Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.02.2018, Az.: L 2 R 258/17

Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung im Anschluss an eine Betriebsprüfung; Anforderungen an die Feststellung der Arbeitgebereigenschaft; Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen; Illegalität des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV nur bei Vorsatz

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.02.2018
Aktenzeichen
L 2 R 258/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 16845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - AZ: S 1 R 618/13

Amtlicher Leitsatz

1. Unter Arbeitgeber im sozialrechtlichen Sinne ist die Person zu verstehen, der der Anspruch auf die Arbeitsleistung zusteht, die den Lohn schuldet und der der wirtschaftliche Ertrag der Arbeitsleistung zukommt.

2. Die gesetzlichen Vorgaben über die Erhebung von Säumniszuschlägen in § 24 SGB IV begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Redaktioneller Leitsatz

Die objektive Verletzung zentraler arbeitgeberbezogener Pflichten mit der Folge einer "Illegalität" des Beschäftigungsverhältnisses gemäß 7§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV muss dem Arbeitgeber im Sinne eines mindestens bedingten Vorsatzes vorwerfbar sein, damit ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbar gilt.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 2. Februar 1939 geborene Kläger B. wendet sich gegen die Heranziehung zu Sozialversicherungsbeiträgen in einer Gesamthöhe von 261.115,06 EUR (einschließlich 56.158,26 EUR Säumniszuschläge), die die Beklagte im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV für den Prüfzeitraum 2001 bis 2005 festgesetzt hat.

Der Kläger ist gelernter Kükensortierer. Nach Aktenlage hat er in den 50er Jahren eine Ausbildung bei der japanischen Gesellschaft "Q." (R., Abkürzung des Namens in japanischer Sprache - jedenfalls nach Angaben des Klägers, Bl. 63 GA, und des Beigeladenen zu 3., Bl. 326 VV -: KSKK) durchlaufen.

Seit Ende der 60er Jahre geht der Kläger seiner Tätigkeit im Bundesgebiet nach. In diesem Rahmen erfolgte 1967 die Anmeldung eines Gewerbes als selbständiger Kükensortierer bei der Gemeinde St. S. (heute Gemeinde T.).

Seinerzeit wurden schwerpunktmäßig aus Japan stammende Sortierer für die Tätigkeit eingesetzt, wohingegen in späteren Jahren auch chinesische und koreanische Staatsbürger herangezogen wurden. Im Dezember 1971 wandte sich der Steuerberater des Klägers an die Finanzverwaltung zur Abklärung insbesondere auch der steuerrechtlichen Einordnung einer Tätigkeit von japanischen Kükensortierern im Bundesgebiet.

In diesem Schreiben wurde insbesondere ausgeführt: "Zur Sozialversicherung ist zu sagen, dass wegen der kurzen ein- bis zweijährigen Aufenthaltsdauer jeder einzelne Kükensortierer in Japan die japanische Staatsversicherung weiterbezahlt. Wenn man sein ganzes Leben in Deutschland verbringen sollte, wäre es etwas anderes. Die Kükensortierer sind nur für einen kurzen Aufenthalt hier. Deshalb ist es ungerechtfertigt, die Sozialversicherung dem deutschen Staat zu zahlen."

Mit der Finanzverwaltung erzielte der Kläger im Ausgangspunkt eine Übereinkunft, wonach von seiner Seite für die Tätigkeit der Kükensortierer ein nach der Höhe der ihnen tatsächlich ausgezahlten Entgelte bemessener Pauschsatz zur Abgeltung der (Lohn-)Steuerpflichten zu zahlen war. Dieser belief sich bis 1991 auf 30 %, in den Jahren 1992 bis 1994 auf 36 % und in der Folgezeit auf 37 %. Tatsächlich abgeführt wurden entsprechende Steuerzahlungen jedoch jedenfalls nicht beständig.

Am 15. Februar 2006 durchsuchten Beamte des Hauptzollamtes die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers.

Schriftverkehr zwischen dem Kläger und der R. konnte bei der Durchsuchung nicht aufgefunden werden.

Im Zuge der damaligen Ermittlungen wurden folgende Kükensortierer von den Beamten des Hauptzollamtes als Zeugen vernommen:

Der chinesische Staatsangehörige U. gab bei seiner Vernehmung am 7. Februar 2007 an, dass er ein Unternehmen mit dem Namen R. gar nicht kenne. Den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag in deutscher Sprache habe er nicht verstanden; er sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Sein Visum habe er nach Vorlage eines vom Kläger stammenden Einladungsschreibens erhalten, wobei er Einzelheiten dieses wiederum in deutscher Sprache abgefassten Schreibens ebenfalls nicht verstanden habe. Der Kläger habe ihm nach der Ankunft in Deutschland mitgeteilt, dass er ausschließlich für ihn arbeiten dürfe. Als Entgelt habe er ausweislich der ihm von Seiten des Klägers ausgestellten Abrechnung für das Jahr 2006 11.300 EUR erhalten. Diesen Betrag habe er nach China überwiesen.

Seine Lebenshaltungskosten in Deutschland bestreite er mit Barzahlungen. Hierfür und für die Miet- und Telefonkosten werde eine Pauschale in Höhe von 8 % seines Verdienstes einbehalten.

2004 und 2005 sei er nicht krankenversichert gewesen. Auf Veranlassung des Klägers habe er sich 2006 bei der V.-Krankenversicherung privat versichert.

Der chinesische Staatsangehörige W. erläuterte bei seiner Vernehmung am 7. Februar 2007, dass nach seinem Verständnis der Kläger sein Arbeitgeber sei. Es habe allerdings zwei Tage vor der Vernehmung eine Versammlung gegeben, bei der der Kläger betont habe, dass er nicht Arbeitgeber sei. Bei dieser Versammlung habe er erstmalig erfahren, dass er nach dem Verständnis des Klägers (dessen Ausführungen im Rahmen dieser Versammlung in seine Sprache übersetzt worden seien) selbständig sein sollte.

Der Kläger habe auch erklärt, dass die Sortierer ihre jeweiligen Abrechnungen nicht offen zeigen sollten. Erst durch Zufall habe er die Abrechnung für einen anderen Kollegen gesehen, der mehr verdient habe, obwohl dieser nach seinem Eindruck weniger gearbeitet habe.

Der chinesische Staatsangehörige X. legte bei seiner Vernehmung am 7. Februar 2007 dar, dass er nicht genau überblicke, wie sich die Beträge auf den Abrechnungen zusammensetzen würden.

Der koreanische Staatsangehörige Y., der im vorliegenden Verfahren zu 1. beigeladen ist, legte bei seiner Vernehmung am 8. Februar 2007 (Bl. 322 VV) dar, dass ihm von seinem Sortiergeld ein Anteil von 8 % abgezogen werde. Er sehe dies als "so eine Art Beitrag" an, dass er überhaupt in Deutschland Küken sortieren dürfe. Die Arbeit erfolge in Brütereien. Vor diesem Hintergrund würde er den Kläger nicht direkt als Arbeitgeber bezeichnen.

Wenige Tage vor der Vernehmung habe es eine Besprechung mit dem Kläger betreffend die bevorstehende Vernehmung gegeben.

Der japanische Staatsangehörige J., der im vorliegenden Verfahren zu 3. beigeladen ist, erläuterte bei seiner Vernehmung am 8. Februar 2007 (Bl. 325 VV), dass er sich als Mitglied der R. ansehe. Ausgebildet worden sei er jedoch bei einer anderen Sortierschule. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe er nicht abgeschlossen; es gebe nur mündliche Absprachen mit dem Kläger. Dieser kümmere sich unterstützt durch den Steuerberater Z. auch um seine steuerrechtlichen Angelegenheiten. Die Steuererklärungen habe Herr Z. ausgefüllt; sie seien von seiner Seite nur unterschrieben worden.

Mit vielen Kükensortierern sind schriftliche Verträge abgeschlossen worden. Sie sind jeweils als "Arbeitsvertrag über die Anstellung als Kükensortierer" ausgewiesen worden. Als Arbeitgeber (im weiteren Vertragstext als "A" ausgewiesen) wird jeweils "Q., AA., Japan, Vertretung für Deutschland B." ausgewiesen.

Nach dem Vertragstext stellt "A" den/die dort jeweils namentlich aufgeführte/n Arbeitnehmer/in (im weiteren Vertragstext als "B" ausgewiesen) als Kükensortierer/in an. "B" verpflichtet sich, vom Tag seiner Ankunft in AB. an der Organisationsvertretung zur Verfügung zu stehen und den Anordnungen des Arbeitgebers genau Folge zu leisten. Als tägliche Arbeitsdauer wird nach dem Vertrag grundsätzlich eine achtstündige Arbeitszeit von "A" bestimmt. Diese kann aus Zweckmäßigkeitsgründen geändert werden. "B" garantiert, in der Lage zu sein, mindestens 1.200 Küken in einer Stunde mit einer Genauigkeit von 99 % Sicherheit zu sortieren (Ziffer 3.). Nach Ziffer 4. ist die Abrechnung grundsätzlich zum Monatsende fällig. Unter der Voraussetzung seiner Vertragstreue wird dem Sortierer ein Mindest-"Sortierlohn" zugesichert, beispielsweise dem zu 2. beigeladenen H. in Höhe von monatlich 2.000 DM (Bl. 332 VV). Die Kosten für den Lebensunterhalt in Deutschland sind nach den vertraglichen Vereinbarungen von "B" zu tragen. In Ziffer 8. war vereinbart: "... darf seine Arbeit nicht verweigern. Falls ... die Abmachungen des Vertrages nicht einhält oder nicht einhalten kann, kann ... ... in seine Heimat zurückschicken, dessen Kosten ... zu tragen hat" Ausgehend von der Einschätzung, dass der Kläger als Arbeitgeber die Kükensortierer im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse herangezogenen habe, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013 rückständige Beiträge zur Sozialversicherung für den Prüfzeitraum 2001 bis 2005 in einer Gesamthöhe von 261.115,06 EUR (einschließlich 56.158,26 EUR Säumniszuschläge) fest. Bezüglich der Einzelheiten der dabei von der Beklagten angenommenen und von ihr der Beitragserhebung zugrunde gelegten Entgeltzahlungen an die jeweiligen Kükensortierer/innen nimmt der Senat auf die ausführliche Begründung der Bescheide und die ergänzenden Erläuterungen der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 Bezug.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. August 2013 - S 28 R 37713 ER - und den Beschluss des 1. Senates des Landessozialgerichts vom 6. März 2014 - L 1 R 370/13 B ER). Seitdem erbringt der Kläger jedenfalls überwiegend monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 500 EUR auf die streitbetroffene Forderung. Nach Auskunft der zu 4. beigeladenen Einzugsstelle sind 5. Oktober 2017 waren seinerzeit 28 Raten zu jeweils 500 EUR entrichtet worden.

Mit der im Hauptsacheverfahren am 4. November 2013 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass es sich bei der R. um eine Kapitalgesellschaft japanischen Rechts handele. Diese sei 1981 gegründet worden, wenngleich der Kläger diesen Firmennamen bereits seit 1971 nutze. Die frühere Schule der R., so hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert, sei inzwischen geschlossen worden. Die im Handelsregister ausgewiesenen Vorstandsmitglieder der R. seien die Eltern seiner Ehefrau. Diese hätten 1981 das Unternehmen als Vorstandsmitglieder übernommen.

Gegenstand des Unternehmens sei die Förderung der Geflügelzucht und die Ausbildung qualifizierter Sortierer. Die Gesellschaft verfolge in erster Linie ideelle Zwecke. Für Dienstleistungen in Form von "Entsendungsorganisation und Förderung der Kükensortierer" erhalte die R. eine "Service Fee" in Höhe von 4 % des "in Deutschland erwirtschafteten Gewinns".

Er, der Kläger, sorge dafür, dass neue Mitarbeiter nach Deutschland einreisen können und hier eine Unterkunft finden. Er sei für die Erledigung aller behördlichen Formalitäten zuständig. Dafür erhalte er eine "Provision", die ebenfalls 4 % des "in Deutschland erwirtschafteten Gewinns" ausmache.

Inzwischen habe er altersbedingt seine wirtschaftliche Tätigkeit allerdings eingestellt.

Bei der Erbringung von Kükensortierarbeiten trete die R. als die "Organisationseinheit" auf, "unter der sich die Kükensortierer zum gemeinsamen Arbeiten zusammenfinden". Er, der Kläger, übernehme lediglich die Rolle eines Sprechers eines am "Markt tätigen Teams von Kükensortierern".

Nach Abzug der erläuterten 4 % an den Kläger und 4 % an die R. werde der verbleibende "Gewinn" an die einzelnen Kükensortierer "anhand der geschafften Stückzahlen bzw. der geleisteten Arbeitsstunden" aufgeteilt.

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, der Kläger, als "Obmann der Gruppe" zugleich als Arbeitgeber angesehen werden könne. Noch weniger sei ihm Vorsatz anzulasten. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts einer Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB sei gegen Erbringung einer "gesichtswahrenden Auflagenzahlung" eingestellt worden. Er habe der Aussage seines Steuerberaters, dass keine Abgabenpflicht bestehe, nicht misstrauen müssen.

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen missachte das verfassungsmäßige Übermaßverbot.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger ergänzend erläutert, dass die Diskussion "unter den Kollegen" aufgrund fehlender Sprachkenntnisse immer schwierig gewesen sei. Sie hätten daher teilweise auch versucht, "das schriftlich zu machen". Die Preise seien ursprünglich einmal ausgehandelt worden und hätten dann festgestanden. Die anderen Kükensortierer seien erst später dazu gekommen, so dass insoweit auch nichts mehr auszuhandeln gewesen sei.

Auf Nachfrage nach den in den "Arbeitsverträgen" ausdrücklich vereinbarten Mindestvergütungen, erläuterte er:

"Das konnten wir so nicht garantieren. Das mussten wir so schreiben, sonst hätten wir keine Aufenthaltsgenehmigungen für die Sortierer bekommen."

Die Arbeitsverträge seien insbesondere für das Ausländeramt bestimmt gewesen, um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Bei der Formulierung habe er Hilfe gehabt, jedenfalls in späteren Jahren habe ihn dabei seine Tochter, die in Deutschland Rechtswissenschaften studiert habe und inzwischen hier als Volljuristin tätig sei, unterstützt.

Der Kläger hat weiter erläutert, dass er seinen Anteil an den Sortiereinnahmen gegenüber dem Finanzamt als Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als Kükensortierer für die R. mit dem Hinweis, dass es sich um eine Entlohnung in Japan handele, ausgewiesen habe.

Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben in der Verhandlung erläutert, dass ein Teil der Entlohnung ihnen in bar ausgezahlt worden sei. Der Restbetrag sei von Japan aus an Angehörige überwiesen worden.

Sie seien weder der deutschen noch der englischen Sprache richtig mächtig. Soweit "minimale Absprachen" erforderlich seien, erfolgten diese auf Deutsch, ansonsten auch vermittels Gesten. Eigentlich seien, so der Beigeladene zu 2., jedoch keine Absprachen erforderlich, da man nur am Tisch gemeinsam arbeite. Da es sich um eine sitzende Tätigkeit gehandelt habe, sei auch bei kleineren Erkrankungen weitergearbeitet worden.

Mit Urteil vom 21. März 2017, dem Kläger zugestellt am 6. April 2017, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Nach dem Ergebnis des Verfahrens sei davon auszugehen, dass die Kükensortierer ihrer Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen und versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen seien. Arbeitgeber sei der Kläger gewesen. Es lasse sich gar nicht feststellen, dass die R. als wirtschaftliches Unternehmen auf dem Markt tätig gewesen sei.

Dem Kläger sei auch jedenfalls ein bedingter Vorsatz hinsichtlich der Beitragshinterziehung anzulasten, zumal er sich jedenfalls seit 2001 bei der Korrespondenz etwa mit der Arbeitsverwaltung der Unterstützung seiner 1976 geborenen Tochter bedient habe. Diese habe sich seinerzeit nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaft in der Ausbildung als Referendarin befunden.

Mit der am 4. Mai 2017 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Eingliederung der Kükensortierer in die Betriebsabläufe ergebe sich aus der Natur der Sache und könne daher nicht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen. Soweit sie nicht eingesetzt worden seien, hätten die Kükensortierer auch keine Vergütung erhalten.

Der offene Typusbegriff einer nichtselbständigen Tätigkeit dürfte nicht durch den "scheinbaren Komplementärbegriff" eines "Unternehmers" erschlossen werden. Selbst wenn die R. nur als "vorgeschobene Firma" anzusehen sein sollte, berechtige dies nicht zu einer Verlagerung der Arbeitgeberrolle auf den Kläger.

Er sei nicht aus eigenem Recht, sondern nur als Vertreter der R. tätig geworden. Soweit er eine Provision erhalten habe, habe diese lediglich die von seiner Seite erbrachten "organisatorischen Sonderleistungen" bzw. "Serviceleistungen" etwa in Form eines Geldtransfers für Familienangehörige im Ausland vergüten sollen. Eine Rechenschaftslegung sei gegenüber der R. "im Rahmen der regelmäßigen Geldtransfers an die im Ausland lebenden Familienangehörigen der in Deutschland tätigen Kükensortierer" erfolgt. "Aus den damit im Zusammenhang übermittelten Aufschlüsselungen" habe sich der "Nachweis der wirtschaftlichen Ergebnisse" der in Deutschland entfalteten Tätigkeit ergeben.

Durch den "Abschluss von Arbeitsverträgen zwischen den Mitarbeitern und der R." sei für alle Beteiligten "klar zum Ausdruck gebracht worden", dass eine Rechtsbeziehung nur zwischen der R. und den Mitarbeitern bestanden habe (vgl. Schriftsatz vom 26. Juni 2017).

Die streitbetroffenen Beitragsforderungen seien verjährt, da ihm, dem Kläger, kein Vorsatz anzulasten sei. Im vorliegenden Zusammenhang lasse sich nicht der erforderliche "sichere Schluss" auf eine positive Kenntnis von der "konkret-gegenständlichen Beitragspflicht" ziehen. Seine Tochter sei zwar Volljuristin, aber keine Sozialabgabenrechtlerin.

Soweit bezüglich des Beigeladenen zu 3. für einen Teilzeitraum vereinbart worden sei, dass dieser "unter der Regie des Klägers" bei dem Geflügelzuchtunternehmen AC. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig werden sollte, habe er daraus entgegen der Einschätzung des Sozialgerichts keine weitergehenden Schlussfolgerungen für die Qualifizierung der Tätigkeit der Kükensortierer ziehen müssen. Der Beigeladene zu 3. habe seinerzeit für sich und seine Familie preiswerten Krankenversicherungsschutz erwerben wollen. Dieses Ziel habe er "über den Umweg der vorübergehenden Begründung eines Arbeitsverhältnisses" erreichen wollen.

Zudem müsse der "Täter einer Abgabenhinterziehung" eine zumindest "laienhafte Vorstellung von der Dimension des Schadens" haben.

Die Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV stelle einen gesetzgeberischen Exzess dar. Ohnedies fehle es am tatbestandlichen Doppelerfordernis der Nichtentrichtung von Steuern und Beiträgen in Bezug auf die Steuern, da damit nur die von den Arbeitnehmern zu entrichtende Einkommensteuer gemeint sein könne. Die sog. Lohnsteuer stelle keine eigenständige Steuerart, sondern nur eine Form der Steuererhebung dar.

Eine Kompetenz der Beklagten zur Festsetzung von Säumniszuschlägen ergebe sich nicht aus § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV und sei auch anderweitig nicht erkennbar.

Bei nachträglicher Festsetzung von Säumniszuschlägen könne die diesen zugesprochene "Druckkomponente" ohnehin nicht mehr verwirklicht werden. Bezüglich der Übermaßproblematik habe sich das Sozialgericht ohnehin mit einer Wiedergabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung begnügt.

Der Kläger verweist ergänzend insbesondere auf das Urteil des BGH vom 7. April 2016 (5 StR 332/15) und den Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 12. Oktober 2017 (10 K 977/17).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 21. März 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013 aufzuheben.

Hilfsweise beantragt der Kläger weiter,

a) den Zeugen AD. (Vertreter der R. in Japan, vgl. auch Seite 4 des Schriftsatzes vom 10. August 2017) zum Beweis folgender "Tatsachen" zu vernehmen: Fragen c, d, h, und i) der gerichtlichen Verfügung vom 28. Juni 2017.

b) den Beigeladenen zu 3) als Zeuge zum Beweisthema zu hören, aus welchen Gründen dieser zwischenzeitlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei, c) den Geschäftsführer AE. AF. der Firma AF. sowie den Steuerberater AG. (Anschriften wie Seite 6 des Schriftsatzes vom 10. August 2017) als Zeugen "zu den Hintergründen der Umfirmierung oder Umbenennung oder wie auch immer das damalige Geschehen" zu bezeichnen sei, zu hören, d) die Ehefrau des Klägers, Frau AH., deren Vorname im Verhandlungstermin nicht genannt werden könne, zum Inhalt ihrer Aufzeichnungen und zur Berechnungsmethode als Zeugin zu hören (entsprechend Seite 2 des Schriftsatzes vom 9. November 2017), e) die Tochter des Klägers, Frau AI. AJ., wohnhaft in AK., deren genaue Adresse im Verhandlungstermin nicht mitgeteilt werden könne, als Zeugin zum Beweis folgender "Tatsache" zu hören: Hintergründe ihrer Mitwirkung bei der Abfassung von Schreiben an öffentliche Behörden im Auftrage des Klägers.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 im Einzelnen die Ermittlung und Berechnung der der Beitragsnacherhebung zugrunde gelegten Entgeltbeträge der Kükensortierer erläutert.

Der Senat hat dem Kläger u.a. die Vorlage der Abrechnungen für den Einsatz der vom vorliegenden Rechtsstreit erfassten Sortierer aufgegeben. Daraufhin hat der Kläger diverse Aufzeichnungen in japanischer Sprache vorgelegt.

Hieran anknüpfend hat der Senat dem Kläger mit Verfügung vom 13. November 2017, seinem Bevollmächtigten am 20. November 2017 zugestellt, aufgegeben, detailliert zu erläutern, welche wie berechneten Zahlungen im streitbetroffenen Zeitraum zu welchen Zeitpunkten an die Beigeladenen zu 1. bis 3. erbracht worden sind. Dabei ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Gericht nach § 103 SGG gehalten ist, die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts heranzuziehen. Dies gelte natürlich in besonderem Maße, soweit Gegebenheiten die eigene Sphäre eines Beteiligten betreffen. Die Gerichtssprache sei ohnehin Deutsch. Von einer inhaltlichen Beantwortung dieser Verfügung hat der Kläger abgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der das Eilverfahren betreffenden Gerichtsakten und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die von dem angefochtenen Bescheid betroffenen Kükensortierer sind entsprechend § 75 Abs. 2 SGG beigeladen worden, soweit eine Anschriftenermittlung möglich war (vgl. auch die bereits vom Sozialgericht beigezogene Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde AB., Bl. 81 GA). Der Sortierer AL. (Schreibweise auch AM.) ist ohnehin bereits 2004 verstorben. Auch im Berufungsverfahren war es dem Senat nicht möglich, die Anschriften weiterer betroffener Sortierer zu ermitteln.

2. Der Kläger stellt das angefochtene Urteil mit der Berufung in vollem Umfang zur Überprüfung. Die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 4. Mai 2017, wonach die fehlende Befugnis zur Festsetzung von Säumniszuschlägen mit der Berufung gerügt werden soll, ist nicht im Sinne einer Einschränkung des Streitgegenstandes der Berufung zu verstehen, wie dies bereits die Formulierung, dass dies "insbesondere" geltend gemacht werde, verdeutlicht.

Bezeichnenderweise hat der Kläger auch auf ausdrückliche Bitte des Senates um Klarstellung einer ggfs. nur gewollten Teilanfechtung keine entsprechende Begrenzung des Berufungsantrages zum Ausdruck gebracht, sondern mit seiner inhaltlichen Begründung die angefochtenen Bescheide vollinhaltlich zur weiteren Überprüfung gestellt.

3. In der Sache vermag der Kläger mit seinem Begehren nicht durchzudringen.

Die Beklagte war für den Erlass der Bescheide nach der von ihr durchgeführten Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 S 1 SGB IV sachlich zuständig. Nach dieser Regelung prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit der Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre.

Nach Satz 5 der Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs. 5 SGB X nicht (BSG, Urteil vom 15. September 2016 - B 12 R 2/15 R -, SozR 4-2400 § 22 Nr 5).

Die gesetzliche normierte Kompetenz zum Erlass insbesondere auch von Verwaltungsakten zur "Beitragshöhe" erfasst namentlich auch die Berechtigung, im Zeitpunkt der Entscheidung bereits nach Maßgabe des § 24 SGB IV angefallene Säumniszuschläge betragsmäßig festzusetzen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254 [BSG 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R]).

4. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens stellt sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig dar. InErgänzung zu den zutreffenden Gründen der angefochtenen Bescheide und des zur Überprüfung gestellten Urteils ist auf Folgendes abzustellen:

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pfle-ge-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs. 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, SGb 2011, 633).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 7; vgl. auch zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).

Da das Sozialversicherungsrecht die Versicherungspflicht - abgesehen von einigen Gruppen von Selbständigen - grundsätzlich vom Bestehen einer abhängigen Beschäftigung, d.h. eines Arbeitsverhältnisses, abhängig gemacht hat und somit auf die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsbeziehungen abstellt, ist es gerechtfertigt, den Begriff des Arbeitgebers grundsätzlich in dem gleichen Sinne wie im Arbeitsrecht zu verstehen. Danach ist Arbeitgeber, wer einen anderen als Arbeitnehmer beschäftigt, in dessen Diensten also der Arbeitnehmer steht und dem daher die Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer zusteht, für dessen Rechnung der Lohn gezahlt wird und dem der wirtschaftliche Ertrag der Arbeit zu Gute kommt. Die "Verfügungsgewalt", d.i. das Direktionsrecht, kann allerdings immer nur von einer natürlichen Person ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 20. Dezember 1962 - 3 RK 31/58 -, BSGE 18, 190, SozR Nr. 1 zu § 245 RVO mwN).

Unter Arbeitgeber im sozialrechtlichen Sinne ist bei juristischen Personen und bei Gesellschaften nicht der persönliche Träger des Direktionsrechts, sondern derjenige zu verstehen ist, dem der Anspruch auf die Arbeitsleistung zusteht, der den Lohn schuldet und dem der wirtschaftliche Ertrag der Arbeitsleistung zukommt.

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern "der Arbeitgeber" die Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen hat (§ 28e SGB IV) und dabei den Arbeitnehmeranteil vom Lohn in Abzug bringen darf (§ 28g SGB IV); Lohnzahlungs- und Beitragspflicht trifft aber die juristische Person als solche.

Arbeitgeber im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist also im Zweifel derjenige, der den Lohn schuldet (BSG, Urteil vom 20. Dezember 1962 - 3 RK 31/58 -, BSGE 18, 190, SozR Nr 1 zu § 245 RVO zu den entsprechenden Vorläufervorschriften in der RVO).

5. In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass in den streitbetroffenen Jahren der Kläger als "Verhandlungsführer für die R." (Schriftsatz vom 10. August 2017, S. 3) von Geflügelzuchtunternehmen bzw. Putenbrütereien Aufträge zur Durchführung von Kükensortierarbeiten entgegengenommen hat. Tatsächlich wurden diese Sortierarbeiten von dem Kläger zusammen mit weiteren Sortierern, darunter den Beigeladenen zu 1. bis 3, zu den mit den auftraggebenden Betrieben abgesprochenen Terminen in den Betriebsräumen der Auftraggeber durchgeführt. Für diese Sortierarbeiten erhielten die Auftraggeber vom Kläger ausgestellte Rechnungen, welche nach Angaben des Klägers auf den Namen der R. ausgestellt gewesen sein sollen. Die auftraggebenden Betriebe beglichen die Rechnungen in der Weise, dass der Kläger persönlich die Verfügungsgewalt über die gezahlten Beträge erlangte.

Von diesen Einnahmen behielt der Kläger zunächst einen Anteil als "Provision" für sich persönlich ein. Diese "Provision" soll nach Maßgabe seiner Angaben im Schriftsatz vom 20. Januar 2014 "4 % des in Deutschland erwirtschafteten Gewinns" betragen haben. Welche Anteile der aufgrund der Sortierarbeiten vereinnahmten Erlöse in diesem Zusammenhang vom Kläger als erwirtschafteter Gewinn" verstanden werden, erschließt sich dem Senat nicht.

Neben dieser "Provision" erhielt der Kläger, soweit er tatsächlich an den Sortierarbeiten mitgewirkt hat, auch einen Anteil an der Entlohnung für die Sortierarbeiten. An dieser Entlohnung partizipierten auch die weiteren an den Arbeiten jeweils mitwirkenden Sortierer. Dieser erhielten, jedenfalls solange sie nicht dauerhaft in Deutschland ansässig waren, nur einen Teil der ihnen jeweils zustehenden Entlohnung in Deutschland vom Kläger ausgezahlt, diesen Anteil zahlte ihnen der Kläger in bar. Den restlichen Teil der diesen Kräften zustehenden Entlohnung überwies der Kläger aus den vereinnahmten Erlösen an die R. nach Japan. Von dort wurde er an die jeweiligen Angehörigen der betroffenen Sortierkräfte in deren Heimatländer überwiesen. Insoweit nahm die R. letztlich lediglich eine zahltechnische Aufgabe wahr.

Des Weiteren hat der Kläger aus den vereinnahmten Erlösen für die Sortierarbeiten Zahlungen an die R. erbracht.

Diese werden von ihm als sog. "Service Fee" bezeichnet (vgl. Schriftsatz vom 20. Januar 2014, S. 3). Zu deren Höhe gibt es unterschiedliche Angaben: Ausweislich des Schriftsatzes vom 20. Januar 2014 soll dieser Anteil "4 % des in Deutschland erwirtschafteten Gewinns" ausgemacht haben; nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 10. August 2017 soll diese - nunmehr als "Provision" bezeichnete - Gebühr 4 % der jährlichen Überweisungen auf das Konto der R. Nr. AN. bei der Bank of Tokyo ausgemacht haben.

Es lässt sich nicht objektivieren, dass für diese "Service Fee" bzw. "Provision" von Seiten der R. konkrete Gegenleistungen zugunsten des Klägers - mit Ausnahme der schon angesprochenen zahlungstechnischenEinbindung in die Überweisungen an Angehörige der Sortierer in deren jeweiligen Heimatländern, mit der kein größerer wirtschaftlicher Gegenwert verbunden war - in dem streitbetroffenen Zeitraum erbracht worden sind.

Ungeachtet der diesbezüglich bereits im sozialgerichtlichen Urteil aufgezeigten Zweifel ist auch im Berufungsverfahren von Seiten des Klägers nichts nachvollziehbar dafür aufgezeigt worden, dass weitergehende konkrete Gegenleistungen der R. im streitbetroffenen Zeitraum erbracht worden sein könnten. Es ist ohnehin schon gar nicht erkennbar, dass die R. über eine personelle und geschäftliche Ausstattung für die Erbringung nachhaltiger wirtschaftlicher Leistungen verfügt. Vorstandsmitglieder sind ausweislich der Angaben des Klägers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung die Eltern seiner Ehefrau (wobei es sich nach dem Gesamtzusammenhang der Angaben des Klägers um seine erste Ehefrau handeln muss, er hat in der Verhandlung auch davon gesprochen, dass er nach 1992/1993 seine "deutsche Frau" geheiratet habe). Diese waren bereits im streitbetroffenen Zeitraum als Großeltern der 1976 geborenen (älteren) Tochter des Klägers im fortgeschrittenen Alter. Der Kläger selbst hat erstinstanzlich dargelegt, dass die R. "in erster Linie einen ideellen Zweck" verfolge (vgl. Schriftsatz vom 20. Januar 2014).

Angesichts eines anderweitigen substantiierten Vortrages auf Seiten des Klägers muss insbesondere die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass es sich bei der als Geschäftsausgabe deklarierten "Service Fee" bzw. "Provision" zugunsten der R. bei wirtschaftlicher Betrachtung schwerpunktmäßig um ohne greifbare Gegenleistung erbrachte finanzielle Unterstützungsleistungen zugunsten der Eltern seiner ersten Ehefrau handelt.

Der Senat vermag nicht festzustellen, welche Anteile der Erlöse aus den Sortiertätigkeiten nach jeweils welchen Maßstäben auf die tatsächlich eingesetzten Sortierer verteilt worden sind. Der Senat hat dem Kläger ausdrücklich die Vorlage der Abrechnungen für den Einsatz der vom vorliegenden Rechtsstreit erfassten Sortierer aufgegeben.

Daraufhin hat der Kläger lediglich diverse Aufzeichnungen in japanischer Sprache vorgelegt. Hieran anknüpfend hat der Senat dem Kläger mit Verfügung vom 13. November 2017, seinem Bevollmächtigten am 20. November 2017 zugestellt, noch einmal aufgegeben, detailliert zu erläutern, welche wie berechneten Zahlungen im streitbetroffenen Zeitraum zu welchen Zeitpunkten an die Beigeladenen zu 1. bis 3. erbracht worden sind. Dabei ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Gericht nach § 103 SGG gehalten ist, die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts heranzuziehen. Dies gelte natürlich in besonderem Maße, soweit Gegebenheiten die eigene Sphäre eines Beteiligten betreffen. Die Gerichtssprache sei ohnehin Deutsch. Von einer Beantwortung dieser Verfügung hat der Kläger jedoch abgesehen.

Der sonstige Vortrag des Klägers zur Verteilung von Anteilen der Erlöse an die einzelnen Sortierer als Entlohnung ihrer Mitwirkung ist unsubstantiiert und ungenau. Im Schriftsatz vom 9. November 2017 wird ausgeführt, dass die Erlöse "ganz überwiegend" den jeweiligen Mitarbeitern zugute gekommen seien, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat er von einer "verhältnismäßig gleichmäßigen Verteilung" gesprochen. Zugleich hat er auf "individuelle Unterschiede" hingewiesen. "Aber insgesamt haben wir das schon verteilt", hat er hinzugefügt.

Erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, dass die Entlohnung "anhand der geschafften Stückzahlen bzw. den geleisteten Arbeitsstunden" bemessen habe (vgl. Schriftsatz vom 20. Januar 2014). Diese vagen Angaben sind so ungenau, dass sie keine Grundlage für konkrete gerichtliche Tatsachenfeststellungen bieten.

Der Senat vermag keine konkreten Feststellungen zu treffen, welche Anteile der vom Kläger vereinnahmten Erlöse für die Sortierarbeiten für die Entlohnung der Sortierkräfte verwandt worden ist. Es ist insbesondere unklar, ob der Kläger neben der angesprochenen "Provision" und der Entlohnung für seine persönliche Beteiligung an den Sortierarbeiten weitere Anteile der Erlöse im Ergebnis tatsächlich einbehalten hat. Bezeichnenderweise hat der Kläger in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung auch einen "Abzug" in Höhe von 20 % der "Vergütung" angesprochen (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls).

Auch insoweit hat der Kläger die gebotene Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts verweigert. Anknüpfend an den Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, wonach Rechtsbeziehungen nur zwischen der R. und den Sortierern sowie zwischen der R. und den Auftraggebern bestanden hätten, hat der Senat den Kläger insbesondere aufgefordert, detailliert darzulegen und zu belegen, in welcher Form der Kläger in welchen zeitlichen Abständen Rechenschaft über die geltend gemachte Tätigkeit für die R. abgelegt habe. Von einer substantiierten Beantwortung dieser Frage hat der - anwaltlich vertretene - Kläger jedoch Abstand genommen. Im Schriftsatz vom 10. August 2017 hat er sich auf die Formulierung zurückgezogen, dass eine Rechenschaftslegung "im Rahmen der regelmäßigen Geldtransfers an die im Ausland lebenden Familienangehörigen" der Sortierer erfolgt sei. "Aus den damit im Zusammenhang übermittelten Aufschlüsselungen" habe sich ein "Nachweis der wirtschaftlichen Ergebnisse der in Deutschland entfalteten Tätigkeit" ergeben.

Dieser Vortrag ist schon sprachlich nicht konkret fassbar, geschweige denn, dass er nachvollziehbar belegt worden wäre. Es ist im Ergebnis nicht einmal konkret erkennbar, dass der Kläger überhaupt gegenüber der R. jemals Rechenschaft in dem Sinne abgelegt hat, dass er der R. im Einzelnen die Höhe der in Deutschland erzielten Einnahmen und deren jeweilige Verwendung erläutert hätte.

Auch anderweitig hat der Kläger die Geldzugänge und -abgänge nicht nachvollziehbar erläutert und belegt. Er hat nicht einmal, wie bereits dargelegt, nachvollziehbar darzulegen vermocht, welche Anteile nach welchen Maßstäben für die Entlohnung der einzelnen Kükensortierer eingesetzt worden sind.

Dem Senat fehlt damit eine Grundlage, um überhaupt nähere Feststellungen zu der Frage treffen zu können, welche Anteile aus den Erlösen der Sortiertätigkeiten, die sich im vollen Umfang zunächst in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Klägers befunden haben, in der Folgezeit an die beteiligten Sortierer, an den Kläger persönlich, an die R. oder an Dritte geflossen sind.

6. Ausgehend von den erläuterten Rechtsgrundsätzen und den tatsächlichen Verhältnissen im vorliegenden Einzelfall ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls im streitbetroffenen Zeitraum Arbeitgeber der bei den Sortieraktionen beteiligten weiteren Sortierkräfte war.

a) Im vorliegenden Zusammenhang ist von Seiten des Klägers in der Vergangenheit häufig geltend gemacht worden, dass die Kükensortierer sich zu einer (BGB)Gesellschaft zusammengeschlossen hätten, die ihrerseits gegenüber den Auftraggebern die jeweiligen Sortierleistungen erbringe. Dieser Vortrag, an dem letztlich auch der Kläger selbst nicht mehr festhält, findet jedoch weder in den tatsächlichen Abläufen noch in den vertraglichen Vereinbarungen eine objektivierbare Grundlage.

Bezeichnenderweise sind die betroffenen Kükensortierer ausdrücklich als solche klar ausgewiesene Arbeitsverträge eingegangen. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist gar nicht erkennbar. Namentlich wird auch von Seiten des Klägers gar nicht nachvollziehbar und substantiiert aufgezeigt, wann welche Kükensortierer mit welchen konkreten Erklärungen in diesem Zusammenhang welche Gesellschaft gegründet haben wollen. Es ist schon nicht erkennbar, dass überhaupt die sprachlichen Voraussetzungen im Sinne einer hinreichenden Kommunikationsfähigkeit vorhanden waren, wie sie für die Gründung und Führung einer BGB-Gesellschaft mit einem erheblichen Geschäftsvolumen unerlässlich wären.

Schon bezogen auf das Innenverhältnis einer solchen in Betracht zu ziehenden Gesellschaft ist nichts dafür erkennbar, dass überhaupt eine gesellschaftsinterne Willensbildung etwa über die Gewinnverteilung in den einzelnen Jahren gefasst worden sein könnte. Ohnehin hat der Kläger nicht einmal nachvollziehbar aufzuzeigen vermocht, welche wie berechneten Zahlungen an die betroffenen Kükensortierer erbracht worden sind.

Auch ein Auftreten einer solchen Gesellschaft im Rechtsverkehr ist nicht erkennbar. Die Verträge mit den Auftraggebern der Sortierarbeiten sollen auch nach dem Vortrag des Klägers nicht im Namen einer aus den Sortierern bestehenden BGB-Gesellschaft, sondern im Namen des R. abgeschlossen worden sein. Noch weniger ist erkennbar, dass eine solche BGB-Gesellschaft ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen wäre, wie dies bei einer im Bundesgebiet gegründeten und hier am Erwerbsleben teilnehmenden GbR zu verlangen ist.

Ohnehin wird auch von Seiten des Klägers im Berufungsverfahren geltend gemacht (vgl. insbesondere S. 7 des Schriftsatzes vom 26. Juni 2017), dass Rechtsbeziehungen nur zwischen der R. und den Sortierer bestanden hätten. Damit hat er im Ergebnis selbst den ursprünglichen Vortrag zum Bestehen einer GbR mit den Sortierern als Gesellschafter aufgegeben.

b) Auch eine Beschäftigung der Sortierer durch die R. lässt sich im streitbetroffenen Zeitraum nicht feststellen. Wer im Geschäftsverkehr seine Erklärungen nicht gegen sich persönlich gelten lassen will, hat als Erklärender zu beweisen, dass er entweder ausdrücklich im Namen eines Dritten gehandelt hat oder sein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war (vgl. auch § 164 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil vom 27. Januar 1975 - III ZR 117/72 -, NJW 1975, 775, und Urteil vom 01. April 1992 - VIII ZR 97/91 -, NJW-RR 1992, 1010; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 22 U 37/02 -, Rn. 23, juris) Im vorliegenden Zusammenhang hat der Kläger persönlich im streitbetroffenen Zeitraum mit den Kükensortierern die erforderlichen Absprachen über ihre Beteiligung an den Sortierarbeiten und deren Entlohnung getroffen. Er hatte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die von Seiten der Auftrag gebenden Betriebe gezahlten Erlöse.

Diese wurden auf Konten überwiesen - bzw. - insbesondere durch Einreichung entsprechender Verrechnungsschecks - eingezahlt -, über die der Kläger uneingeschränkte Verfügungsbefugnisse hatte. Aus diesen hat er unter anderem auch die Entlohnung der Kükensortierer bestritten.

Dabei hat er im streitbetroffenen Zeitraum gerade nicht mit der gebotenen Klarheit gegenüber den Sortierern klargestellt, dass er nicht persönlich aus den Arbeitsverhältnissen berechtigt und verpflichtet werden wollte, sondern die Aufgaben eines Arbeitgebers von einer im fernen Japan ansässigen juristischen Person namens R. wahrgenommen würden.

Bezeichnenderweise hatte sich der Kläger veranlasst gesehen, unmittelbar vor den für den 7. und 8. Februar 2007 anberaumten Vernehmung der Sortierer durch das Hauptzollamt eine Versammlung anzuberaumen, auf der er unter Heranziehung von Dolmetschern versucht hat, den Sortierern zu verdeutlichen, dass sie bei der Vernehmung in Abrede stellen sollten, dass er, der Kläger, ihr Arbeitgeber sei. Dieses Vorgehen machte nur Sinn vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich selbst darüber im Klaren war, dass die Sortierer dies zuvor und damit auch im streitbetroffenen Zeitraum anders verstanden hatten. Ungeachtet dieser Bemühungen des Klägers war allerdings einem Teil der Sortierer bei der nachfolgenden Vernehmung nicht einmal der Name R. geläufig. Die Sortierer haben vielmehr den Kläger persönlich als ihren Arbeitgeber im streitbetroffenen Zeitraum angesehen.

Dem Kläger stand im streitbetroffenen Zeitraum auch der Anspruch auf die Arbeitsleistung der Sortierer zu, ihm kam der wirtschaftliche Ertrag ihrer Arbeitsleistung zugute; zugleich schuldete er den Lohn. Wie bereits dargelegt, gelangten die Erträge der Sortierarbeiten in Form der von den Auftraggebern gezahlten Entgelte in vollem Umfang in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Klägers, was auch von seiner Seite gar nicht in Abrede gestellt wird.

Selbstverständlich musste er - wie allen anderen Arbeitgeber auch - aus diesen Einnahmen zunächst die Betriebsausgaben bestreiten, insbesondere musste er den Sortierern ein Entgelt für ihre Arbeitsleistungen zahlen, welches, wie dargelegt, teilweise in bar in Deutschland ausgezahlt und im Übrigen an im Ausland wohnende Angehörige der jeweiligen Sortierer überwiesen wurde. Der nach Abzug der Unkosten und der schon angesprochenen "Service Fee", die an die R. gezahlt worden sein soll, verbleibende Anteil der Einnahmen verblieb jedoch beim Kläger. Niemand verlangte von ihm auch nur eine nachvollziehbare Rechenschaft über die Höhe der Betriebseinnahmen und deren Verwendung.

Eine solche Rechenschaft ist weder gegenüber der R. noch gegenüber den weiteren Sortierern erfolgt. Diese gingen auch ihrerseits gar nicht davon aus, dass der Kläger ihnen in einer nachvollziehbaren und prüfbaren Form zu einer Rechenschaft verpflichtet gewesen sein könnte. Der Kläger befand sich damit in einer Position, die nach den tatsächlich gelebten Verhältnissen der Stellung eines Arbeitgebers im herkömmlichen Sinne in allen maßgeblichen Punkten vergleichbar war.

Dem Kläger oblag auch die Einteilung der Sortierer zu den jeweiligen Sortieraufträgen. Die unter hohem Zeitdruck vor Ort in den jeweiligen Geflügelbetrieben zu verrichtende Arbeit bei der Sortierung von Küken im Rahmen insbesondere der auch in der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung beschriebenen sog. Sortierkarussells war ohnehin fremdbestimmt und für die vom Kläger herangezogenen Sortierer durch eine Eingliederung in die fremde Betriebsstruktur geprägt. Der vage gebliebene Vortrag des Klägers lässt offen, ob diese Arbeitskräfte überwiegend mit einem Zeitlohn oder eher im Sinne eines Gruppenakkords entlohnt worden sind. Dies lässt jedoch den für die Beurteilung ihrer Tätigkeit im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen Umstand unberührt, dass diese für sie weder mit unternehmerischen Risiken noch mit unternehmerischen Chancen verbunden war. Insbesondere haben sie weder eigenes Kapital noch die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Da maßgebend die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Sortierauftrags sind (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 15, Rn. 22), kommt es auch nicht darauf an, ob die Sortierkräfte einen Einsatz bei einzelnen ihnen angetragenen Sortieraufträgen hätten ablehnen können, wobei die im Einzelnen bereits dargelegten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ohnehin gegen die Annahme eines Rechts der einzelnen Sortierer zur Ablehnung einer Mitwirkung an einzelnen Sortieraufträgen sprechen.

Auch im Übrigen helfen dem Kläger auch die schriftlichen Arbeitsverträge nicht weiter. Abgesehen davon, dass ihr konkreter Inhalt den Sortierern, wie dies gerade auch für den Kläger augenscheinlich war, schon angesichts des auf ihrer Seite festzustellenden Fehlens der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, in der der Vertragstext abgefasst war, gar nicht bekannt war, brachte schon der Wortlaut der Verträge nicht mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck, dass der Vertrag im Namen der R. als Arbeitgeberin abgeschlossen werden sollte. Als Arbeitgeber (im weiteren Vertragstext als "A" ausgewiesen) ist in den Vertragstexten jeweils "Q., AA., Japan, Vertretung für Deutschland B." ausgewiesen worden. Damit ist auch der eigene Name des Klägers ausdrücklich in der Bezeichnung des Arbeitgebers ausgewiesen worden. Auch in Kenntnis der deutschen Sprache musste ein verständiger Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Kläger mit dem Vertrag persönlich die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers bekommen sollte.

Wäre hingegen eine Verpflichtung der R. gewollt gewesen, dann hätte kein Anlass bestanden, den Namen des Klägers in der Arbeitgeberbezeichnung auszuweisen. Stattdessen wären genaue Angaben zur Rechtsform und zur japanischen Anschrift der R. zu erwarten gewesen, wenn diese Vertragspartnerin hätte werden sollen. Ausweislich des vom Kläger im Eilverfahren vorgelegten Handelsregisterauszuges (Bl. 65 der Akte S 28 R 37/13 ER - L 1 R 370/13) führt die Association im Namen den Zusatz "mbH", der jedoch in den Arbeitsverträgen nicht ausgewiesen wird.

Bezeichnenderweise ist in den vom Kläger mit der Bezeichnung "Q., AA., Japan, Vertretung für Deutschland B." verwandten Briefbögen auch das ihm persönlich gehörende Girokonto (Nr. AO., vgl. dazu auch S. 4 Ihres Schriftsatzes vom 18. Dezember 2006, Bl. 75 des o.g. Eilverfahrens) ausgewiesen worden.

Die von ihm herangezogenen Sortierer waren damit in eine von Seiten des Klägers vorgegebene Ordnung eingeordnet, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet wurde. Diese Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn die Arbeit in einem Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinn geleistet wird. Im Arbeitsrecht wird im Allgemeinen unter Betrieb die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Der Kläger hatte in diesem Sinne einen Betrieb. Er bot am Markt das Sortieren von Kühen an und erhielt von Kükenaufzuchtunternehmen entsprechende Aufträge (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R -, SozR 3-2400 § 7 Nr 13, SozR 3-2200 § 441 Nr 2).

Der Arbeitgebereigenschaft des Klägers stand nicht entgegen, dass er mit seinen Weisungen zur Zeit, zur Dauer und zum Ort der Kükensortierarbeiten sowie zur Art der Ausführung nur das weitergegeben hat, was ihm seinerseits von den Kükenaufzuchtunternehmen vertraglich vorgegeben worden war (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998, aaO.).

Der Kläger war insbesondere nicht nur als eine Art Kolonnenführer tätig, dessen Aufgaben sich darauf beschränkt hätten, die Arbeiten der einzelnen Kolonnenmitglieder zu koordinieren und vor Ort als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Der Kläger hat vielmehr insbesondere auch den wirtschaftlichen Ertrag der Tätigkeit der von ihm herangezogenen weiteren Kükensortierer vereinnahmt. Die von Seiten der Auftrag gebenden Kükenaufzuchtunternehmen gezahlten Erlöse sind jedenfalls, wie dargelegt, faktisch in die Verfügungsgewalt des Klägers gelangt. Er musste daraus zwar - wie auch sonst ein Arbeitgeber - daraus die Lohnzahlungen für die herangezogenen Sortierkräfte bestreiten; der danach und nach Abzug weiterer Geschäftsausgaben verbleibende Gewinn verblieb aber bei ihm persönlich.

7. Als Arbeitgeber hatte der Kläger nach § 28f Abs. 1 SGB IV für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Diese Pflicht bezieht sich auf alle Beschäftigten, also auch auf versicherungs- und/oder beitragsfreie Beschäftigte und damit insbesondere auch auf geringfügig Beschäftigte (vgl. Wehrhan in Kasseler Kommentar, SGB IV § 28f Rn. 3). Dieser Pflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat überhaupt keine entsprechenden Aufzeichnungen in deutscher Sprache geführt.

Auch im gerichtlichen Verfahren hat er ungeachtet der Aufklärungsverfügung des Senates nicht näher präzisiert, wann er welche Entgeltzahlungen für die Tätigkeit der Sortierer im streitbetroffenen Zeitraum erbracht hat.

Soweit der prüfende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, BSGE 120, 209; Urteil vom 26. September 2017 - B 1 KR 31/16 R -).

Angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Angaben und Unterlagen des Klägers zur Höhe der gezahlten Arbeitsentgelte stellen sich die von der Beklagten vorgenommenen Schätzungen der Entgeltbeträge als rechtmäßige Ausübung ihrer Schätzungsbefugnis dar. Die Beklagte hat diesbezüglich insbesondere auch noch einmal im Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 erläutert, dass sie sich bei den Schätzungen insbesondere auch an den eigenen Angaben der Sortierer im Rahmen ihrer jeweiligen Vernehmung durch das Hauptzollamt sowie an den von Seiten des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde abgegebenen Erklärungen orientiert hat. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Kläger macht selbst nicht - und erst recht nicht substantiiert und nachvollziehbar - geltend, dass die Höhe der tatsächlich gezahlten Entgelte hinter den von der Beklagten im Rahmen der Schätzung ermittelten Beträgen zurückgeblieben sei.

Aus dem vorstehend erläuterten Feststellungsgrunde ist nichts dafür ersichtlich, dass auch nur ein Teil der zur Beitragsnacherhebung herangezogenen Beschäftigungen im streitbetroffenen Zeitraum als nur geringfügig oder als nur unständig einzustufen sein könnte.

Auch im Übrigen lässt die Beitragsberechnung, bezüglich deren Einzelheiten auf die angefochtenen Bescheide verwiesen wird, keine Fehler erkennen.

8. Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Beklagte bezogen auf Beitragszeiträume ab August 2002 die seinerzeit neu in Kraft getretene (mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002, BGBl. I 2787, eingeführte) Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ("Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.") herangezogen. Sie hat insoweit - im Ausgangspunkt entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV - neben den Nettoschwarzlohnzahlungen auch die darauf entfallenden Lohnsteuerzahlungen und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, wobei allerdings ohnehin bereits unter Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 das Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen ist (Zielgmeier in Kasseler Kommentar, SGB IV § 14 Rn. 64). Einzelheiten der Berechnung hat die Beklagte noch einmal im Schriftsatz vom 25. September 2017 verdeutlicht.

Auch von Seiten des Klägers wird nichts Nachvollziehbares dafür vorgetragen, dass von seiner Seite für die Tätigkeit der von ihm herangezogenen Kükensortierer im streitbetroffenen Zeitraum Lohnsteuerzahlungen abgeführt worden sind (vgl. zu dem nach der gesetzlichen Zielrichtung maßgeblichen Begriff der "Nichtzahlung von Lohnsteuer": BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254 [BSG 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R]). Entsprechende Steuerzahlungen sind ebenso ausgeblieben wie eine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Eine "Hochrechnung" (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254 [BSG 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R]; Zieglmeier in Kasseler Kommentar, SGB IV, § 14 Rn. 169) der tatsächlich ausgezahlten Schwarzlöhne entsprechend dieser Vorschrift ist im Ergebnis allerdings letztlich nicht erfolgt. Die Beklagte hat nicht dasjenige Bruttoentgelt ermittelt und der Beitragsnacherhebung zugrunde gelegt, welches der Höhe der Nettozuwendung bei Durchführung des Lohnabzugs entspricht, sondern sich lediglich an den - geschätzten - tatsächlichen Nettolohnzahlungen (unter schlichter Hinzurechnung der anteiligen Lohnsteuerzahlungen und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) orientiert. Dies wirkt sich jedoch (nachhaltig) zugunsten des Klägers aus.

Eine "Illegalität" des Beschäftigungsverhältnisses iS des seit dem 1.8.2002 geltenden § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt nicht bereits dann vor, wenn die Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung (allein) aus Anlass ("bei") einer objektiven Verletzung dieser Zahlungspflichten und mit ihnen einhergehender, hierauf bezogener Pflichten erfolgt, also darauf beruht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Pflichtverstöße von einem subjektiven Element in der Form eines (mindestens bedingten) Vorsatzes getragen sind (BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254 [BSG 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R]).

Objektivrechtlich werden insbesondere Schwarzlohnzahlungen - wie sie auch im vorliegenden Zusammenhang festzustellen sind - vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst. Die Nichtzahlung von Lohnsteuer und Beiträgen unter Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung hierzu (vgl. - für die Beitragszahlung - § 28d und § 28e SGB IV) und die damit korrespondierende Nichterfüllung der vorausgehenden Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (vgl § 28a und § 28f SGB IV) sind als Verletzung der zentralen arbeitgeberbezogenen Pflichten des Sozialversicherungsrechts (und des Lohnsteuerrechts) zu qualifizieren (BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254 [BSG 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R]). Durch entsprechende willentliche Missachtungen der erläuterten gesetzlichen Vorgaben waren auch die von Seiten des Klägers im streitbetroffenen Zeitraum erbrachten Schwarzlohnzahlungen an die von ihm herangezogenen Kükensortierer geprägt.

Vergeblich macht der Kläger geltend, dass ihm jedenfalls kein Vorsatz anzulasten sei. Der Begriff "vorsätzlich" insbesondere im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV schließt den bedingten Vorsatz ein (BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35 mwN). Hierfür ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, BSGE 120, 209).

Eine den Vorsatz indizierende Kenntnis von der Beitragspflicht kann nach der höchst-richterlichen Rechtsprechung regelmäßig angenommen werden, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (zB bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet werden (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, BSGE 120, 209; vgl. dort weiter: sie liegt auch noch nahe, wenn Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht).

Die subjektiven Vorstellungen und Erwägungen der auf Seiten des Arbeitgebers für die Geschäftsführung und damit auch für die Beitragsabführung verantwortlichen Personen sind im Ausgangspunkt natürlich der eigenen Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen. Dementsprechend obliegt diesem diesbezüglich zunächst ein substantiierter und detaillierter Vortrag.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Vorsatzproblematik ist jedenfalls, dass auf Seiten des Klägers von Schwarzlohnzahlungen in großem Umfang auszugehen ist. Bei Schwarzlohnzahlungen ist nach der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig von einer den Vorsatz indizierenden Kenntnis von der Beitragspflicht auszugehen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Arbeitgeber - wie auch im vorliegenden Zusammenhang - über langjährige geschäftliche Erfahrungen verfügt. Bereits seit Ende der 60er Jahren befasste sich der Kläger mit der Erbringung von Kükensortierleistungen im Bundesgebiet. Er verfügte im streitbetroffenen Zeitraum also über jahrzehntelange Erfahrungen im bundesdeutschen Arbeits- und Wirtschaftsleben. Da auch der auch insoweit wiederum unsubstantiierte Vortrag des Klägers keine nachvollziehbare Grundlage für eine Entkräftung der angesprochenen Indizwirkung zum Ausdruck bringt, ist im Ergebnis von einer vorsätzlichen Nichtabführung der geschuldeten Beiträge auszugehen.

Schon zu Beginn seiner Tätigkeit hat der Kläger durch entsprechende Verhandlungen mit der Finanzverwaltung unter Einschaltung fachkundiger Steuerberater auf seiner Seite zum Ausdruck gebracht, dass ihm selbstverständlich bekannt war, dass er seine wirtschaftlichen Aktivitäten nicht in einem rechtsfreien Raum erbringen konnte, sondern den Vorgaben der bundesdeutschen Rechtsordnung genügen musste.

Bezeichnenderweise ist bereits seinerzeit von seiner Seite auch ausdrücklich die Problematik einer Sozialversicherungspflicht der Sortierer im Bundesgebiet angesprochen worden. Soweit er damals darauf abgestellt haben mag, dass damals aus Japan stammende Sortierer jeweils nur für so kurze Zeiträume im Bundesgebiet eingesetzt würden, so dass der Schutz der japanischen Sozialversicherung fortbestanden habe, vermag ein solcher Ansatz in Bezug auf den streitbetroffenen Zeitraum 2001 bis 2005 schon im Ausgangspunkt keine Relevanz zu entfalten. Für keinen der im streitbetroffenen Zeitraum 2001 bis 2005 eingesetzten Sortierer gibt es Anhaltspunkte für einen fortbestehenden Versicherungsschutz im Rahmen der japanischen Sozialversicherung. Solche Anhaltspunkte werden auch von Seiten des Klägers nicht aufgezeigt.

Bezeichnenderweise handelt es sich bei den betroffenen im streitbetroffenen Zeitraum vom Kläger eingesetzten Sortierern ganz überwiegend um nicht-japanische Staatsangehörige, die zu keinem Zeitpunkt Mitglied in der japanischen Sozialversicherung waren und die erst recht nicht für die Dauer ihrer Tätigkeit in Deutschland unter dem Schutz der japanischen Sozialversicherung gestanden haben. Auch dies war gerade für den Kläger persönlich augenscheinlich.

Auch sonst hat er keine Umstände dafür aufzuzeigen vermocht, welche die geltend gemachte Unkenntnis von der Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit der Sortierer im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Sachverhalts als nachvollziehbar erscheinen lassen könnte. Vielmehr ist die entsprechende Einlassung als unglaubhafte Schutzbehauptung zu bewerten.

9. Da im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen eine vorsätzliche Beitragshinterziehung auf Seiten des Klägers festzustellen ist, ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die dreißigjährige Verjährungsfrist maßgeblich, die natürlich noch nicht abgelaufen ist.

10. Auch die Festsetzung von Säumniszuschlägen lässt keine Fehler zulasten des Klägers erkennen.

Für Beiträge (und Beitragsvorschüsse), die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist nach § 24 Abs. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.

Wird (Abs. 2) eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Im vorliegenden Zusammenhang ist angesichts des dem Kläger aus den dargelegten Gründen anzulastenden Vorsatzes hinsichtlich der Beitragshinterziehung schon im Ansatzpunkt kein Raum für eine Annahme, dass gleichwohl von einer unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV auszugehen sein könnte. Der Vorsatz impliziert vielmehr zugleich das entsprechende Verschulden. Auch die Berechnung der Säumniszuschläge, bezüglich derer der Senat auf die angefochtenen Bescheide verweist, lässt keine Fehler zulasten des Klägers erkennen.

Die bezüglich der gesetzlichen Vorgaben zur Erhebung der Säumniszuschläge von Seiten des Klägers geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet.

Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sanktionieren die verspätete Beitragszahlung des Arbeitgebers, indem einerseits durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrags zur Sicherstellung eines geordneten Verwaltungsablaufs und der Beschaffung der hierfür benötigten Finanzmittel Druck auf den Schuldner ausgeübt (BSG, Urt. vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 5; BSG Urteil vom 24.1.2003 - B 12 KR 30/00 R - SozR 4-2500 § 266 Nr 4), andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich für den eingetretenen Zinsverlust und Verwaltungsaufwand vorgenommen wird (vgl BSG, Urt. vom 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R - BSGE 92, 150, und Beschluss vom 10.6.2010 - B 2 U 4/10 B - SozR 4-1920 § 43 Nr 1). Damit soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben. Zudem soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt (BSG, Urt.v. 12.2.2004 - B 13 RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 12). In dieser "Doppelfunktion" dienen Säumniszuschläge somit der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung (BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 3/11 R - BSGE 111, 268). Hierbei handelt es sich um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang und ein legitimes gesetzgeberisches Ziel (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 02. November 2015 - B 13 R 35/14 R -, Rn. 21, juris, mwN).

Der Gesetzgeber - und nicht etwa das Gericht - hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang und mit welchen rechtlichen Mitteln er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz - wie hier der Schutz der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung - ihm wesentlich und notwendig erscheint, verteidigen will (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 -, Rn. 77, BVerfGE 126, 170 - bezogen auf die Normierung strafrechtlicher Sanktionen). In diesem Zusammenhang ist er namentlich auch berechtigt, Pflichtverstößen wie etwa die nicht rechtzeitige Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen wie hier der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu ahnden. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zukommt (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, Rn. 93, BVerfGE 110, 141; BFH, Urteil vom 09. November 2017 - III R 10/16 -).

Die Grenzen dieser Einschätzungsprärogative hat der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 24 SGB IV nicht überschritten. Gerade angesichts der besonderen Bedeutung der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung durfte der Gesetzgeber auch eine Normierung deutlich(er) spürbarer Sanktionen in Fällen einer nicht rechtzeitigen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für angezeigt erachten, zumal im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtung auch der naheliegenden Gefahr Rechnung zu tragen ist, dass eine im Ausgangspunkt zu konstatierende nicht rechtzeitige Zahlung nicht selten in eine endgültige Nichtzahlung umschlagen kann. Dies gilt insbesondere in Fallgestaltungen, in denen der Beitragsschuldner die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Beitragsabführung mit weiterem Zeitablauf zu verlieren droht.

Gerade die gesetzliche vorgesehene Sanktionierung einer verspäteten Beitragsabführung durch die Festsetzung von Säumniszuschlägen soll auf Seiten der Beitragspflichtigen die Bereitschaft zu einem gesetzeskonformen Verhalten in Form der rechtzeitigen und vollständigen Beitragsentrichtung fördern.

§ 14 Abs. 2 StGB findet im vorliegend zu beurteilenden sozialrechtlichen Zusammenhang ohnehin keine Anwendung. Dementsprechend besteht kein Anlass auf die vom Kläger herangezogenen strafgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung dieser strafrechtlichen Bestimmung näher einzugehen.

11. Es besteht kein Anlass zu weiteren Beweisermittlungsmaßnahmen. Die streitbetroffenen Vorgänge betreffen schwerpunktmäßig die eigene Sphäre des Klägers. Der Senat hat ihm insbesondere auch durch detaillierte Aufklärungsverfügungen eingehend Gelegenheit zur substantiierten Darlegung der entsprechenden Umstände gegeben.

Weitere Ermittlungsbemühungen lassen keine neuen Erkenntnisse erwarten.

Auch die in der mündlichen Verhandlung von Seiten des Klägers gestellten (Hilfs)Anträge geben keinen Anlass zu weiteren Beweiserhebungen.

Die Anträge genügen ohnehin nicht den Erfordernissen von Beweisanträgen im Sinne der ZPO, sie stellen in der Sache mithin lediglich Beweisanregungen dar. Ein Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen angetreten, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 373 ZPO; vgl. BSG Beschl. v. 18.8.2011 - B 12 KR 65/11 B, BeckRS 2011, 77916, beck-online). Im vorliegenden Fall hat der Kläger schon keine konkreten Tatsachen als Beweisthema zu benennen vermocht.

Einer "aufs Geratewohl" gemachten oder "ins Blaue hinein" aufgestellten Tatsachenbehauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen. Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass - wie auch im vorliegenden Fall - im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen; sie sind als sog. Beweisausforschungs- bzw. ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (BSG, U.v. 19. Oktober 2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230).

Die beantragte Vernehmung der Ehefrau soll überdies im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Entgeltunterlagen, die nach den gesetzlichen Vorgaben des § 28f Abs. 1 SGB IV vom Arbeitgeber (und damit im vorliegenden Zusammenhang vom Kläger) in deutscher Sprache zu führen sind, nachträglich vom Senat zu erstellen sein sollen, nachdem der Kläger von einem entsprechenden substantiierten Vortrag zu den entsprechenden Daten auch auf Aufforderung des Senates abgesehen hat.

Soweit der anwaltlich vertretene Kläger auch den Beigeladenen zu 3. als Zeugen benannt hat, ist überdies zu berücksichtigen, dass Beigeladene Verfahrensbeteiligte sind. Soweit sie selbst durch den Rechtsstreit betroffen sind, können sie schon aus Rechtsgründen nicht als Zeugen gehört werden (vgl. Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 118, Rn. 10d).

12. Ergänzend verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils sowie der zur Überprüfung gestellten Bescheide.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.