Sozialgericht Stade
Beschl. v. 30.09.2005, Az.: S 19 SO 82/05 ER

Anspruch eines Diabetikers auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung (hier: Diabeteskost)

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
30.09.2005
Aktenzeichen
S 19 SO 82/05 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 36621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2005:0930.S19SO82.05ER.0A

Tenor:

Der Antrag vom 21. Juli 2005 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der 1940 geborene Antragstelle (AS) bezieht vom Antragsgegner (AG) Sozialhilfe. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt er die Verpflichtung des AG, ihm einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII zu gewähren. Zur Begründung dafür legt er eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Akkupunktur Dr. D. vom 15. August 2005 vor. Danach leidet der Kläger an einem nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus und einer Hyperlipoproteinämie, auf Grund derer er einer speziellen Ernährung bedürfe, die mit "Diabeteskost 18 Broteinheiten (BE) Verteilung 4-2-4-2-3-3" bezeichnet wird.

2

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs i.S. eines materiell rechtlichen Anspruchs und eines Anordnungsgrundes i.S. einer besonderen Eilbedürftigkeit sowie die Glaubhaftmachung der dafür maßgeblichen Tatsachen. Der Antrag ist unbegründet, denn es liegt kein Anordnungsanspruch vor. Nach § 30 Abs. 5 SGB XII erhalten Kranke, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Nach den Gesetzesmaterialien zum SGG XII können bei der Bestimmung der Angemessenheit eines Mehrbedarfs "die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden" (Hoffmann in LBK/SGB XII § 30 Rz 29). Auf Grund dieser Empfehlungen wurde in der Vergangenheit bei einem nicht insulinpflichtigen Diabetes ohne Übergewicht (Typ II A), wie er beim Antragsteller vorliegt, als geeignete Krankenkost Diabeteskost empfohlen, für die sich eine Krankenkostzulage ergab. In dem vom Landschaftsverband Westfalen/Lippe herausgegebenen Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung (Krankenkostzulage) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG aus dem Jahr 2002, der die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge weiter entwickelt hat, wird jedoch hinsichtlich der Zuckerkrankheit darauf hingewiesen, dass die wissenschaftliche Auffassung bezüglich der beim Diabetes erforderlichen Diät sich in den letzten Jahren fundamental geändert hat: Während früher die Auffassung vertreten wurde, dass ein Diabetiker besondere Nahrungsmittel mit so genannten "Zuckeraustauschstoffen" benötige, sind heute die führenden Diabetologen weltweit übereinstimmend der Meinung, dass eine ausgewogene Mischkost mit Eiweiß und Fettanteilen von 20 bis 30% und einem Kohlenhydratanteil von mindestens 50% sowie die Einhaltung eines normalen Körpergewichtes die besten Voraussetzungen bieten, eine optimale Blutzuckereinstellung mit oder ohne Medikamente zu erreichen und vor allem Spätkomplikationen und Folgeerkrankungen des Diabetes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermeiden. Von führenden Diabetologen wird deshalb inzwischen von der Verwendung spezieller Diätprodukte mit Zuckeraustauschstoffen wegen nachteiliger Auswirkungen, wie z.B. der möglichen Erhöhung von Blutfetten und der Induktion von Diarrhoe sogar abgeraten. Die für den Diabetes mellitus wissenschaftlich empfohlene Diät entspricht nach dem Begutachtungsleitfaden der allgemein für eine gesunde Ernährung empfohlenen ausgewogenen Mischkost (gleich Vollkost), die ohne Einschränkung alle Nahrungsbestandteile, also Kohlenhydrate, Lipide, Proteine, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe in einem ausgewogenen Verhältnis enthält. Eine solche Vollkosternährung beschreibt daher eine Ernährung, wie sie jeder gesundheits - und ernährungsbewusste Mensch zu sich nehmen sollte. Es leuchtet daher ohne weiteres ein, wenn der Begutachtungsleitfaden insoweit zu dem Ergebnis kommt, dass bei dieser Art von Ernährung keine Mehrkosten entstehen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.