§ 4 Nds. BAkadG - Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. BAkadG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010000000
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Rahmenprüfungsvorschriften für die Ausbildungsgänge der Berufsakademien zu erlassen, in denen insbesondere geregelt werden:
- 1.die Ausbildungsziele,
- 2.die Dauer der Ausbildung und ihre zeitliche Gliederung im Wechsel zwischen praktischer Ausbildung und Studium,
- 3.der Aufbau des Studiums, die mindestens vorzusehenden Fächer und deren Gewichtung für die Prüfung,
- 4.die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an die Prüfenden.
Die Rahmenprüfungsvorschriften müssen gewährleisten, dass durch die Abschlussprüfung Abschlüsse von herausgehobener Qualität erworben werden können, die den Anforderungen des § 25 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes entsprechen.
(2) Die Berufsakademie regelt die Prüfungen durch Prüfungsvorschriften. Diese bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Rahmenprüfungsvorschriften nicht eingehalten werden.