§ 18 Nds. MVollzG - Grundsätze für Beschränkungen, Sicherung der Unterbringung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) Die in diesem Gesetz zugelassenen Beschränkungen können dem Untergebrachten auferlegt werden, soweit das erforderlich ist, um das Ziel der Unterbringung auch der anderen Untergebrachten zu fördern oder um die Sicherheit oder Ordnung aufrechtzuerhalten.
(2) Die Erkenntnisse, die bei der Überwachung der Besuche, des Schriftverkehrs, der Telefongespräche und der sonstigen Sendungen gewonnen werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur verwertet werden, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass der Zweck der Unterbringung auch der anderen Untergebrachten oder die Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt für Beschränkungen und für die Sicherung der Unterbringung das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)(1) Die Einrichtungen des Maßregelvollzuges sind besondere Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr (§ 75 Nds. SOG )(2) Ihre Bediensteten haben, soweit es erforderlich ist, um die Aufgaben nach Satz 1 durchzuführen, die Stellung von Verwaltungsvollzugsbeamten.