Abschnitt 2 AJSDJBHAV
Bibliographie
- Titel
- Bewährungshilfe - fachlicher Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe
- Redaktionelle Abkürzung
- AJSDJBHAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 3335
Die im Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter tragen dem gesetzlichen Ziel des Jugendstrafrechts in § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG Rechnung. Hierbei sind die regelmäßig noch nicht gefestigte Persönlichkeit und die deswegen bessere Erziehbarkeit der jungen Klientinnen und Klienten besonders zu berücksichtigen. Zur Zielerreichung ist die soziale Arbeit mit den Klientinnen und Klienten vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)