Abschnitt 6 AJSDJBHAV
Bibliographie
- Titel
- Bewährungshilfe - fachlicher Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe
- Redaktionelle Abkürzung
- AJSDJBHAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 3335
Wird Jugendarrest neben einer Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 16a, 21 JGG), neben einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 16a, 27 JGG) oder neben einem Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung (§ 61 Abs. 3 Satz 1 JGG) verhängt, bleibt die zuständige Justizsozialarbeiterin oder der zuständige Justizsozialarbeiter auch während des Arrestvollzuges in Kontakt mit der Klientin oder dem Klienten und der Jugendarrestanstalt.
Dies gilt bei Ungehorsamsarrest, der bei Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen während der Bewährung verhängt wird (§ 23 Abs. 1 Satz 4,§ 29 Satz 2 JGG), sowie beim Vollzug von Untersuchungs- oder Sicherungshaft entsprechend. Auf die Bestimmungen von Nummer VI der Bezugs-AV zu b) wird verwiesen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)