Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.10.2008, Az.: 18 W 12/08
Berücksichtigung von berufsbedingten Fahrtkosten bei der Ermittlung des i.R.d. Prozesskostenhilfe einzusetzenden Einkommens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.10.2008
- Aktenzeichen
- 18 W 12/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 34635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:1029.18W12.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII
- § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO
Fundstellen
- OLGR Celle 2009, 324
- ZAP EN-Nr. 675/2009
Amtlicher Leitsatz
Bei der Ermittlung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzenden Einkommens sind PKW-Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle mit einem Pauschbetrag von 0,30 EUR pro Kilometer zu berücksichtigen (entgegen OLG Celle - 10 WF 254/08).
In der Beschwerdesache
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Beklagte und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
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gegen
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Kläger,
Prozessbevollmächtigte:
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Beteiligter:
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hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichterin am 29. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts ####### vom 1. September 2008 teilweise dahingehend geändert, dass die von der Beklagten auf die Prozesskosten zu zahlenden Monatsraten auf 95 € festgesetzt werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert folgt dem Wert der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten, mit der sie sich gegen die Höhe der von ihr auf die Prozesskosten zu leistenden Raten wendet, ist begründet.
Die amtsgerichtliche Einkommensberechnung ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen insoweit zu korrigieren, als Kindergeld in Höhe von 154 € für den volljährigen Sohn der Beklagten ihrem Einkommen nicht hinzugerechnet werden kann. Darüber hinaus ist das Einkommen um berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 132 € zu bereinigen. Der Senat berücksichtigt nach ständiger Rechtsprechung notwendige berufsbedingte Fahrtkosten nicht lediglich mit dem in der Verordnung zur Durchführung de § 82 SGB XII Höchstbetrag, sondern setzt auch bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit gemäß § 115 ZPO die tatsächlich aufzuwendenden Fahrtkosten grundsätzlich mit dem Pauschbetrag pro Kilometer in Höhe von 0,30 € ein, mit dem neben den Unterhaltungs- auch die Anschaffungskosten abgegolten sind. Unter Beibehaltung der Einkommensberechnung des Landgerichts errechnet sich so ein nach § 115 ZPO für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen von 253 €, aus dem monatliche Raten in Höhe von 95 € zu leisten sind.