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§ 37 Nds. PersVG - Kosten

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle. Kosten, die der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer an den in § 40 genannten Veranstaltungen entstehen, sind erstattungsfähig, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(2) Für Reisen, die Mitglieder des Personalrats in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben machen, gelten die Vorschriften des Reisekostenrechts entsprechend mit der Maßgabe, daß Dienstort der Sitz der Dienststelle oder Schule ist, der das Personalratsmitglied angehört. Die Reisen sind der Dienststelle vorher anzuzeigen. Reisekosten werden nach den für Beamtinnen und Beamte der Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes geltenden Vorschriften erstattet.

(3) Für Mitglieder des Personalrats gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Ersatz von Sachschaden entsprechend.

(4) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(5) Dem Personalrat sind in jeder Dienststelle geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen.