Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 21.11.2018, Az.: 1 B 6754/18
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 21.11.2018
- Aktenzeichen
- 1 B 6754/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 33 AsylVfG
- § 25 AsylVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Für eine Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 1 AsylG ist keine Anhörung nach § 25 Abs. 5 AsylG notwendig.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1. Über den Antrag hat nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden.
Der zulässige Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Oktober 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurden Klage und Antrag innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 AsylG bei Gericht erhoben. § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG, wonach der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Antragsgegnerin beantragen kann, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (so wohl BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, Rn. 8, juris).
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen (VG Ansbach, Beschluss vom 21. Juni 2016 – AN 3 S 16.50196 –, Rn. 12, juris). Der Bescheid vom 8. Oktober 2018 ist voraussichtlich nicht rechtswidrig, sodass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller nicht überwiegt.
Gem. § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 AsylG oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach § 33 Abs. 2 Abs. 2 Satz 2 AsylG aber dann nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das in Satz 1 Nr. 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer zudem auf die nach Abs. 1 und Abs. 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
Der Regelvermutungstatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ist vorliegend erfüllt. Die Antragsteller sind zu ihrer Anhörung am 18. September 2018, zu der sie ordnungsgemäß geladen wurden, nicht erschienen. Sie haben auch nicht unverzüglich einen Nachweis dahingehend geführt, dass die Versäumung des Anhörungstermins auf Umstände zurückzuführen war, auf die sie keinen Einfluss hatten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG). In einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin (Blatt 396 des Verwaltungsvorgangs) heißt es zwar:
„Telefonat mit Frau E. vom Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. (Sie hat das Schreiben für die Anmeldung der Begleitperson zur AH geschickt)
Lt. Ihrer Informtation war die Familie heute Morgen so angespannt, dass sie sich in psychatrische Behandlung begeben hat. Frau E. wurde mitgeteilt, dass es notwendig ist, ein ärztliches Attest für das Nichterscheinen zur AH, vorzulegen. Sie wird die Antragsteller darüber informieren.“
Ein entsprechendes Attest wurde aber nicht vorgelegt.
Die Antragsteller wurden über die Rechtsfolge des Nichterscheinens zum Anhörungstermin auch ausreichend informiert (§ 33 Abs. 4 AsylG). In der Belehrung im Ladungsschreiben vom 27. August 2018 wird explizit darauf hingewiesen, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn der Asylantragsteller zu dem Anhörungstermin nicht erscheint, sofern nicht unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen ist, auf die der Asylantragsteller keinen Einfluss hatte. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verhinderung durch Krankheit die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen ist, wobei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht genügt. Folglich muss den Antragstellern klar gewesen sein, dass ihre Asylanträge als zurückgenommen gelten (und das Verfahren damit eingestellt wird), sofern ihnen der Nachweis, dass sie auf das Versäumnis keinen Einfluss hatten, nicht gelingt. Dass die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG in der Belehrung nicht im Einzelnen aufgelistet werden, ist unschädlich, da gem. § 33 Abs. 4 AsylG nur über die Rechtsfolgen von § 33 Abs. 1 und 3 AsylG zu belehren ist. Den gesetzlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 ist genügt, wenn der Gesetzestext des § 33 Abs. 1 und 3 wiedergegeben wird (Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 19. Edition 2018, § 33 AsylG Rn. 7). Über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 3 AsylG wurde in den am 25. April 2017 unterzeichneten Hinweisen belehrt (Blatt 43 ff. des Verwaltungsvorgangs). Diese haben die Antragsteller auch in ihrer Muttersprache erhalten. In der Ladung vom 27. August 2018 wird durch die Formulierung „unverzüglich nachweisen“ aus ausreichend deutlich, dass Hinderungsgründe auch nach dem Termin noch mitgeteilt werden können. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bestand entgegen dem Vortrag der Antragsteller auch kein Anschein mehr, dass Gründe für die Nichtwahrnehmung des Termins ausschließlich im Vorhinein geltend gemacht werden können.
Der Einzelrichter vertritt die Auffassung, dass es unschädlich ist, dass die Antragsteller über diese Rechtsfolge nur in deutscher und nicht auch in ihrer Muttersprache belehrt wurden, da sie anwaltlich vertreten waren und ihr Prozessbevollmächtigter ein gleichlautendes Ladungsschreiben erhalten hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. März 2017 – 1 LZ 92/17 –, Rn. 14, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 30. Oktober 2017 – 6 B 118/17 –, Rn. 13, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 1. Februar 2018 – B 7 K 17.33398 –, Rn. 25, juris). Ebenso ist es unschädlich, dass die Antragsteller nur gegen Zustellungsurkunde (Blatt 390 f. des Verwaltungsvorgangs) zur Anhörung geladen wurden. Zwar sieht § 33 Abs. 4 AsylG vor, dass der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen ist; eine Ladung mittels Zustellungsurkunde durch persönliche Aushändigung ist insoweit ausreichend. Zweck des Erfordernisses der Zustellung gegen Empfangsbestätigung ist die Sicherstellung einer persönlichen Aushändigung, die im Falle der hier erfolgten Zustellung der Belehrung gegen Postzustellungsurkunde durch Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks (§ 3 Abs. 1 VwZG) vorliegt (VG Lüneburg, Beschluss vom 30. Oktober 2017 – 6 B 118/17 –, Rn. 11 f., juris). Mehr als eine Bestätigung dafür zu liefern, dass der Asylantragsteller den Hinweis empfangen hat, kann die Empfangsbestätigung – wie bereits ihre Bezeichnung zeigt – nicht leisten (VG Bayreuth, Urteil vom 1. Februar 2018 – B 7 K 17.33398 –, Rn. 26, juris).
Die aufschiebende Wirkung der Klage war auch nicht deshalb anzuordnen, weil die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG nicht eingehalten wurde. Hiernach kann bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn er einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt, wobei ihm in diesem Falle Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben ist. Den Antragsstellern wurde nach ihrem Fernbleiben von der persönlichen Anhörung keine Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Stellung zu beziehen. Das Verhältnis zwischen § 25 Abs. 5 AsylG und § 33 AsylG ist umstritten. Der Einzelrichter folgt der Auffassung, dass die Einräumung einer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme nach § 25 Abs. 5 AsylG nicht Voraussetzung für die Einstellung nach § 33 AsylG ist, weil ansonsten § 33 AsylG seines Sinns und Zwecks weitgehend beraubt würde (Kluth/Heusch, a.a.O., § 25 AsylG Rn. 17; VG Regensburg, Beschluss vom 4. Januar 2017 – RO 9 S 16.33357 –, Rn. 24, juris; VG München, Beschluss vom 29. März 2017 – M 24 S 16.35690 –, Rn. 20, juris; so auch VG München, Urteil vom 28. März 2018 – M 1 K 17.43736 –, Rn. 16, juris, mit der Begründung, die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme einzuholen, stehe nach dem klaren Wortlaut von § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG im Ermessen des Bundesamts; offengelassen von VG Köln, Beschluss vom 29. März 2017 – 14 L 1128/17.A –, Rn. 7, juris und VG Magdeburg, Beschluss vom 25. April 2017 – 1 B 166/17 –, Rn. 6, juris; a.A. VG Augsburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 – Au 5 S 17.30077 –, Rn. 21, juris). Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zur aktuellen Fassung von § 33 AsylG ergibt sich zudem, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, in Fällen fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Ausländers am Asylverfahren das Bundesamt von der Weiterführung dieser Verfahren zu entlasten. Der Entlastungseffekt solle eintreten, wenn der Ausländer einer ausdrücklichen Aufforderung zur Vornahme einer bestimmten Verfahrenshandlung nicht nachkommt. Das Bundesamt werde durch die Möglichkeit, in diesen Fällen das Verfahren einzustellen, ohne eine materielle Entscheidung zu treffen, deutlich entlastet. § 33 Abs. 1 AsylG bestimme, dass ein Nichtbetreiben des Verfahrens als Rücknahme des Antrags gewertet wird. Das Bundesamt stelle in diesen Fällen das Asylverfahren ein. Mit der Regelvermutung nach den Kriterien des § 33 Abs. 2 AsylG sei eine gesonderte Aufforderung zum weiteren Betreiben des Verfahrens nicht mehr erforderlich, das Nichtbetreiben werde vielmehr vermutet (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/7538, Seite 16 f.). Diese Erwägungen sprechen dagegen, dass das Bundesamt im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen von § 33 AsylG zudem noch die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme nach § 25 Abs. 5 AsylG einräumen muss. Der vom Gesetzgeber gewünschte Entlastungseffekt würde dann gerade nicht eintreten. Die Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 4 AsylG, wonach § 33 AsylG unberührt bleibt, bedeutet, dass das Bundesamt die in § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorgesehene Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme auch mit dem Hinweis nach § 33 Abs. 4 verbinden kann (Kluth/Heusch, a.a.O., § 33 AsylG Rn. 20). Die Rechtsfolgen des § 33 AsylG können folglich unabhängig davon eintreten, ob die Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 5 AsylG erfüllt sind.
Die aufschiebende Wirkung der Klage ist auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Juni 2018 – C-181/16 – anzuordnen. In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung (hier in Form der Abschiebungsandrohung) schon unmittelbar nach der Ablehnung des Asylantrages erlassen werden darf, wenn die Ablehnung noch nicht bestandskräftig ist, oder ob dem der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 18, 19 Abs. 2 Grundrechte-Charta, Art. 5 Richtlinie 2008/115) in Verbindung mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 Grundrechte-Charta, Art. 13 Richtlinie 2008/115) entgegensteht (vgl. hierzu Wittkopp, ZAR 2018, 325, 326).
Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist zum einen auf die hier zu entscheidende Fallkonstellation nicht anwendbar. Der Fall der Antragsteller, die ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 gestellt haben, ist nach den Vorschriften der Richtlinie 2013/32/EU zu beurteilen (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/32/EU). Zu dieser Rechtslage hat sich der Europäische Gerichtshof in der in Bezug genommenen Entscheidung nicht geäußert; die tragenden Gründe der Entscheidung sind auch erkennbar nicht auf die Rechtslage nach der Richtlinie 2013/32/EU und den Sachverhalt der Antragsteller übertragbar. Denn die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs maßgeblichen Vorschriften des Art. 39 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85 sind durch Art. 9 und 46 der Richtlinie 2013/32/EU ersetzt worden (hierzu VG Hannover, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 10 B 4228/18, nicht veröffentlicht).
Zudem haben die Antragsteller die Möglichkeit, eine drohende Abschiebung ohne weitergehende Prüfung abzuwenden. Die Richtlinie 2013/32/EU sieht für den Fall der Einstellung des Asylverfahrens bei stillschweigender Rücknahme des Antrags oder Nichtbetreiben des Verfahrens nach Art. 28 Abs. 2 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen. In diesem Fall ist nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie sicherzustellen, dass die betroffene Person nicht entgegen dem Grundsatz der Nichtzurückweisung abgeschoben wird. Nach Art. 46 Abs. 6 c) der Richtlinie ist das Gericht in diesen Fällen befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist.
Diese Vorgaben hat das nationale Recht umgesetzt. Gem. § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG kann ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellt wurde, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Das Bundesamt nimmt in diesem Fall die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde (§ 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG). Die Antragsteller haben damit die Möglichkeit, entsprechend der Richtlinie 2013/32/EU im Bundesgebiet bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens zu verbleiben, auch wenn es bereits einmal nach § 33 AsylG eingestellt wurde. Sollte aufgrund der hier angefochtenen Entscheidung eine Abschiebung drohen, hätten die Antragsteller die Möglichkeit, die Wiederaufnahme ihres Verfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beantragen. Zwar kann ein solcher Antrag auf Wiederaufnahme nur einmal gestellt werden (§ 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG), sodass – wie bereits dargelegt – ein berechtigtes Interesse der Antragsteller besteht, die Rechtmäßigkeit der ersten Einstellungsentscheidung nach § 33 AsylG zu überprüfen. Doch selbst wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass die Einstellung nach § 33 AsylG zu Unrecht erfolgte, hätte das keine anderen Auswirkungen auf ein Bleiberecht der Antragsteller im Bundesgebiet. Dann dürften sie nämlich – unabhängig von einem Antrag auf Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG – im Bundesgebiet bis zum Abschluss ihres Verfahrens verbleiben, weil die Einstellungsentscheidung aufzuheben und das Asylverfahren fortzusetzen wäre. Die Antragsteller haben folglich ausreichend Möglichkeiten, einer möglicherweise drohenden Abschiebung entgegenzuwirken.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Antragsteller keine Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überreicht haben und das Gericht diese folglich nicht prüfen kann.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.