Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.10.2008, Az.: 10 WF 336/08

Anforderungen an die Bezifferung der Kosten für die Grundausstattung eines Babys

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.10.2008
Aktenzeichen
10 WF 336/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 36985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:1020.10WF336.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - AZ: 606 F 4170/08

Fundstelle

  • FamRZ 2009, 704 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Kosten für die Grundausstattung eines Babys sind konkret darzulegen und nicht nur mit einem willkürlich angesetzten Betrag anzugeben.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die sich gegen die amtsgerichtliche Versagung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Inanspruchnahme des Antragsgegners als behaupteten nicht mit der Antragstellerin verheirateten Vaters eines gemeinsamen Kindes auf einen Pauschalbetrag von 2.000 € für eine Babygrundausstattung wendet, ist zulässig, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben.

2

Zutreffend hat das Amtsgericht bereits darauf hingewiesen, daß es sich bei den Kosten für eine Grundausstattung schon im Ansatz nicht um eine Bedarfsposition der Antragstellerin im Rahmen des § 1615k BGB, sondern vielmehr um - im übrigen ganz konkret darzulegenden und nicht nur mit eine willkürlich gegriffenen Betrag anzugebenden - Sonderbedarf des Kindes handelt, so daß eine derartige Forderung auch allein durch das Kind selbst geltend gemacht werden könnte (vgl. insofern etwa auch LG Bamberg - Beschl. v. 20. Januar 1997 - FamRZ 1997, 964; Wendl/Staudigl7-Pauling, § 7 Rz. 8 aE, jeweils m.w.N.); insofern hat die vorliegend beabsichtigte Klage in keinem Fall hinreichende Erfolgsaussicht.

3

Hinzu kommt, daß eine gerichtliche Geltendmachung für den Unterhaltsanspruch des Kindes - ebenso wie auch für einen solchen der nichtverheirateten Mutter (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 17. November 2007 - 15 WF 273/04 - FamRZ 2005, 747) - grundsätzlich erst in Betracht kommt, wenn die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes feststeht: nach 1600d Abs. 4 BGB können Rechtswirkungen der Vaterschaft - dazu gehören auch entsprechende Unterhaltsansprüche - erst vom Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft an geltend gemacht werden, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt; als Ausnahmen in diesem Sinne kommt für die vorliegende Grundsituation - Geltendmachung von Sonderbedarf des Kindes gem. § 1613 Abs. 2 BGB - allein die Geltendmachung im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 641d ZPO in Betracht (vgl. dazu etwa Zöller26-Philippi, ZPO § 641d Rz. 10a, 12b), was allerdings im Vaterschaftsfeststellungsverfahren erfolgen müßte. Vor dem Hintergrund eines für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren insgesamt insofern auch möglichen - und einer Inanspruchnahme von PKH vorrangigen - Prozeßkostenvorschuß-Anspruches (vgl. aaO. Rz. 12b) dürfte allerdings auch dafür eine PKH-Bewilligung fraglich sein.