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§ 15 DVO-NBauO - Notwendige Treppenräume
(zu § 35 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Wände von notwendigen Treppenräumen müssen als raumabschließende Bauteile

  1. 1.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Anforderungen an Brandwände erfüllen, dürfen jedoch Öffnungen haben,

  2. 2.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mindestens hochfeuerhemmend sein, und

  3. 3.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 mindestens feuerhemmend sein.

2Abweichend von Satz 1 Nrn. 2 und 3 müssen Wände im Sinne des Satzes 1 in Kellergeschossen von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 feuerbeständig sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Wände Außenwände sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und der notwendige Treppenraum als Rettungsweg durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden kann. 4Führt ein mittelbarer Ausgang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 NBauO über einen Windfang, so genügt es, wenn die Wand zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Windfang aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.

(2) 1Notwendige Treppenräume müssen

  1. 1.

    in jedem über dem zu ebener Erde gelegenen Geschoss mindestens ein Fenster zum Freien, das geöffnet werden kann und einen freien Querschnitt von mindestens 0,5 m2 hat, oder

  2. 2.

    an ihrer obersten Stelle mindestens eine Öffnung zur Rauchableitung

haben. 2In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 müssen notwendige Treppenräume mindestens die Anforderung nach Satz 1 Nr. 2 erfüllen. 3In Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 müssen für notwendige Treppenräume, die die Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllen, zusätzlich zu der Anforderung nach Satz 1 Nr. 2 Vorkehrungen zur Rauchableitung getroffen sein, wenn dies für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist. 4Die Öffnungen zur Rauchableitung müssen einen freien Querschnitt von insgesamt mindestens 1 m2 haben und im Treppenraum vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können. 5An den Stellen, von denen aus die Öffnungen zur Rauchableitung bedient werden können, muss der Hinweis "Rauchabzug" angebracht und es muss erkennbar sein, ob die Öffnung zur Rauchableitung offen oder geschlossen ist.

(3) 1Der obere Abschluss von notwendigen Treppenräumen muss als raumabschließendes Bauteil entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes feuerwiderstandsfähig sein. 2Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach des Gebäudes ist und die Wände des Treppenraums ohne Hohlräume an die Dachhaut einer harten Bedachung anschließen.

(4) 1In den Wänden von notwendigen Treppenräumen müssen

  1. 1.

    Öffnungen zu Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlich genutzten Räumen, zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2 Grundfläche, ausgenommen Wohnungen, sowie zu Kellergeschossen und zum Dachraum ohne Aufenthaltsräume rauchdichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse,

  2. 2.

    Öffnungen zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse und

  3. 3.

    Öffnungen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dichtschließende und selbstschließende Abschlüsse

haben. 2Die Abschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte nur haben, wenn sie insgesamt nicht breiter als 2,50 m sind.

(5) 1In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 NBauO müssen

  1. 1.

    Putze, Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

  2. 2.

    Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und

  3. 3.

    Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

2In Bezug auf Satz 1 Nr. 1 ist § 6 Abs. 2 Satz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO von mehr als 13 m müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.