Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.09.2009, Az.: 16 K 41/09

Abgabe von Strom und Wärme an den privaten Bereich als umsatzsteuerpflichtige Lieferung gegen Entgelt

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
10.09.2009
Aktenzeichen
16 K 41/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 35122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2009:0910.16K41.09.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 12.12.2012 - AZ: XI R 3/10

Fundstelle

  • DStRE 2010, 1386

Umsatzsteuer 2006

Schätzung der unentgeltlichen Wertabgabe beim Betrieb eines Blockheizkraftwerkes im selbst bewohnten Einfamilienhaus.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in dem von ihr und ihrer Familie bewohnten Haus ein sogenanntes Blockheizkraftwerk. Die Anlage produziert unter Verbrennung von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme. Das Blockheizkraftwerk ist seit 2002 in Betrieb. Die Klägerin hatte den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage erhalten.

2

Im Streitjahr betrug die produzierte Stromenergie 26.118 kWh. Davon wurden 7.835 kWh für den privaten Bereich verwendet. Als Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe sowohl des selbstgenutzten Stroms als auch der für die Heizung des Hauses verwendeten Wärme setzte die Klägerin im Streitjahr einen Betrag von 1.716,83 EUR an.

3

Der Beklagte führte eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Nach den Vermerken des Prüfers hatte ihm gegenüber der Ehemann der Klägerin geäußert, dass die Wärmeleistung des Blockheizkraftwerkes etwa 2/3 der gesamten Energieleistung ausmache und der tatsächliche Wärmeverbrauch für die eigene Wohnung etwa 30.000 kWh jährlich ausmache. Daraufhin nahm der Prüfer an, dass die gesamte Wärmeerzeugung im Streitjahr den doppelten Betrag der gemessenen Stromerzeugung ausgemacht habe. Die gesamte erzeugte Wärme sei für den außerunternehmerischen Bereich verwendet worden. Zusammen mit der privat verbrauchten Strommenge betrage die dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnende Energie 76,67 v.H. Nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG seien die Selbstkosten anzusetzen, die im Streitfall 10 v.H. der Anschaffungs-/Herstellungskosten sowie der laufenden vorsteuerbelasteten Kosten ausmachten. Hieraus ermittele sich eine Bemessungsgrundlage von 4.930,83 EUR. Diesen Betrag setzte der Beklagte im mit Klage angefochtenen Umsatzsteuerbescheid vom 26. Juni 2008 an.

4

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt:

5

Das Hauptinteresse des betriebenen Blockheizkraftwerkes bestehe darin Strom zu erzeugen. Die dabei entstehende Wärme sei ein Abfallprodukt, das im Streitfall allerdings für das Beheizen des Hauses genutzt werde. Es sei deshalb wirtschaftlich geboten die Investitionen des Heizkraftwerkes zum großen Teil der Stromproduktion zuzuordnen. Darüber hinaus habe das Finanzamt nicht bedacht, dass bei der erzeugten Wärme es auch zu Wärmeverlusten komme, die jedenfalls nicht für den außerunternehmerischen Bereich bestimmt seien.

6

Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sei nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zu bemessen. So werde Fernwärme von den Stadtwerken Münster für 4,188 ct/kWh angeboten. Dies ergebe bei einem Jahresverbrauch von geschätzt 30.000 kWh lediglich einen Betrag von 1.256,40 EUR. Der Stromversorger EWE biete Strom zu einem Preis von 14,06 ct/kWh an. Mithin sei für die private Verwendung des Stromes ein Betrag von 1.101,60 EUR angemessen. Deshalb dürfe allenfalls die Bemessungsgrundlage in Höhe von 2.356 EUR zum Ansatz kommen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer um 411,97 EUR herabzusetzen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er hält daran fest, dass die durch das Blockheizkraftwerk produzierte Wärme nicht für das Unternehmen der Klägerin, das im Verkauf von elektrischer Energie bestehe, produziert sei. Der Vortrag der Klägerin zum privaten Verbrauch von etwa 30.000 kWh/Jahr sei nicht stimmig. Es sei unwahrscheinlich, dass das Heizkraftwerk mehr als 40% der erzeugten Wärme als Abwärme produziere. Die Bemessungsgrundlage sei nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG mangels Einkaufspreises nach den Selbstkosten zu bestimmen. Ein Einkaufspreis komme deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht selbst Strom bzw. Wärme einkaufe.

10

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. Dem Gericht haben die für die Klägerin beim Beklagten geführten Steuerakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet.

12

Da die Klägerin das Blockheizkraftwerk vollständig ihrem Unternehmen zugeordnet hat, ist die Abgabe von Strom und Wärme an den privaten Bereich gemäß § 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Die Bemessungsgrundlage für diese Leistungen ergibt sich aus § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Hierfür sind die Selbstkosten maßgeblich, weil es für die Klägerin keinen von ihr zu zahlenden Einkaufspreis für Strom oder Wärme gibt.

13

Der Beklagte hat den Umfang der Selbstkosten zutreffend mit 6.431,24 EUR ermittelt. Insoweit wird auf die Feststellungen der Außenprüfung verwiesen, die zwischen den Beteiligten auch unstreitig sind. Das Gericht ermittelt den Umfang der unentgeltlichen Wertabgabe jedoch zu Gunsten der Klägerin im Wege der Schätzung geringfügig anders. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass das Blockheizkraftwerk sowohl Prozesswärme als auch Abwärme produziert, die bereits aus technischen Gründen nicht zur Beheizung des Hauses der Klägerin geeignet ist. Diese Energiemengen sind jedoch nicht unter § 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG zu fassen. Denn insoweit liegt keine Entnahme aus dem Unternehmen vor. Es mangelt bereits an einem entsprechenden Entnahmewillen.

14

Da die Klägerin aber keine Aufzeichnungen über die tatsächlich für die Beheizung des Hauses verwendete Wärmeenergie getroffen hat, dem Gericht auch keine nachprüfbaren Unterlagen über die Effizienz des Heizkraftwerkes oder das konkrete Verhältnis zwischen Strom- und Wärmeerzeugung vorgelegt hat, schätzt das Gericht den Anteil der unentgeltlichen Wertabgabe auf 70 v.H. der gesamten produzierten Energiemenge. Damit ist für die unentgeltliche Wertabgabe ein Betrag von 4.501 EUR anzusetzen. Gegenüber dem bisherigen Ansatz vermindert sich damit die Bemessungsgrundlage um 429 EUR, entsprechend 68,64 EUR Umsatzsteuer. Demzufolge war die Umsatzsteuer von bisher 613,21 EUR auf 544,57 EUR herabzusetzen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Finanzgerichtsordnung.