Sozialgericht Stade
Urt. v. 28.10.2005, Az.: S 1 KR 180/04

Berechtigung zur Erbringung von Heilmitteln als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in ausgelagerten Praxisräumen; Zulassungsvoraussetzungen für die Abgabe von Krankengymnastik im Wasser

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
28.10.2005
Aktenzeichen
S 1 KR 180/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 36622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2005:1028.S1KR180.04.0A

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2002 wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Zulassung zur Abgabe krankengymnastischer Leistungen im Wasser für die ausgelagerten Praxisräume in der G., zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, Heilmittel als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in ausgelagerten Praxisräumen zu erbringen.

2

Der Kläger ist Physiotherapeut und betreibt eine Praxis für physikalische Therapie in H ... Er ist Mitglied im Verband Physikalische Therapie-Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe (VPT) eV und seit Juni 1991 berechtigt, Bewegungstherapien im Bewegungsbad abzurechnen.

3

Im November 2001 beantragte der Kläger wegen einer Verlegung seiner Praxisräumlichkeiten erneut die Zulassung einer Praxis für physikalische Therapie gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) für den neuen Praxisstandort (I.). Lediglich Bewegungsbäder wollte der Kläger weiterhin am alten Praxisstandort (J.) erbringen, an dem sich auch das öffentliche Schwimmbad der Gemeinde befindet. Mit Schreiben vom 22. Januar 2002 gab der Beklagte diesem Antrag bis auf die ebenfalls begehrte Zulassung zur Abgabe von Bewegungsbädern statt. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2002).

4

Der Kläger hat am 26. August 2002 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, dass - wie schon bei der im Kalenderjahr 1991 erteilten Abrechnungsmöglichkeit - im näheren Umkreis kein weiteres Bewegungsbad durch einen anderen Leistungserbringer installiert worden sei. Er wolle weiterhin die Möglichkeit zur Abgabe von Bewegungsbädern im öffentlichen Schwimmbad der Gemeinde K. nutzen und genieße hinsichtlich der damals unter dieser Voraussetzung erteilten Zulassung Vertrauensschutz. Im Übrigen erfülle auch kein anderer Leistungserbringer in der Region die engen Zulassungsvoraussetzungen, so dass schon aus Versorgungsgesichtspunkten heraus eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen sei.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2002 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Zulassung zur Abgabe von Krankengymnastik im Wasser zu erteilen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er hält seine Bescheide für rechtmäßig und verweist darauf, dass der Kläger nicht mehr über die für die Abgabe von Bewegungsbädern erforderliche Praxisausstattung verfüge. Es fehle - im Gegensatz zu dem bisherigen Praxisstandort - an einer erforderlichen räumlichen Verbindung zwischen den neuen Praxisräumen in der L. und dem Schwimmbad in der M. in K ...

8

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Erörterung am 31. Mai 2005 gewesen.

Entscheidungsgründe

9

Gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in diesem Fall ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis hierzu erklärt.

10

Entgegen der in der Klageschrift vom 26. August 2002 gewählten Formulierung hinsichtlich einer kombinierten Anfechtungs- und Bescheidungsklage ist bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers davon auszugehen, dass hier die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, eine Zulassung zur Abgabe von Bewegungsbädern zu erteilen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger nach seiner Auffassung sämtliche Voraussetzungen für eine Ergänzung seiner bereits erteilten Zulassung erfüllt und daher ersichtlich von einem entsprechenden Anspruch ohne Ermessenspielraum für den Beklagten ausgeht. Konkret möchte er erreichen, einzelne krankengymnastische Leistungen auch außerhalb seiner neuen Praxisräume erbringen und gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können. Er begehrt entsprechend eine (räumliche) Erweiterung seiner Zulassung und damit mehr als eine vom Umfang der Praxisausstattung bzw. der Lage seiner Betriebsstätte unabhängige leistungsspezifische Abrechnungsbefugnis innerhalb einer bereits erteilten Zulassung (zur Abgrenzung zwischen Zulassung und Abrechnungsbefugnis vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2003 - B 3 KR 31/02 R - m.w.N.).

11

Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet.

12

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, eine Zulassung zur Abgabe von Bewegungsbädern zu erhalten. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

13

Nach § 124 Abs. 1 SGB V dürfen Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der Ergotherapie, an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Zuzulassen ist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wer die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt (Nr. 1), über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet (Nr. 2) und die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt (Nr. 3). Dabei ist nach Abs. 2 Satz 2 ein zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln in einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern er für diesen Bereich die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erfüllt und eine oder mehrere Personen beschäftigt, die die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 1 nachweisen.

14

Der Kläger erfüllt die vorangestellten Zulassungsvoraussetzungen für die Abgabe von Krankengymnastik im Wasser. Insbesondere stehen die gesetzlichen Vorschriften einer Auslagerung von Praxisräumen im Bereich der Leistungserbringung von Heilmitteln nicht entgegen.

15

Im Einzelnen:

16

1.

Die neue Betriebsstätte des Klägers in der L. in K. verfügt gemeinsam mit den ausgelagerten Praxisräumen in der M. in K. über eine Praxisausstattung, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung i.S. des Gesetzes gewährleistet. Die zu Gunsten des Klägers bereits erteilte Zulassung ist daher hinsichtlich der Abgabe von Bewegungsbädern in den ausgelagerten Praxisräumen zu erweitern.

17

Der Begriff der "ausgelagerten Praxisräume" ist im Bereich der Leistungserbringung von Heilmitteln nicht ausdrücklich geregelt. Hierunter ist in Anlehnung an § 18 Abs. 2 der Musterberufsordnung/Ärzte eine gesonderte Betriebsstätte zu verstehen, in der in räumlicher Nähe zum Ort der Niederlassung gesonderte Behandlungsräume ausschließlich für spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke vorgehalten werden. Einer solchen Auslagerung von Praxisräumen liegt im (vertrags)ärztlichen Bereich die Vorstellung zugrunde, ein Arzt werde seine Niederlassung in aller Regel in Praxisräumen wahrnehmen, die eine Einheit bilden, wobei aber Umstände in bestimmten Situationen zu einer Aufteilung der Praxis auf getrennte Räumlichkeiten nötigen können. Auch bei einer Aufteilung der Praxis auf Räumlichkeiten an mehreren Orten muss es sich jedoch organisatorisch um eine einheitliche Praxis handeln (VGH Mannheim, MedR 2000, 439, 440; OVG Münster, DVBl 1999, 1056, 1057). Verlangt wird regelmäßig das Vorliegen eines "sachlichen Grundes" für die Auslagerung spezieller Behandlungsleistungen. Hierbei können Gesichtspunkte wie Wirtschaftlichkeit oder die Erreichbarkeit der gesonderten Betriebsstätte für die Patienten zu berücksichtigen sein (Einzelheiten hierzu im Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2001 - B 6 KA 64/00 R).

18

Der Beklagte meint, dass eine Auslagerung von Praxisräumen zur Erbringung von Heilmitteln im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung unzulässig sei. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden in der Fassung vom 19. April 2001. In der Ziffer 3.1.2 sehen diese Empfehlungen vor, dass die Praxis eines Heilmittelerbringers in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein muss. Hieraus folge, dass ausgelagerte Praxisräume nur dann anerkannt werden könnten, soweit eine direkte Verbindung zwischen diesen ausgelagerten Räumen und der Betriebsstätte des Heilmittelerbringers bestehe.

19

Dem vermag sich die Kammer vor dem Hintergrund des Wortlauts sowie des Sinn und Zwecks dieser Empfehlungen nicht anzuschließen. Auch kann nicht aus der fehlenden Begriffsbestimmung für ausgelagerte Praxisräume im Bereich der Leistungserbringung von Heilmitteln geschlossen werden, dass die Unterhaltung von Räumen, die von der eigentlichen Betriebsstätte eines Leistungserbringers getrennt liegen, ausnahmslos unzulässig wäre. Vielmehr erfordert es die von Artikel 12 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsausübungsfreiheit, dass die zusätzliche Nutzung von außerhalb der eigentlichen Praxis liegenden Räumlichkeiten zumindest zulässig sein könnte. Dabei betrifft die Frage des Ortes einer Berufsausübung regelmäßig Art und Form der Berufsbetätigung und unterfällt damit dem Schutzbereich von Artikel 12 Abs. 1 GG. Regelungen zur Niederlassung eines Arztes, Zahnarztes oder Leistungserbringers im Heilmittelbereich stellen entsprechend eine Regelung der Berufsausübung dar, die wenigstens in ihren Grundzügen durch Gesetz bzw. Satzung getroffen und - soweit der betroffene Leistungserbringer in seiner Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt werden soll - durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls getragen werden müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; siehe u.a. Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56; Urteil vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90; Urteil vom 5. Dezember 1995 - 1 BvR 2011/94 -).

20

a)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus den hier streitgegenständlichen gemeinsamen Empfehlungen nicht, dass im Heilmittelbereich die Auslagerung von Praxisräumen unzulässig ist.

21

Gemäß § 124 Abs. 4 SGB V geben die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen im Heilmittelbereich ab. Dabei sollen die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene gehört werden. Diese Empfehlungen, auf die sich der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit beruft, sind sog Verwaltungsbinnenrecht (siehe hierzu Hess in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 111 b SGB V Rn 3 m.w.N.), das im Ergebnis zwar die Krankenkassenverbände nicht aber die Leistungserbringer im Heilmittelbereich oder gar die Sozialgerichte bindet (so auch Knittel in: Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, § 124 SGB V Rn 22). Keinesfalls kann daher durch die Empfehlungen der sich aus § 124 Abs. 2 iV mit Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebende Rechtsanspruch eines Leistungserbringers auf Zulassung zur entsprechenden Versorgung eingeschränkt werden. Im Übrigen ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Empfehlungen Hinweise darauf, die eine Auslagerung von Praxisräumen im Heilmittelbereich nicht zulassen.

22

Nach dem Wortlaut der Empfehlungen muss die Praxis eines Leistungserbringers "in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein". Entsprechend soll die Praxis als solche nicht teilweise aus privat oder anders gewerblich genutzten Räumen bestehen. Diese Voraussetzungen sind am neuen Praxisstandort des Klägers in der I. erfüllt. Gleiches gilt auch für die Räume, in denen der Kläger Bewegungsbäder in der J. abgeben möchte. Es handelt sich hierbei um das örtliche Hallenbad, wobei dieses der Öffentlichkeit für die Dauer der Abgabe von Bewegungsbädern durch den Kläger nicht zur Verfügung steht. Das Hallenbad verfügt weiter über einen separaten Eingang, durch den die Patienten des Klägers Zugang zu Umkleideräumen sowie dem Therapiebecken für die Abgabe der Bewegungsbäder erhalten können. Das Hallenbad selbst ist in sich abgeschlossen und besteht nicht teilweise aus Räumlichkeiten, die anderweitig genutzt werden. Dies gilt zumindest für die Zeit, in der der Kläger Bewegungsbäder abgeben möchte.

23

Die von dem Beklagten in diesem Verfahren gegen die Zulassung ausgelagerter Praxisräume angeführte Interpretation der Gemeinsamen Empfehlungen entspricht auch nicht deren Sinn und Zweck. Hinsichtlich der dort angeführten allgemeinen Anforderungen an die Praxisausstattung von Leistungserbringern im Heilmittelbereich wird erkennbar bezweckt, eine gewerbliche Betätigung des Leistungserbringers außerhalb des Heilmittelbereichs in den zugelassenen Praxisräumen zu verhindern. In diesen Räumen sollen zur Gewährung einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung lediglich Heilmittel als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden. Sonstige Leistungen wie beispielsweise der Verkauf von medizinischen Hilfsmitteln oder Wellness- bzw. ähnlichen Produkten soll räumlich getrennt von der Leistungserbringung als solche erfolgen. Die Regelung steht daher einer Auslagerung von Praxisräumen nicht entgegen.

24

b)

Schließlich ist die von dem Beklagten angeführte Interpretation der Gemeinsamen Empfehlungen nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Insoweit hat hier eine verfassungskonforme Auslegung der Empfehlungen zugunsten des Klägers Vorrang.

25

Das Grundrecht aus Art 12 Abs. 1 GG sichert "die Freiheit des Bürgers, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen, d.h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen" und ist "in erster Linie persönlichkeitsbezogen" (BVerfGE 30, 292, 334). Dabei schützt die Berufsfreiheit im engeren Sinne sowohl die Wahl eines Berufs ebenso wie dessen Ausübung; insbesondere Form, Mittel und Umfang sowie Inhalt der Betätigung (Jarass in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 7. Auflage München 2004, Artikel 12 GG Rn 8 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund wird die Berufsfreiheit zum einen durch Regelungen mit Berufsbezug beeinträchtigt. Erfasst werden verbindliche Vorgaben für das "Ob" und das "Wie" einer bestimmten beruflichen Tätigkeit, insbesondere Genehmigungsvorbehalte. Solche Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit müssen verhältnismäßig sein, wobei die Anforderung dieses Grundsatzes durch die sog "Stufenlehre" (BVerfGE 7, 377, 411 ff [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 25, 1/11 f) näher konkretisiert werden. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs werden dabei von der Stufe objektiv begründeter (also nicht in der Person des Bewerbers liegender) Zulassungsregelungen für die Berufswahl bzw. das Verbleiben im Beruf über die Stufe subjektiv begründeter (also in der Person des Bewerbers liegender) Zulassungsregelungen bis hin zu der Stufe bloßer Berufsausübungsregelungen immer geringer.

26

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien verlangt der Beklagte unter Berufung auf die Gemeinsamen Empfehlungen, dass die Leistungserbringer im Heilmittelbereich ihre Behandlungsmaßnahmen ausschließlich innerhalb ihrer Betriebsstätte und eben nicht außerhalb in dafür speziell angemieteten Räumen abgeben dürfen. Der Beklagte beruft sich damit auf eine Regelung der Berufsausübung; also der Art und Weise, wie und unter welchen Voraussetzungen die Leistungserbringer ihren Beruf in Bezug auf die gesetzlich Krankenversicherten ausüben können. Derartige Regelungen werden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits durch "vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls" legitimiert, die den Berufstätigen nicht übermäßig und nicht unzumutbar treffen dürfen. Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit dürfen in den Vordergrund gestellt werden und bei der Festlegung sozialpolitischer Ziele besteht ein weiter Spielraum (vgl BVerfGE 7, 377, 405 f [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 70, 1, 28; 77, 308, 332; 81, 156, 189).

27

Entsprechend hat der Gesetzgeber bei der Normierung der Voraussetzungen für die Zulassung eines Leistungserbringers im Heilmittelbereich in § 124 SGB V als sozialpolitisches Ziel die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit der gesetzlich Krankenversicherten beabsichtigt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass vom Kläger hier eine Praxisausstattung verlangt wird, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet. Es entspricht ebenfalls vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, wenn den Leistungserbringern im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung über ihre grundsätzliche Bindung an ihre Betriebsstätte nicht gestattet wird, an mehreren Stellen medizinische Behandlungsleistungen zu erbringen oder ihren jeweiligen Beruf im "Umherziehen" auszuüben. Zweck einer solchen Beschränkung ist es, im Interesse der Patienten und gesetzlich Krankenversicherten sicherzustellen, dass der Leistungserbringer stets erreichbar ist und nicht zum Pendler wird (ebenso der VGH Bad-Württ, Urteil vom 16. Mai 2000, DVBl 2000 1775 ff m.w.N. für Humanmediziner). Im Ergebnis ist es daher auch nicht zu beanstanden, dass die Unterhaltung ausgelagerter Praxisräume von einer Zulassung des jeweiligen Krankenkassenverbandes abhängig ist und weiter in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen im ärztlichen Bereich ein sachlicher Grund für die Auslagerung ersichtlich sein muss.

28

Darüber hinaus steht die in Artikel 12 Abs. 1 GG geregelte Berufsausübungsfreiheit aber einer Einschränkung, die über eine entsprechende Anwendung von § 18 Abs. 2 MBO/Ärzte hinausgeht, entgegen. Hierfür spricht bereits die aus Sicht der Kammer gegebene Vergleichbarkeit einer vertragsärztlichen Praxis mit der eines Leistungserbringers im Heilmittelbereich. Vor diesem Hintergrund ist es zumindest aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls heraus nicht zu rechtfertigen, dass die jeweiligen Leistungserbringer hinsichtlich ihrer Niederlassungsmöglichkeiten unterschiedlich behandelt werden. Vielmehr wird mit der Musterberufsordnung und den dort aufgestellten Kriterien dem Grundsatz der Niederlassung an einem Ort in hinreichender, aber auch notwendiger Weise Rechnung getragen. Im Einzelfall können danach ausgelagerte Praxisräume betrieben werden, wenn sie "in räumlicher Nähe zum Ort der Niederlassung" liegen, "ausschließlich für spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke" vorgesehen sind und der Versorgung der Patienten "nach Aufsuchen der Praxis" dienen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass in Anbetracht der räumlichen Nähe des neuen Praxisstandorts des Klägers zum örtlichen Hallenbad diese Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die im Einzelfall von Patienten des Klägers zu überwindende Distanz zwischen der neuen Betriebsstätte und den ausgelagerten Praxisräumen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Leistungserbringung entgegensteht.

29

Weiter ist auch ein sachlicher Grund für die Auslagerung von Praxisräumen gerade bei der hier begehrten Zulassung zur Abgabe von Krankengymnastik im Wasser offensichtlich. So sehen die aktuellen Empfehlungen für Massagepraxen und medizinische Badebetriebe bei Therapiebecken mit Einzel- und Gruppenbehandlungen eine Wasseroberfläche von mindestens 12 qm und eine kleinste Seitenlänge von mindestens 3,00 m bei einer Wassertiefe von nicht mehr als 1,35 m vor. Hinzu kommt die Installation von Duschen. Die Einrichtung und Unterhaltung entsprechend großer Schwimmbäder dürfte regelmäßig die finanziellen Möglichkeiten der Leistungserbringer im Heilmittelbereich übersteigen. Dies belegt der Sachvortrag des Klägers, wonach im weiteren Umkreis kein anderer Leistungserbringer in den letzten Jahren eine solch hohe Investition getätigt hat - vielmehr nutzen dessen Kollegen für die jeweiligen medizinischen Leistungen ebenfalls öffentliche Einrichtungen vor Ort. Eine solche Nutzung öffentlicher Einrichtungen trägt hier also dazu bei, die Versorgung der Versicherten mit medizinisch verordneten Heilmitteln dem Grunde nach sicherzustellen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass bundesweit vergleichbare Modelle von Leistungserbringern genutzt werden, um die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und zweckmäßige Leistungserbringung zu schaffen.

30

2.

Zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits ist abschließend unstreitig, dass der Kläger - bis auf die Auslagerung von Praxisräumen - alle Voraussetzungen für die hier begehrte Zulassung erfüllt. Dies zeigt sich schon daran, dass der Beklagte hinsichtlich des alten Praxisstandorts die Abrechnung von Bewegungsbädern ausdrücklich genehmigte.

31

Da entgegen der Auffassung des Beklagten eine Auslagerung von Praxisräumen durch den Kläger in dem von ihm beabsichtigen Umfang einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Leistungserbringung nicht entgegensteht, ist ihm nach dem Gesetzeswortlaut in § 124 Abs. 2 SGB V eine Zulassung zur Abgabe von Krankengymnastik im Wasser zu erteilen. Die entgegenstehenden Bescheide waren insoweit aufzuheben und eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten zu tenorieren.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG iV mit den §§ 154 - 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).