Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.07.1998, Az.: 18 L 1979/96

Anspruch eines Personalratsmitglieds auf Erstattung von Schulungskosten; Vorbehalt des Vorhandenseins von Haushaltsmitteln; Bindung an den Haushaltsplan; Willkürliche Rangordnung bei der Vergabe der noch vorhandenen Mittel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.07.1998
Aktenzeichen
18 L 1979/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 20303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0715.18L1979.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 14.02.1996 - AZ: 9 A 1711/95

Fundstelle

  • ZfPR 1999, 161 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Schulungskosten

Redaktioneller Leitsatz

Aufwendungen des Personalrats unterliegen der haushaltsrechtlichen Kostenbegrenzung, so dass eine Kostenerstattung nach § 37 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (NPersVG) unter dem Vorbehalt des Vorhandenseins von Haushaltsmitteln steht.

Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen -
hat am 15. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen und Schiller sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Gatz und Kunkel
ohne mündliche Anhörung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 9. Kammer - vom 14. Februar 1996 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Antragsteller erstrebt die Erstattung von Schulungskosten.

2

Er ist Vorsitzender des Beteiligten zu 2). Dieser beschloß am 16. Juni 1994, den Antragsteller zu einer Schulung der GEW vom 26. bis 28. September 1994 zu dem Thema "Grundlegende Änderungen im neuen Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz" zu entsenden. Der Beteiligte zu 3) genehmigte am 5. Juli 1994 den Antrag des Antragstellers auf Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge für diese Schulungsveranstaltung. Zugleich teilte er dem Antragsteller mit, daß Kosten für seine Teilnahme nicht erstattet würden, da gegenwärtig Haushaltsmittel nicht mehr zur Verfügung stünden. Der Antragsteller erhob am 13. September 1994 Widerspruch und beantragte erneut Kostenerstattung. Am 15. Oktober legte er dem Beteiligten zu 3) die Rechnung der GEW für seine Teilnahme in Höhe von 245,00 DM vor und bat um deren Erstattung zuzüglich Hin- und Rückfahrt ... Der Beteiligte zu 3) entsprach dem trotz Mahnung nicht.

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Der Antragsteller hat am 24. April 1995 das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Angesichts der weitreichenden Änderungen durch die Neufassung des NPers-VG sei die Teilname eines Mitglieds des Beteiligten zu 2) an der Fortbildungsveranstaltung erforderlich gewesen. Zwar hätten mittlerweile auch andere Mitglieder des Beteiligten zu 2) an vergleichbaren Schulungsveranstaltungen teilgenommen, zum Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses des Beteiligten zu 2) sei dies jedoch noch nicht der Fall gewesen.

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Der Antragsteller hat beantragt,

den Beteiligten zu 3) zu verurteilen, ihm die Kosten für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung "Grundlegende Änderungen im NPersVG" vom 26. bis 28. September 1994 in Visselhövede zu erstatten.

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Der Beteiligte zu 3) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen

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und neben seinem bisherigen Vorbringen geltend gemacht: In dem Titel 52703 "Reisekostenvergütung für Reisen in Personalvertretungsangelegenheiten und in Vertretung der Interessen der Schwerbehinderten" habe ursprünglich ein Haushaltsansatz von 70.700,00 DM zur Verfügung gestanden, der grundsätzlich im Bereich der Obergruppen 51 bis 54 - sächliche Verwaltungsausgaben - durch gegenseitige Deckungsfähigkeit verstärkt werden könne. Im Haushaltsjahr 1994 seien die anderen Haushaltsansätze im Bereich der sächlichen Verwaltungsausgaben durch Erlasse erheblich reduziert worden, so daß für Verstärkungen zugunsten anderer Zweckbestimmungen in anderen Titeln nur ein begrenzter Raum geblieben sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung seien hier die im Rahmen des Deckungskreises für die o.g. Zweckbestimmung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zwar noch nicht völlig verausgabt gewesen. Aufgrund der Notwendigkeit, auch die laufenden Kosten der Personalratstätigkeit, u. a. durch sonstige Dienstreisen, deren Abrechnung durch die Personalvertretungen insbesondere im 3. und 4. Quartal eines Haushaltsjahres haushaltswirksam werde, zu berücksichtigen, seien sie aber vollständig festgelegt gewesen. Die 1994 für den Titel 52703 getätigten Ausgaben hätten sich letztlich auf 80.400,00 DM und damit auf Mehrausgaben gegenüber dem ursprünglichen Haushaltsansatz von 9.700,00 DM belaufen. Der Antragsteller müsse es hinnehmen, daß trotz dieser Verstärkungen des Titels 527 03 die Kosten für seine Teilnahme an der Schulung der GEW nicht hätten übernommen werden können. Dies sei im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung des Beteiligten zu 2) weitgehend unerheblich, da 1995 weitere Mitglieder mit Kostenerstattung an entsprechenden Schulungen hätten teilnehmen können.

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Mit Beschluß von 14. Februar 1996 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Zwar seien gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG die Kosten der Teilnahme an den in NPersVG genannten Veranstaltungen erstattungsfähig, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Da zwischen den Beteiligten unstreitig sei, daß die Schulung des Antragstellers zum damaligen Zeitpunkt objektiv und subjektiv erforderlich war, sei hier entscheidungserheblich allein die Frage, ob der Beteiligte zu 2) die Kostenerstattung wegen Fehlens von Haushaltsmitteln verweigern durfte. Das sei der Fall. Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit erlaubten der Dienststelle die Ablehnung der Übernahme von "an sich" angemessenen Kosten für die Teilnahme an einer objektiv und subjektiv erforderlichen Schulungsveranstaltung auch dann, wenn Haushaltsmittel nicht mehr vorhanden seien. Haushaltsmittel seien dann nicht mehr vorhanden, wenn eine Kostenerstattung im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts der für die Erstattung zuständigen Dienststelle nicht (mehr) möglich sei. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die Weigerung des Beteiligten zu 3) nicht zu beanstanden. Er habe in seiner Mitteilung vom 5. Juli 1994 die Kostenübernahme nicht endgültig abgelehnt, sondern dem Antragsteller lediglich mitgeteilt, daß dies "zur Zeit nicht möglich ist. Gegenwärtig stehen Haushaltsmittel nicht mehr zur Verfügung". Damit habe der Beteiligte zu 3) seiner Rechtspflicht genügt. Entscheidend sei, daß die für die hier streitige Frage bereitgestellten Mittel im Haushaltsplan nicht ausgereicht hätten. Die vom Antragsteller geltend gemachten Schulungskosten teilten daher das Schicksal von anderen Aufwendungen, die die Dienststelle wegen Fehlens von Mitteln nicht tätigen könne. Der Gesetzgeber sehe den Personalrat als Teil der Dienststelle, dessen Kosten von dieser - nach Maßgabe des Haushaltsrechts - zu tragen seien. Gemäß § 34 Abs. 2 LHO sei der Beteiligte zu 3) berechtigt gewesen, den Zahlungsanspruch des Antragstellers nicht zu erfüllen. Angesichts von Mehrausgaben in Höhe von 13,7 % für den Titel 527 03 habe es der Antragsteller hinnehmen müssen, daß er - worauf der Beteiligte zu 3) ihn rechtzeitig hingewiesen habe - die Schulungskosten nicht erstattet bekomme.

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Gegen den ihm am 7. März 1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 29. März 1996 eingelegte und am 29. April 1996 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Reisekosten mit Benutzung der 1. Klasse für Mitglieder des BPR seien gegenüber Schulungskosten nicht vorrangig. Der Beteiligte habe auch nicht dargetan, daß für den Titel 52703 nicht Mehrausgaben aus anderen Titeln zur Verfügung gestanden hätten. Es habe im Bereich des Schul-BPR Weser-Ems auch nach dem 5. Juli 1994 noch andere genehmigte und bezahlte Schulungen für Personalratsmitglieder gegeben. Es sei nicht erkennbar, nach welchen Grundsätzen der Beteiligte die noch zur Verfügung stehenden Mittel verteilt habe. Der Beschluß des Senats vom 19. März 1997 - 18 L 7898/95 - treffe nicht den vorliegenden Fall, da hier das Fehlen der Mittel auf nachträglichen Reduzierungen der Haushaltsansätze für Reisekosten beruhte und eine Kostenerstattung schon im Juli des laufenden Haushaltsjahres in Frage gestellt worden sei. Zu den Kürzungen und zur Mittelverwendung sei die Personalvertretung nicht gehört worden.

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Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Beteiligten zu verurteilen, ihm die Kosten für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung "Grundlegende Änderungen im NPersVG" der GEW vom 26.- 28. September 1994 in ... in Höhe von insgesamt 402,40 DM (Fahrtkosten 140,40 DM, Teilnahmegebühr 245, - DM, Resttagegeld 13, - DM) zu erstatten.

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Der Beteiligte zu 3) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

14

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht bat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Beschwerdevorbringen kann zu keiner anderen Beurteilung führen und gibt lediglich Anlaß zu folgenden Ergänzungen:

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1.

Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 14. März 1997 - 18 L 7858/95 - entschieden, daß auch Personalratsaufwendungen der haushaltsrechtlichen Kostenbegrenzung unterliegen und eine Kostenerstattung gemäß § 37 Abs. 1 NPersVG unter dem Vorbehalt des Vorhandenseins von Haushaltsmitteln steht. Diese noch zum NPersVG i.d.F. vom 2.3.1994 (Nds.GVBl. S. 95) ergangene Entscheidung ist dadurch bestätigt worden, daß der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 12. November 1997 (Nds. GVBl. S. 464) in § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG die Worte "nach Maßgabe des Haushaltsplans" eingefügt hat. Mit dieser Ergänzung sollte - im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihre unterschiedliche Auslegung im Schrifttum (vgl. dazu Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 37 RdNr. 9 m.N.) - ausdrücklich klargestellt werden, daß der Personalrat als Teil der Dienststelle sich ebenfalls in dem finanziellen Rahmen halten muß, den der Haushaltsgesetzgeber für die Tätigkeit der Verwaltung setzt, und wie die Dienststelle selbst im Rahmen ihres Haushaltsansatzes an die Grenzen des Haushaltsplans und an die haushaltsrechtlichen Grundsätze gebunden ist (LT-Drs. 13/2913 S. 21). Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß der Zusatz "nach Maßgabe des Haushaltsplans" in § 37 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG lediglich die Rechtslage verdeutlicht und keine unzulässige Einschränkung der Pesonalratstätigkeit bedeutet.

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2.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers beschränkt sich die Bindung an den Haushaltsplan jedoch nicht auf das Etatgesetz selbst, durch das der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres festgestellt wird und dessen integraler Bestandteil er ist (Art. 65 Abs. 3 NV, § 1 Satz 1 LHO). Diese Bindung wäre eine reine Selbstverständlichkeit, die keiner Hervorhebung bedürfte, weil schon gemäß Art. 20 Abs. 3 GG die gesamte Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist und Art. 65 Abs. 2 NV zusätzlich bestimmt, daß die Verwaltung nur die im - gesetzlich festgestellten - Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten darf. Der Begriff des Haushaltsplans ist vielmehr in einem weiteren, materiellen Sinne zu verstehen (vgl. in anderem Zusammenhang Brem StGH, Entscheidung vom 17.6.1997 - SF 7/96 - NVwZ 1998, 388) und umfaßt im Rahmen des § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG auch den Haushaltsvollzug, also die Ausführung des Haushaltsplans entsprechend den gesetzlichen Vergaben. In diesem Zusammenhang bedeutsam sind vor allem der wichtige Bewirtschaftungsgrundsatz des § 34 Abs. 2 Satz 2 LHO, daß die Ausgabemittel so zu bewirtschaften sind, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen, sowie die Ermächtigung des § 41 LHO, zur Steuerung des Haushaltsgleichgewichts eine haushaltswirtschaftliche Sperre zu verhängen.

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3.

Eine solche Maßnahme hatte der MF hier mit Schnellbrief an die obersten Landesbehörden vom 27. Mai 1994 getroffen. Dadurch wurden zur Vorbereitung eines Nachtragshaushalts mit Eingriffen in viele Aufgabenbereiche allen Ressorts erhebliche Einsparungen bei den Pesonalausgaben und den sächlichen Verwaltungsausgaben auferlegt. So hatte der MK bei den Personalausgaben 32.081 Mio DM einzusparen; die sächlichen Verwaltungsausgaben durften generell nur bis zur Höhe der Ist-Ausgaben 1993 verausgabt werden. Entsprechend diesen angeordneten Beschränkungen hatte die Landesregierung in ihren Sitzungen vom 2. und 12. Juli 1994 die Halbierung der im Haushaltsjahr bei den Titeln 52701 noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschlossen; im Bereich des MK waren die Reisekosten danach um 1,3 Mio DM zu reduzieren. Daraufhin hatte der MK mit Erlaß vom 20. Juli 1994 den die Reisekostenvergütungen bewirtschaftenden Dienststellen aufgegeben, dafür zu sorgen, daß die ihnen im Haushaltsjahr 1994 noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Reisekosten nicht in Anspruch genommen würden, und gleichzeitig die Hälfte der bei den Titeln 52701 der Kapitel 0705, 0707, 0710 bis 0721 (Schulen) noch zur Verfügung stehenden Mittel gesperrt.

18

4.

Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Antragsteller am 5. Juli 1994 zunächst - abweichend von seinem Antrag, sein Einverständnis vorausgesetzt - Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge ohne Kostenerstattung nach § 37 Abs. 1 NPersVG mit der Begründung gewährt wurde, eine Kostenübernahme sei wegen nicht mehr zur Verfügung stehender Haushaltsmittel z.Z. nicht möglich, und daß die Kostenübernahme auf den Widerspruch des Antragstellers dann am 22. März 1995 endgültig abgelehnt wurde. Denn am 5. Juli 1994 war aufgrund der am 27. Mai 1994 vom MF angeordneten Sperre und der vom Kabinett am 2. Juli 1994 beschlossenen Einsparungen schon absehbar, daß die Mittel für "Reisekostenvergütungen für Reisen in Personalvertretungsangelegenheiten" (Titel 52704) zur Übernahme weiterer Schulungskosten nicht ausreichen würden, da diese Mittel damals schon vollständig festgelegt waren und der Bezirksregierung Weser-Ems schon im August 1994 für 150.000, - DM weitere Rechnungen vorlagen, die wegen Fehlens von Mitteln nicht angewiesen werden konnten. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht der Verdacht begründet, daß die Bezirksregierung Weser-Ems nach eigenem Ermessen eine willkürliche Rangordnung bei der Vergabe der noch vorhandenen Mittel aufgestellt hätte. Soweit es die Reisekosten von Mitgliedern des BPR betrifft, stand diesen für die notwendigen Reisen zu Sitzungen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 und 3 NPersVG i.d.F. v. 2. März 1994 (Nds.GVBl. S. 95) ein unbedingter Rechtsanspruch zu, der auch die Benutzung der 1. Klasse umfaßte (anders jetzt § 37 Abs. 2 Satz 1 NPersVG i.d.F. des 2. ÄndG v. 8.10.1997, Nds.GVBl. S. 464, sowie § 98 Abs. 1 Satz 2 NBG i.d.F. des G. v. 5.6.1997, Nds.GVBl. S. 244). Die Bezirksegierung hatte deshalb keinerlei Spielraum, bei diesen Reisen Kosten einzusparen und diese stattdessen für Schulungskosten zu verwenden. Ebenso ist nicht erkennbar, daß innerhalb des Deckungskreises aus anderen Titeln zusätzliche Mittel für Schulungskosten hätten abgezweigt werden können. Denn von den empfindlichen Kürzungen im Haushaltsjahr 1994 waren, wie bereits dargelegt, sämtliche sächlichen Verwaltungsausgaben betroffen, so daß sich die Bezirksregierung Weser-Ems im August 1994 im Bereich der in Frage kommenden deckungspflichtigen Titel zu einschneidenden Eingriffen bei der Aufgabenerledigung aller Schulen und Schulbehörden gezwungen sah. Vor diesem Hintergrund war es dem Beteiligten zu 2) und dem Antragsteller zuzumuten, dessen Schulung um einige Monate zurückzustellen, bis im Haushaltsjahr 1995 wieder entsprechende Mittel zur Verfügung standen.

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Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

20

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski,
Dr. Uffhausen,
Schiller,
Dr. Gatz,
Kunkel