Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 08.11.2018, Az.: 4 A 7124/17

Auskunftsanspruch; Auskunftsklage; Leistungsklage; Rechtschutzbedürfnis; Verfahrensdauer

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
08.11.2018
Aktenzeichen
4 A 7124/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG kann im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden.
2. Die Regelung des § 44a VwGO, wonach die isolierte Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verfahren nicht zulässig ist, ist auf den Auskunftsanspruch nach § 24 Abs. 4 AsylG nicht anwendbar.
3. Dem Asylantragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Auskunftserteilung: auch wenn die Auskunftspflicht nur einen Anspruch auf Zwischenmitteilung umfasst, mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist, ohne dass sich die Behörde selbst eine verbindliche Frist setzt, ist der Auskunftsanspruch geeignet, dem Asylantragsteller Klarheit über die voraussichtliche Verfahrensdauer zu verschaffen und dem Bundesamt gleichzeitig eine gewisse Rechtfertigungslast für die Verfahrensdurchführung aufzuerlegen.
4. Auch unter Berücksichtigung hoher Asylantragszahlen seit dem Jahr 2015 ist eine Verfahrensdauer von inzwischen über drei Jahren ohne nähere Konkretisierung eines voraussichtlichen Entscheidungsdatums im Lichte der Reglung des § 24 Abs. 4 AsylG nicht zu rechtfertigen.

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Urteils mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr mitzuteilen, bis wann über ihren Asylantrag entschieden wird.

Die im Jahr 1996 in Madina/Somalia geborene Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 16.10.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.10.2015 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 26.10.2015 gab die Klägerin gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter anderem an, ihr Heimatland am 15.01.2015 verlassen zu haben und über Äthiopien, Libyen und Italien nach Deutschland eingereist zu sein. Mit Schreiben vom 17.11.2016 bat ihr jetziger Prozessbevollmächtigter erstmals um Sachstandsmitteilung bzw. um Mitteilung, wann mit der Durchführung der persönlichen Anhörung gerechnet werden könne. Weiter wies er darauf hin, dass die Klägerin sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei und angeregt werde, eine Dolmetscherin sowie eine weibliche Person bei der Durchführung der persönlichen Anhörung einzusetzen. Mit (formularmäßigem) Schreiben vom 22.11.2016 teilte das Bundesamt mit, dass auf Grund der gestiegenen Asylbewerberzugänge und dem damit verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand derzeit keine verbindliche Zusage hinsichtlich einer Entscheidung im Asylverfahren der Klägerin getroffen werden kann. Mit Schreiben vom 09.02.2017 bat der Prozessbevollmächtigte erneut um Mitteilung, wann mit der Durchführung der persönlichen Anhörung gerechnet werden könne und erhielt daraufhin eine – mit dem Schreiben vom 22.11.2016 – wortgleiche Antwort. Mit Schreiben vom 15.03.2017 bat die Klägerin persönlich um Sachstandsmitteilung, mit Schreiben vom 16.05.2017 wiederholte ihr Prozessbevollmächtigter seine Sachstandsanfrage an das Bundesamt. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 18.05.2017 mit, dass aufgrund der Umstellung der Bearbeitungszuständigkeiten und der derzeitigen Arbeitsbelastung noch immer ein konkreter Termin zur Anhörung der Klägerin nicht genannt werden könne.

Die Klägerin hat am 09.08.2017 Klage erhoben. Sie besitze keinen Schulabschluss und sei 2009 zwangsverheiratet worden. Seit 2014 sei sie Witwe, weil ihr Ehemann vor ihren Augen von den Angehörigen der Al-Shabaab getötet worden sei. Daraufhin sei sie aus Somalia geflohen. Sie habe nach § 24 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Mitteilung, wann das Asylbegehren entschieden werde. Die vom Bundesamt geforderten Bescheinigungen über die durchgeführte gynäkologische Untersuchung seien übersandt worden. Die mit Schriftsatz des Bundesamts vom 24.05.2018 erstmals geäußerte Behauptung sicherheitsrelevanter Bezüge sei weder hinreichend dargelegt noch nachvollziehbar. Eine für den 24.09.2018 geplante Anhörung sei kurzfristig mit der Begründung abgesagt worden, dass ein Videodolmetscher nicht zur Verfügung gestanden habe; ihre Deutschkenntnisse seien jedoch ausreichend, um ohne Dolmetscher angehört zu werden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihr innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Urteils mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.

Die Beklagte beantragt,

das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist für die Entscheidung festzusetzen.

Die Klägerin sei am 29.08.2017 persönlich angehört worden. Das Verfahren befinde sich in ständiger Beobachtung des zuständigen Entscheiders. Wegen sicherheitsrelevanter Bezüge könne noch keine Entscheidung getroffen werden.

Auf schriftliche Sachstandsanfragen des Gerichts hat das Bundesamt seit Mai 2018 nicht reagiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und des (zwischenzeitlich) beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 76 Abs. 1 AsylG - nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer auf die Berichterstatterin - durch die Einzelrichterin entscheiden kann, hat Erfolg.

Das Gericht deutet den von der Klägerin gestellten Verpflichtungsantrag in Anwendung des § 88 VwGO in einen allgemeinen Leistungsantrag um, da die begehrte Auskunft keine Regelungswirkung hat (so auch VGH Bad.-Würt., Urt. v. 01.12.2015 – 11 S 490/15 – juris, Rn. 22; VG München, Urt. v. 19.05.2016 – M 24 K 16.30033 – juris, Rn. 17-18; VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 02.12.2015 – 11 K 15.31078 - juris, Rn. 20) und damit der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes im Wege der Verpflichtungsklage vorliegend nicht in Betracht kommt.

Der Zulässigkeit der Leistungsklage steht auch nicht die Vorschrift des § 44a VwGO entgegen, wonach eine isolierte Anfechtung oder Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verfahren nicht möglich ist, da diese Vorschrift auf den Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG nicht anwendbar ist (vgl. nur VGH Bad.-Würt., Urt. v. 01.12.2015, a.a.O., juris, Rn. 16-27; im Ergebnis bestätigt durch das BVerwG, Beschl. v. 16.03.2016 – 1 B 19.16 – juris; VG München, Urt. v. 19.05.2016, a.a.O., juris, Rn. 17-18; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12.04.2017 – 16 K 11806/16 – juris, Rn. 6). Die Regelung des § 24 Abs. 4 AsylG beruht auf der unionsrechtlichen Vorgabe von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (Asylverfahrensrichtlinie alte Fassung), wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass eine Verpflichtung der Behörde einerseits und ein Auskunftsanspruch des Asylbewerbers andererseits statuiert werden sollte und gerade kein Fall einer sogenannten unselbstständigen Verfahrenshandlung vorliegt (so auch Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG, § 24, Rn. 17; Schönenbroicher in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 01.08.2018, AsylG, § 24, Rn. 12). Dies lässt sich auch damit begründen, dass eine Missachtung des Auskunftsanspruchs nicht über einen Angriff auf die eigentliche Sachentscheidung gerügt werden kann, da das Ergebnis der Sachentscheidung nicht von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG abhängt und es gerade an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren fehlt (vgl. nur VGH Bad.-Würt., Urt. v. 01.12.2015, a.a.O., juris, Rn. 25).

Soweit in Teilen der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass eine Klage auf Auskunftserteilung unzulässig sei, weil nicht ersichtlich sei, dass der Asylantragsteller durch die erstrebte Mitteilung einen schützenswerten rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen könnte und ihm daher das Rechtsschutzinteresse fehle (vgl. nur VG Trier, Urt. v. 02.06.2016 – 5 K 1332/16 – juris, Rn. 32; VG Ansbach, Beschl. v. 08.11.2016 – 2 K 16.30765 – juris, Rn. 9-11), teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage mit der Begründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht; im Zweifel sei das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 – 3 C 25/03 – juris, Rn. 19-20). So folgt das Vorhandensein des für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz erforderlichen Interesses an der Erlangung dieses Rechtsschutzes bei Leistungsklagen in aller Regel bereits aus dem Umstand, dass ein Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht; bereits dadurch, dass er sich wegen der ausstehenden Leistung überhaupt an das Gericht wendet, wird offenbar, dass er an einer gerichtlichen Entscheidung subjektiv interessiert ist (BVerwG, Urt. 11.07.2018 – 1 C 18/17 - juris, Rn. 25). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf das (zu anzunehmende) Rechtsschutzbedürfnis für eine auf reine Verpflichtung des Bundesamts zur Bescheidung eines Asylantrags gerichtete Klage auf die Besonderheiten des behördlichen Asylverfahrens und seine spezifischen Verfahrensgarantien hingewiesen (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018, a.a.O, juris Rn. 37 ff.). Diese Erwägungen rechtfertigen aus Sicht des Gerichts auch die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin auf Auskunftserteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG. Maßgeblich dafür ist die Erwägung, dass es Sinn und Zweck der Regelung des § 24 Abs. 4 AsylG ist, das Asylverfahren zu beschleunigen und – im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b der Asylverfahrensrichtlinie alte Fassung – sicherzustellen, dass Asylverfahren so schnell wie möglich abgeschlossen werden. Auch wenn die Auskunftspflicht nur im Sinne eines Anspruchs auf Zwischenmitteilung zu sehen ist, mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist, ohne dass sich die Behörde selbst eine verbindliche Frist setzt (BVerwG, Beschl. v. 16.03.2016, a.a.O., juris, Rn. 8), ist der Auskunftsanspruch geeignet, dem Asylantragsteller Klarheit über die voraussichtliche Verfahrensdauer zu verschaffen und gleichzeitig dem Bundesamt eine gewisse Rechtfertigungslast für die Verfahrensdurchführung aufzuerlegen (vgl. dazu nur Schönenbroicher in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 01.08.2018, AsylG, § 24, Rn. 12; im Ergebnis ebenso VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 02.12.2015, a.a.O, juris, Rn. 20). In diesem Sinne ist eine Auskunftsklage nach § 24 Abs. 4 AsylG für den Asylantragsteller jedenfalls nicht von vornherein zweifelsfrei gänzlich nutzlos und das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage anzunehmen.

Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Mitteilung hat, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.

Nach § 24 Abs. 4 AsylG hat das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, wenn eine Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend unzweifelhaft erfüllt. Die für den Beginn der Frist des § 24 Abs. 4 AsylG maßgebliche Asylantragstellung der Klägerin ist am 26.10.2015 erfolgt und liegt damit mehr als drei Jahre zurück. Anträge auf Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG hat die Klägerin seit November 2016 fortlaufend gestellt. Zwar hat das Bundesamt mit Schreiben vom November 2016 sowie Mai 2017 auf die Sachstandsanfragen reagiert, dabei aber nicht mitgeteilt, wann voraussichtlich mit einer Entscheidung gerechnet werden kann. Eine solche Mitteilung ist auch nicht im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erfolgt, sondern die Beklagte hat sich darauf beschränkt, Anträge auf Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zu stellen, die zunächst (im Mai 2017) nachvollziehbar mit der konkreten Belastungssituation begründet worden sind und dann im Weiteren unter Hinweis auf noch ausstehende Unterlagen der Klägerin (März 2018) sowie zuletzt mit sicherheitsrelevanten Aspekten (Mai 2018) begründet worden sind. In Hinblick auf die behaupteten sicherheitsrelevanten Aspekte ergeben sich weder aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten noch aus den Verwaltungsvorgängen der Ausländerbehörde nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, welche konkreten Bedenken bestehen und aus welchen Gründen sie einer Entscheidung über den Asylantrag entgegenstehen. Zudem ist der Klägerin bislang offenkundig keine Gelegenheit gegeben worden, zu möglichen sicherheitsrelevanten Umständen Stellung zu nehmen bzw. mögliche diesbezügliche Vorwürfe zu entkräften. Da es darüber hinaus offenbar im September 2018 Bemühungen gab, die Klägerin persönlich anzuhören, ohne dass zwischenzeitlich – gegenüber dem Gericht oder gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin - mitgeteilt worden wäre, wie der weitere Verfahrensfortgang gestaltet werden soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Sache ihrer Auskunftspflicht gerecht geworden ist. Selbst unter Berücksichtigung der hohen Asylantragszahlen seit dem Jahr 2015, die zwischenzeitlich eine Entscheidung binnen sechs Monaten deutlich erschwert haben dürften, ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eine Verfahrensdauer von über drei Jahren ohne nähere Konkretisierung eines voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkts im Lichte der Regelung des § 24 Abs. 4 AsylG nicht zu rechtfertigen. Die fehlende Mitteilung des Bundesamts, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag der Klägerin entschieden wird, verletzt damit den Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG.

Antragsgemäß wird die Beklagte dazu verurteilt, innerhalb einer – als angemessen anzusehenden – Frist von vier Wochen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung mitzuteilen, bis wann über den Asylantrag der Klägerin voraussichtlich entschieden werden wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.