Abschnitt 12 AJSDJBHAV
Bibliographie
- Titel
- Bewährungshilfe - fachlicher Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe
- Redaktionelle Abkürzung
- AJSDJBHAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 3335
Die jeweiligen Bezirksleitungen benennen gemäß § 24 Abs. 2 der Bezugs-AV zu a) eine feste Ansprechpartnerin oder einen festen Ansprechpartner für den Aufgabenbereich Jugendbewährungshilfe. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner arbeiten zum Zweck der Verbesserung der Ausgestaltung des Schwerpunktbereichs mit den jeweiligen Bezirksleitungen zusammen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)