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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 AJSDJBHAV

Bibliographie

Titel
Bewährungshilfe - fachlicher Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe
Redaktionelle Abkürzung
AJSDJBHAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
3335

Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter im Schwerpunkt

Jugendbewährungshilfe arbeiten während der gesamten Unterstellungszeit mit der Jugendgerichtshilfe zusammen (vgl. § 38 Abs. 2 und 3 JGG). Für ein umfassendes Bild über die Klientin oder den Klienten, die bisherige Entwicklung und besondere Problemlagen holt die zuständige Justizsozialarbeiterin oder der zuständige Justizsozialarbeiter zu Beginn der Bewährung notwendige Informationen ein. Die eigene Zuständigkeit der Jugendgerichtshilfe in etwaigen weiteren Strafverfahren der Klientinnen und Klienten bleibt durch die laufende Bewährung unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 20 der AV vom 10. Juli 2023 (Nds. Rpfl. S. 479)