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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 AJSDJBHAV

Bibliographie

Titel
Bewährungshilfe - fachlicher Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe
Redaktionelle Abkürzung
AJSDJBHAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
3335

Die jeweiligen Bezirksleitungen benennen gemäß § 24 Abs. 2 der Bezugs-AV zu a) eine feste Ansprechpartnerin oder einen festen Ansprechpartner für den Aufgabenbereich Jugendbewährungshilfe. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner arbeiten zum Zweck der Verbesserung der Ausgestaltung des Schwerpunktbereichs mit den jeweiligen Bezirksleitungen zusammen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)