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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 AJSDJBHAV

Bibliographie

Titel
Bewährungshilfe - fachlicher Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe
Redaktionelle Abkürzung
AJSDJBHAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
3335

Die im Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter tragen dem gesetzlichen Ziel des Jugendstrafrechts in § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG Rechnung. Hierbei sind die regelmäßig noch nicht gefestigte Persönlichkeit und die deswegen bessere Erziehbarkeit der jungen Klientinnen und Klienten besonders zu berücksichtigen. Zur Zielerreichung ist die soziale Arbeit mit den Klientinnen und Klienten vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)