Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.10.2008, Az.: 18 W 12/08

Berücksichtigung von berufsbedingten Fahrtkosten bei der Ermittlung des i.R.d. Prozesskostenhilfe einzusetzenden Einkommens

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.10.2008
Aktenzeichen
18 W 12/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 34635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:1029.18W12.08.0A

Fundstellen

  • OLGR Celle 2009, 324
  • ZAP EN-Nr. 675/2009

Amtlicher Leitsatz

Bei der Ermittlung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzenden Einkommens sind PKW-Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle mit einem Pauschbetrag von 0,30 EUR pro Kilometer zu berücksichtigen (entgegen OLG Celle - 10 WF 254/08).

In der Beschwerdesache

#######

Beklagte und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte:

#######

gegen

#######

Kläger,

Prozessbevollmächtigte:

#######

Beteiligter:

#######

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichterin am 29. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts ####### vom 1. September 2008 teilweise dahingehend geändert, dass die von der Beklagten auf die Prozesskosten zu zahlenden Monatsraten auf 95 € festgesetzt werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert folgt dem Wert der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten, mit der sie sich gegen die Höhe der von ihr auf die Prozesskosten zu leistenden Raten wendet, ist begründet.

2

Die amtsgerichtliche Einkommensberechnung ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen insoweit zu korrigieren, als Kindergeld in Höhe von 154 € für den volljährigen Sohn der Beklagten ihrem Einkommen nicht hinzugerechnet werden kann. Darüber hinaus ist das Einkommen um berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 132 € zu bereinigen. Der Senat berücksichtigt nach ständiger Rechtsprechung notwendige berufsbedingte Fahrtkosten nicht lediglich mit dem in der Verordnung zur Durchführung de § 82 SGB XII Höchstbetrag, sondern setzt auch bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit gemäß § 115 ZPO die tatsächlich aufzuwendenden Fahrtkosten grundsätzlich mit dem Pauschbetrag pro Kilometer in Höhe von 0,30 € ein, mit dem neben den Unterhaltungs- auch die Anschaffungskosten abgegolten sind. Unter Beibehaltung der Einkommensberechnung des Landgerichts errechnet sich so ein nach § 115 ZPO für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen von 253 €, aus dem monatliche Raten in Höhe von 95 € zu leisten sind.