Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.07.1998, Az.: 18 L 4396/96
Umfang des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Abordnung eines öffentlich Bediensteten; Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abordnung eines öffentlich Bediensteten nach Aufhebung der Abordnungsanordnung; Voraussetzungen der Ersetzung von Rechtsanwaltskosten eines Personalrats durch die ihm zugeordnete Dienststelle; Wirkungen der Auflösung einer Dienststelle auf den in ihr vertretenen Personalrat
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.07.1998
- Aktenzeichen
- 18 L 4396/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 19791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0715.18L4396.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 28.06.1998 - AZ: 8 A 2102/95
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Erstattung von Anwaltskosten
In dem Rechtsstreit
hat der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen -
am 15. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen und Schiller
sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Gatz und Kunkel
ohne mündliche Anhörung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 8. Kammer - vom 28. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Leiter des Schulaufsichtsamtes ... beabsichtigte, den Lehrer W. für die Zeit vom 16.10.1995 längstens bis zum 31.7.1996 wegen Erkrankung des Realschullehrers K. von der Haupt- und Realschule ... an die Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe ... abzuordnen. Mit Schreiben vom 14.9.1995 leitete er das Mitbestimmungsverfahren ein. Der Antragsteller lehnte die Zustimmung mit Erklärung vom 28.9.1995 ab.
Mit Bescheid vom 10.10.1995 ordnete der Leiter des Schulaufsichtsamts daraufhin den Lehrer W. an die Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe ... im Wege der vorläufigen Maßnahme ab. Die Abordnung wurde mit der Notwendigkeit begründet, die Unterrichtsversorgung zwischen abgebender und aufnehmender Schule auszugleichen. Der Vorgang würde zur Weiterführung des Mitbestimmungsverfahrens der Bezirksregierung ... vorgelegt. Die vorläufige Maßnahme wurde mit Bescheid vom 24.10.1995 um ihre Befristung bis zum 31.1.1996, längstens bis zum Abschluß des Einigungsverfahrens ergänzt. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Abordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.
Die Bezirksregierung Lüneburg entschloß sich, das Mitbestimmungsverfahren aus rechtlichen Gründen abzubrechen, und teilte die Entscheidung dem Leiter des Schulaufsichtsamts am 1.11.1995 fernmündlich mit. Dieser hob daraufhin die Abordnung durch Bescheid vom 3.11.1995 mit sofortiger Wirkung auf.
Am 17.11.1995 hat der Antragsteller wegen der erledigten Maßnahme das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und am 22. Februar 1996 zusätzlich die Verpflichtung des Leiters des Schulaufsichtsamts zur Übernahme der ihm erwachsenen Rechtsanwaltskosten begehrt:
Nicht nur sei die Abordnung im konkreten Falle sachlich unbegründet gewesen; es hätten auch die Voraussetzungen einer vorläufigen Maßnahme nach § 74 Nds.Pers-VG nicht vorgelegen. An der Notwendigkeit, das Unterrichtsangebot an den betreffenden Schulen auszugleichen, habe es gefehlt. Die vermeintliche Eilbedürftigkeit habe der Amtsleiter durch zögerliches Verhalten selbst herbeigeführt. Schließlich sei die Abordnung weit über das gebotene Maß hinausgegangen und habe dadurch die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers unzulässig verkürzt. Ziel des Verfahrens nach Erledigung der Maßnahme sei es, die Rechtswidrigkeit der Abordnung von Lehrern im Wege der vorläufigen Maßnahme nach § 74 Nds. PersVG feststellen zu lassen, soweit dieser Schritt allein damit begründet werde, er diene der Ausgleichung unterschiedlicher Unterrichtsversorgungen an bestimmten Schulen. Eine gerichtliche Klärung dieser Frage sei erforderlich, da es außer im Falle der abgeschlossenen Maßnahme wiederholt zu vergleichbaren Maßnahmen mit entsprechender Begründung gekommen sei, und zwar ohne nähere Darlegung der besonderen an die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zu stellenden Anforderungen. Ohne die gerichtliche Feststellung müsse befürchtet werden, daß künftig gleichgelagerte Streitigkeiten zwischen den Beteiligten entstehen würden.
Der Feststellungsstreit hat sich im Anhörungstermin vor dem Verwaltungsgericht vom 28. Juni 1996 durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt.
Den Antrag auf Kostenübernahme hat der Antragsteller aufrechterhalten und dazu vorgetragen: Er habe mit Betreiben des vorliegenden Verfahrens weder mutwillig noch unvernünftig gehandelt, indem er seine Mitbestimmungsrechte verfolgt und die Auslegung umstrittener Fragen mit akuter Bedeutung erstrebt habe.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Beteiligte zu verpflichten, die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits, einschließlich der dem Antragsteller entstandenen Rechtsanwaltskosten, zu tragen.
Die Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Übernahme der Rechtsanwaltskosten komme wegen Mutwilligkeit und Unvernünftigkeit des Rechtsstreits nicht in Betracht. Das Feststellungsbegehren sei auf jeden Fall unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien eindeutig durch Gesetz und Rechtsprechung geklärt. Es sei daher nicht notwendig gewesen, zur Führung des Rechtsstreits einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Mit Beschluß vom 28.6.1996 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nds.PersVG trage die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten die Dienststelle. Der Anspruch setze stets voraus, daß diese Kosten zur Erfüllung der dem Personalrat obliegenden Aufgaben notwendig seien. Die Kosten eines Rechtsstreits, einschließlich der notwendigen Anwaltskosten, seien von der Dienststelle zu erstatten, wenn mit vertretbaren Gründen, d. h. nicht mutwillig oder unvernünftig, Rechte nach dem Nds.PersVG verfolgt oder die Auslegung umstrittener Fragen, die eine akute Bedeutung hätten, erstrebt würden. Es sei dagegen nicht nötig, in Rechtsfragen, über die sich ein Personalrat leicht unterrichten könne oder die eindeutig durch Gesetz oder Rechtsprechung geklärt seien, auf Kosten der Dienststelle einen Rechtsanwalt zu bemühen. Ein solcher Fall liege hier vor. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung habe von Anfang an eindeutig gefehlt, da die Abordnung des Lehrers W. sich vor der Anrufung des Gerichts schon durch Aufhebung erledigt gehabt habe. Dem Antragsteller könne daher nur ein Interesse an einer Feststellung zu einer vom Einzelfall losgelösten, im anlaßgebenden Fall aber entscheidungserheblich gewesenen Rechtsfrage zugestanden haben, wenn er diese für die Zukunft verbindlich - d. h. mit Rechtskraft-Wirkung - habe klären wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse ein Antragsteller, der eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende personalvertretungsrechtliche Frage begehre, dies jedoch spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich machen. Daran fehle es hier. Denn die vom Antrag erfaßte Feststellung, unter welchen besonderen Voraussetzungen bei der Abordnung von Lehrern zu Zwecken des Unterrichtsausgleichs zwischen verschiedenen Schulen vorläufige Maßnahmen nach § 74 Nds.PersVG getroffen werden könnten, betreffe keine rechtliche Zweifelsfrage, sondern erstrecke sich ausschließlich auf den abstrakten Regelungsbereich der Norm selbst. Deren Reichweite stehe aber aufgrund einfacher Auslegung ohne weiteres fest, so daß sich die vom Antragsteller erhobene Frage von vornherein gar nicht stelle und damit auch nicht klärungsbedürftig sei. Eine gerichtliche Feststellung, daß der Beteiligte ausschließlich unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Unaufschiebbarkeit eine vorläufige Maßnahme nach § 74 Nds.PersVG anordnen dürfe, um Lehrer zur Sicherstellung dringenden Unterrichtsbedarfs an andere Schulen abzuordnen, hätte dem Antragsteller im Verhältnis zum Beteiligten eine zusätzlich notwendige Sicherstellung seiner Position nicht verschaffen können. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe umfassend geklärt, in welchen Fällen vorläufige Maßnahmen angeordnet werden dürften, und darüber hinaus festgestellt, daß der Einsatz von Lehrern an anderen Schulen zur Sicherstellung dringenden Unterrrichtsbedarfs hiervon nicht ausgenommen sei. Die niedersächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit erkenne darüber hinaus in ständiger Praxis auch an, daß eine zu diesen Zwecken ausgesprochene Lehrerabordnung mit sofortiger Vollziehbarkeit versehen werden könne, wenn der Ausgleich des Unterrichtsangebots unabweisbar notwendig sei. Die geltende Rechtslage sei auch in den einschlägigen Kommentaren dargestellt. Der Antragsteller habe sich leicht und schnell hierüber informieren können. Es habe weder anwaltlichen Rates noch gar eines gerichtlichen Feststellungsverfahrens bedurft, um die Voraussetzungen zu klären, unter denen der Beteiligte zum Mittel einer vorläufigen Regelung in vergleichbaren Fällen greifen dürfe. Der Beteiligte habe auch mit seinem Verhalten Anlaß für die Einleitung eines Beschlußverfahrens nicht geschaffen.
Gegen den ihm am 6.7.1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30.7.1996 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft.
Der Antragsteller beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Beschlusses nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Die Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens beider Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beteiligten vorgelegten Vorgange Bezug genommen.
Beide Beteiligte haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
II.
Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 83 Abs. 2 Nds.PersVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Auch das Beschwerdevorbringen kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen und gibt lediglich Anlaß zu folgenden Ergänzungen:
1.
Bedenken bestehen bereits, ob der Antragsteller berechtigt ist, das Beschlußverfahren weiter zu betreiben. Denn aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom. 5. März 1996 (Nds.MBl. S. 676) wurden die Schulaufsichtsämter mit Wirkung vom 1. Februar 1997 aufgelöst und ihre Aufgaben von den Bezirksregierungen übernommen, so daß die Bezirksregierung ... als Beteiligte an die Selle des Schulaufsichtsamts Osterholz getreten ist.
Die Auflösung der Dienststelle, bei der eine Personalvertretung gebildet ist, hat aber den Wegfall dieser Personalvertretung zur Folge. Eine personalvertretungsrechtliche Funktionsnachfolge tritt nicht ein, da die bei der Aufnahmebehörde gebildete Personalvertretung - hier der Schulbezirkspersonalrat - die personalvertretungsrechtliche Betreuung der Beschäftigten kraft eigenen Rechts wahrnimmt (BVerwG, Beschl. v. 20.2.1976 - VII P 7.73 -, Buchholz 238.3A, § 29 Nr. 1; Fischer/Goeres, GKÖD, Anh. 1 zu § 83 RdNr. 23).
Damit entfällt grundsätzlich auch die Befugnis des Personalrats bei der aufgelösten Dienststelle, das von ihm eingeleitete Beschlußverfahren fortzuführen und Sachanträge in diesem Verfahren zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.1985 - 6 P 1.83 -, Buchholz 238.35 § 61 Nr. 2; Nds. OVG, Beschl. v. 19.3.1997 - 18 L 246/96 - und 18 L 1366/96). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt der Personalrat einer aufgelösten Dienststelle nur noch insoweit funktionsfähig und im Beschlußverfahren beteiligungsfähig, als mit dem Wegfall der Dienststelle verbundene, noch fortbestehende Aufgaben abzuwickeln sind (BVerwG, Beschl. v. 3.10.1983 - 6 P 23.81 -, Buchholz 238. 3A § 83 Nr. 22). Ob es sich bei der Frage der Erstattung von Anwaltskosten für ein - erledigtes - Beschlußverfahren in bezug auf eine erledigte Maßnahme um eine solche Abwicklungsaufgabe handelt (so wohl Bay VGH, Beschl. v. 5.4.1995 - 18 P 94.2942 -, PersV 1997, 230), erscheint immerhin zweifelhaft.
2.
Diese Frage bedarf indessen hier keiner Entscheidung, weil der Antrag des Antragstellers jedenfalls in der Sache erfolglos bleiben muß. Die Anwaltskosten waren nicht notwendig i. S. von § 37 Abs. 1 Satz 1 Nds.PersVG. Denn für die Einleitung des Beschlußverfahrens fehlte von vornherein ein vernünftiger Grund, nachdem sich die streitige Abordnung des Lehrers W. im Wege der vorläufigen Regelung gemäß § 74 Nds.PersVG durch Aufhebung dieser Maßnahme erledigt hatte.
Das ist offensichtlich mit Blick auf den ursprünglichen Antrag des Antragstellers vom 17. November 1995 auf Feststellung, daß die am 10. Oktober 1995 verfügte Abordnung des Lehrers W. als vorläufige Maßnahme rechtswidrig war. Für ihn bestand kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, nachdem die Abordnung bereits am 3. November 1995 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.11.1993 - 6 P 8.92 -, PersV 1994, 518). Insbesondere kann nach Erledigung einer vorläufigen Regelung grundsätzlich nicht mehr über deren Rechtmäßigkeit gestritten werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.9.1990 - 17 B 10/88 -; OVG NW., Beschl. v. 14.10.1994 - 1 A 622/91. PVL -, NWVBl. 1995, 387).
Ebensowenig bestand für den Antragsteller bei vernünftiger Würdigung aller Umstände aber ein Anlaß zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens mit dem - gemäß Schriftsatz vom 29. Januar 1996 - geänderten Antrag auf Feststellung, "daß die Abordnung von Lehrern zwecks Ausgleichung unterschiedlicher Unterrichtsversorgungen an bestimmten Schulen als vorläufige Regelung gemäß § 74 Nds.PersVG rechtswidrig ist, insbesondere dann, wenn die Abordnung ohne zeitliche Einschränkung bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erfolgt". Allerdings kann nach Erledigung eines konkreten Streitfalls auf entsprechenden Antrag eine von dem strittigen Vorgang losgelöste Feststellung zur dahinterstehenden Rechtsfrage ergehen; ein solcher Antrag kann auch schon vor Eintritt der Erledigung ggf. im Wege objektiver Antragshäufung gestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 2.6.1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 [BVerwG 02.06.1993 - 6 P 3/92]). Auch für diesen, auf eine streitige Rechtsfrage bezogenen, abstrakten Antrag muß jedoch stets ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Dieses war hier indessen - auch für den Antragsteller erkennbar - von vornherein nicht gegeben, weil die von ihm mit dem geänderten Antrag aufgeworfene Rechtsfrage (Negativfeststellung) in der Rechtsprechung des OVG und des BVerwG bereits seit längerem (in verneinendem Sinne) geklärt war. Denn schon mit Beschluß vom 27. Mai 1988 (18 OVG L 26/86 -, OVGE 40, 481) hatte das OVG Lüneburg entschieden, daß eine Abordnung von Lehrern als vorläufige Regelung zum Ausgleich einer unterschiedlichen Unterrichtsversorgung zulässig ist. Ebenso hatte das BVerwG vorläufige Regelungen gegenüber Lehrern zur Verminderung von Unterrichtsausfall für zulässig erklärt, selbst wenn damit die endgültige Entscheidung praktisch vorweggenommen werde (Beschl. v. 16.12.1992 - 6 P 27.91 -, PersV 1993, 359). Die vom Antragsteller zur gerichtlichen Feststellung gestellte allgemeine Frage war deshalb bereits zweifelsfrei geklärt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem letzten Halbsatz des geänderten Antrages: "insbesondere dann, wenn die Abordnung ohne zeitliche Einschränkung bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erfolgt". Denn eine solche Gestaltung war hier gar nicht im Streit, weil die Abordnung als vorläufige Maßnahme mit Bescheid vom 24. Oktober 1995 bis zum 31. Januar 1996 befristet worden war. Im übrigen war auch damals in der höchst richterlichen Rechtsprechung schon geklärt, daß für vorläufige Regelungen - insbesondere im Schulbereich - ein generelles "Verbot der Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung" nicht gilt, diese Grenze vielmehr im Einzelfall überschritten werden darf, wenn ein unverzügliches Handeln der Dienststelle unabweisbar geboten ist und die beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach Einschränkungen nicht zuläßt (BVerwG, Beschl. v. 16.12.1992, aaO S; 362 f; vgl. jetzt auch Beschl. v. 8.10.1997 - 6 P 9.95 -, DVBl. 1998, 636, 638; ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 10.12.1996 - 13 s PH 9/93 -, ZBR 1997, 292; OVG Schl.-H., Beschl. v. 21.4.1995 - 12 L 10/94 -). Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls ab und hätte deshalb im Rahmen des abstrakten Antrages des Antragstellers in dem eingeleiteten Beschlußverfahren ohnehin nicht näher bestimmt werden können.
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
Dr. Uffhausen,
Schiller,
Dr. Gatz,
Kunkel