SGB X). Vorliegend findet § 50 Abs. 1 SGB X Anwendung. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches nach § 50 Abs. 1 S 1 SGB X bestehen allein darin, dass der begünstigende Verwaltungsakt durch einen nicht nichtigen Aufhebungsbescheid rückwirkend aufgehoben, d.h. unwirksam gemacht worden ist.
Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Aufhebungsbescheid betreffend die monatlichen Einzelansprüche des Kläger im Zeitraum vom 05. März 2002 bis zum 10. Oktober 2002 überhaupt ergangen ist. Denn während die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2003 die (teilweise) Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 1998 (richtig: 20. Februar 1998) lediglich ankündigte (s S 3 des Bescheides vom 31. Januar 2003), ging sie dem Wortlaut des Anhörungsschreibens vom 11. Februar 2003 und des Bescheides vom 03. März 2003 zufolge davon aus, den Bescheid vom 27. Januar 1998 (richtig: 20. Februar 1998) bereits aufgehoben zu haben. Demgegenüber wiederum bezeichnete die Beklagte den Bescheid vom 03. März 2003 im Rahmen eines an den Bevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreibens vom 22. Mai 2003 als "Aufhebungsbescheid". Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Bescheid vom 03. März 2003 dem § 50 Abs. 3 SGB X entsprechend um einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid handelt. Ergeht nur ein Rückforderungsbescheid, enthält er im Ergebnis konkludent die erforderliche Aufhebung, jedoch müssen die Voraussetzungen einer Aufhebung nach den §§ 44-48 SGB X oder einer anderen Aufhebungsvorschrift erfüllt sein (Wiesner in: von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 50 Rn 19). Ermächtigungsgrundlage der Beklagten kann vorliegend nur § 48 SGB X sein, deren Voraussetzungen, wie vorstehend dargelegt, jedoch nicht erfüllt sind.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.