Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 20.11.2012, Az.: 6 A 1316/11

Hochschulzulassung; Semesterbeitrag; Studienbeitragspflicht

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
20.11.2012
Aktenzeichen
6 A 1316/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Pflicht zur Entrichtung des Studienbeitrags, des Verwaltungskostenbeitrags und der Beiträge zur Studierendenschaft und zum Studentenwerk entsteht auch für das Semester, in dessen Verlauf die/der Studierende erst so spät zum Studium zugelassen wird, dass sie/er kein Lehrangebot mehr in Anspruch nehmen kann.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Semesterbeiträgen, die sie für das Sommersemester 2010 gezahlt hat.

Die am G. 1985 geborene Klägerin schloss ihre schulische Ausbildung im Sommer 2005 mit dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ab. Im Wintersemester 2006/2007 studierte sie an der Universität H. das Fach I.. Im Wintersemester 2009/2010 begann sie an der Universität J. mit dem Studium der K. und befand sich im Sommersemester 2010 im 2. Fachsemester.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten ihre Zulassung zum Studium der Sonderpädagogik (Bachelor) im 2. Fachsemester zum Sommersester 2010. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.03.2010 ab. Ihren daraufhin mit Schreiben vom 10.04.2010 gestellten Antrag auf außerkapazitäre Zulassung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.04. 2010 ab. Dagegen erhob die Klägerin am 13.04.2010 (8 A 1845/10) und am 12.05.2010 (8 A 2287/10) Klagen, die sich gegen die inner- und die außerkapazitäre Ablehnung ihrer Zulassungsanträge richteten. Diese Klagen wurden mit Beschluss vom 05.08.2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Nachdem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22.09.2010 bestimmt worden war, ließ die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 17.09.2010 zum Studium der Sozialpädagogik (Bachelor) im 2. Fachsemester im Sommersemester 2010 zu. Die Klägerin wurde zugleich mit einem Meldebogen darauf hingewiesen, dass die Immatrikulation nur erfolgen könne, wenn die Zahlung des Semesterbeitrages von insgesamt 774,06 Euro (Studentenschaft 144,06 Euro, Studentenwerk 55,00 Euro, Verwaltungskostenbeitrag 75,00 Euro, Studienbeitrag 500,00 Euro) nachgewiesen sei. Die Klägerin nahm am 22.09.2010 den Studienplatz an und zahlte den Semesterbeitrag von insgesamt 774,06 Euro.

Mit Schreiben vom 23.09.2010 begehrte sie die Erstattung dieses Betrages mit der Begründung, sie habe im Sommersemester 2010 Leistungen der Beklagten nicht in Anspruch nehmen können. Zugleich legte sie Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung für das Sommersemester 2010 ein. Die Beklagte teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 16.12.2010 die Rechtsgrundlagen für die einzelnen Beiträge mit und lehnte eine Erstattung des gezahlten Betrages von 774,06 Euro ab. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2010 nochmals zur Erstattung des Betrages auf und machte geltend, dass die Anforderung des Semesterbeitrages einen Missbrauch der Leistungsverpflichtung darstelle, weil sie erst zum Ende des Sommersemesters 2010 zum Studium zugelassen worden sei.

Die Klägerin hat am 28.03.2011 Klage erhoben und ursprünglich neben der Rückzahlung des Semesterbeitrages von 774,06 Euro auch die Bescheidung ihres Widerspruchs vom 23.09.2010 gegen die Zahlungsaufforderung und die Aufhebung eines Kostenbescheides vom 16.12.2010 begehrt.

Sie trägt vor: Die mit Bescheid vom 17.09.2010 erfolgte Zulassung zum Studium sei in tatsächlicher Hinsicht eine Zulassung zum Wintersemester. Damit sei zwar formell der Status einer Studierenden begründet worden, dies habe aber materiell keinen Nutzen für sie gehabt. Das Sommersemester 2010 habe zum Zeitpunkt der Annahme des Studienplatzes nur noch eine Woche gedauert. Der Studienbeitrag stelle sich deshalb als Zahlung für eine Leistung dar, welche die Beklagte für sie im Sommersemester 2010 nicht erbracht habe. Das Niedersächsische Hochschulgesetz habe diese Konstellation nicht berücksichtigt, weil es von einem gesetzmäßigen Zulassungsverfahren ausgehe. Diese Lücke müsse dadurch geschlossen werden, dass sie für das Wintersemester 2010 von der Pflicht zur Zahlung des Semesterbeitrages befreit werde. Eine Beitragspflicht komme lediglich für die Zeit bis zum Ende des offiziellen Lehrbetriebs in Betracht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr die gezahlten Studienbeiträge sowie weitere Semesterbeiträge in Höhe von insgesamt 774,06 Euro zurück zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert: Die Klägerin erfülle die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Befreiung vom Semesterbeitrag nicht. Eine vollständige Rückzahlung des Semesterbeitrages komme jedenfalls nicht in Betracht, weil das von der Klägerin angesprochene Ende der Lehrveranstaltungen beispielsweise nicht den Verwaltungskostenbeitrag berühre, der insbesondere für die Immatrikulation erhoben werde. Es sei auch sehr schwierig, einen Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die angebotenen Leistungen der Universität für einen Studierenden nicht mehr nützlich seien. In besonders gelagerten Fällen könne es durchaus in Betracht kommen, dass die Studienbeiträge auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 A 1316/11, 8 A 1845/10 und 8 A 2287/ 10 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klägerin nicht mehr die Bescheidung ihres Widerspruchs vom 23.09.2010 oder die Aufhebung eines „Kostenbescheides“ der Beklagten vom 16.10.2010 begehrt, wertet die Kammer dies nicht als teilweise Klagrücknahme, sondern als Klarstellung ihres auf Zahlung von 774,06 Euro gerichteten Begehrens. Sie hat damit den auch in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit des ursprünglich gestellten Haupt- und zweiten Hilfsantrages Rechnung getragen. Ihr wirtschaftliches Interesse war mit allen Anträgen auf die Zahlung eines Betrages von 774,06 Euro gerichtet.

Die Klage ist mit dem nunmehr allein zur Entscheidung des Gerichts gestellten Leistungsantrag zulässig, einem Anfechtungsbegehren nach § 42 Abs. 1 VwGO bedarf es nicht.

Die Beklagte hat den Semesterbeitrag für das Sommersemester 2010 nicht mit einem Verwaltungsakt festgesetzt, insbesondere sind weder der dem Zulassungsbescheid vom 17.09.2010 beigefügte Meldebogen noch das Schreiben der Beklagten vom 16.12.2010 als verbindliche Festsetzung des Semesterbeitrages für das Sommersemester 2010 anzusehen. Die Kammer dazu bereits im Beschluss vom 08.06.2007 (6 B 8296/06, juris), den das Nds. OVG mit Beschluss vom 06.08.2008 (2 ME 455/07) bestätigt hat, ausgeführt, dass ein Informationsblatt über Studienbeiträge nach § 11 NHG in aller Regel nicht als Beitragsbescheid, sondern als bloße Information über die Rechtslage anzusehen ist. Dies gilt im vorliegenden Fall nicht nur für den Meldebogen, sondern insbesondere auch für das Schreiben der Beklagten vom 16.12. 2010, mit dem die Rechtsgrundlagen für die einzelnen Beiträge erläutert worden sind.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des für das Sommersemester 2010 gezahlten Semesterbeitrages von insgesamt 774,06 Euro.

Der als Rechtsgrundlage für dieses Begehren in Betracht kommende allgemeine Erstattungsanspruch, der mangels spezialgesetzlicher Vorschriften hier anzuwenden ist, ist ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, das in Anlehnung an den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch (§ 818 BGB) dazu dient, rechtsgrundlos erbrachte Leistungen oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (BVerwG, Beschl. v. 07.10.2009 - 9 B 24/09 - juris; Urt. v. 27.10. 1998, BVerwGE 107, 304; Urt. v. 12.03.1985, BVerwGE 71, 85, 88; BGH, Urt. v. 25.02. 1999, DVBl. 1999, 612). Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich des von der Klägerin gezahlten Beitrages für das Sommersemester 2010 nicht vor. Sie hat die einzelnen Bestandteile des Semesterbeitrages für das Sommersemester 2010 mit Rechtsgrund bezahlt hat.

Die Pflicht zur Zahlung der einzelnen Bestandzeile des Semesterbeitrags entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und ist nicht vom Erlass eines Heranziehungsbescheides abhängig. Dies folgt deutlich aus dem Wortlaut der jeweiligen Vorschriften. Der Studienbeitrag nach § 11 NHG und der Verwaltungskostenbeitrag nach § 12 NHG werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NHG). Dass die Beitragspflicht für den Studienbeitrag kraft Gesetzes entsteht, hat die Kammer im oben genannten Beschluss vom 08.06.2007 (6 B 8296 /06, juris), bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss v. 06.08.2008 (2 ME 455/07), ebenfalls entschieden. Entsprechendes gilt für den Beitrag zur Studierendenschaft (§ 20 Abs. 3 Satz 3 NHG) und zum Studentenwerk (§ 70 Abs. 1 Satz 4 NHG). Auch insoweit bietet der Wortlaut der Vorschriften keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Beitragsbescheid Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht wäre.

Die Voraussetzungen für die Entstehung der einzelnen Beiträge liegen in der Person der Klägerin vor. Sie bezweifelt nicht, dass sie mit Bescheid vom 17.09.2010 und damit noch während des Sommersemesters 2010 zum Studium der Sozialpädagogik (Bachelor) zugelassen worden ist. Sie hat den Studienplatz auch noch im Sommersemester 2010 (22.09.2010) angenommen und den angeforderten Semesterbeitrag nach ihren Angaben auch noch in diesem Semester gezahlt. Die in § 11 Abs. 4 NHG und § 12 Abs. 1 Satz 2 NHG für den Studienbeitrag und den Verwaltungskostenbeitrag bezeichneten Ausnahmen von der Beitragspflicht liegen ersichtlich nicht vor. Dies macht auch die Klägerin nicht geltend. Für die Beiträge zur Studierendenschaft (§ 20 NHG) und zum Studentenwerk (§ 70 NHG) sind entsprechende Ausnahmen von der Beitragspflicht nicht vorgesehen.

Die Klägerin macht demgegenüber unter Hinweis auf die Zweckbestimmung des Studienbeitrages (§ 11 Abs. 1 Satz 1 NHG) geltend, die Beitragspflicht sei entfallen, weil sie das lehrbezogene fachliche Leistungsangebot der Beklagten angesichts der erst unmittelbar vor Ende des Sommersemesters 2010 erfolgten Zulassung zum Studium praktisch nicht habe in Anspruch nehmen können. Mit diesem Einwand kann sie sich nicht mit Erfolg gegen das Entstehen des Studienbeitrages wenden. Die Studienbeitragspflicht knüpft an den Status des Studierenden an und ist zumindest grundsätzlich nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang der Studierende das Studienangebot auch tatsächlich nutzt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 05.04.2012 - 2 LA 271/11 - juris, zu § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 NHG). Dies ist auch ansonsten bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Hamburg, Urt. v. 14.04.2010, NVwZ - RR 2010, 718; BayVerfGH, Entsch. v. 28.05.2009 - Vf 4 - VII - 07; Bay. VGH, Beschl. v. 05.02.2010 - 7 ZB 09.1936 - beide zit. nach juris) angenommen worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Entstehen des Semesterbeitrages nach Grund und Höhe von der Restdauer des Semesters bei der Einschreibung abhängig ist, bietet der Wortlaut der Vorschrift nicht. Dies gilt auch für den Verwaltungskostenbeitrag (§ 12 NHG), den Beitrag zur Studierendenschaft (§ 20 Abs. 3 NHG) und zum Studentenwerk (§ 70 Abs. 1 NHG). Auch das Entstehen dieser Beiträge knüpft nach dem Wortlaut der jeweiligen Vorschriften lediglich an den Status eines Studierenden an. Eine Abhängigkeit von der tatsächlichen Inanspruchnahme des jeweiligen Leistungsangebots lässt sich angesichts des Wortlauts des Gesetzes nicht herstellen.

Der sehr späten Zulassung der Klägerin zum Studium kann danach nicht durch eine einschränkende Auslegung der jeweiligen Beitragstatbestände, sondern allenfalls durch die Anwendung der Härtefallregelung des § 14 Abs. 2 NHG Rechnung getragen werden.

Die Kammer hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der Rechtsbegriff der „unbilligen Härte“ in § 14 Abs. 2 NHG ausreichend Spielraum lässt, um in besonderen Fallgestaltungen verfassungswidrige Ergebnisse oder im Einzelfall auftretende und vom Gesetzgeber beim Vollzug eines verfassungsgemäßen Gesetzes nicht vorhergesehene schwerwiegende Nachteile zu vermeiden (Urt. v.06.03.2008 - 6 A 4225/07 - und Urt. v. 14. 12.2006 - 6 A 6020/06 - juris). Davon ist auch das Nds. OVG im Beschluss vom 18.10. 2007 (2 ME 456/07, juris) ausgegangen. Auch das BVerfG (vgl. zuletzt Beschl. v. 06.09. 2012 - 1 BvL 13/12 - juris) hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Anwendung einer Härtefallregelung geboten sein kann, um verfassungswidrige Ergebnisse zu vermeiden. Ob die erst mit Bescheid der Beklagten vom 17.09.2010 erfolgte Zulassung der Klägerin zum Studium ihre Heranziehung zum Semesterbeitrag als unbillige Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG erscheinen lässt, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung. Es kann deshalb insbesondere offen bleiben, ob und in welchem Umfang die einzelnen Beiträge in einem Zusammenhang mit dem lehrbezogenen fachlichen Leistungsangebot stehen, das die Klägerin nach dem Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2010 nicht mehr hat in Anspruch nehmen können. Ein Zusammenhang mit dem fachlichen Leistungsangebots der Lehreinheiten wird nur im Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG und damit hinsichtlich des Studienbeitrages hergestellt. Die Kammer muss diesen Fragen im vorliegenden Verfahren nicht nachgehen, weil die Klägerin weder einen Antrag auf Erlass des Semesterbeitrages für das Sommersemester 2010 gestellt noch mit der Klage die Gewährung eines Billigkeitserlasses verfolgt.

Das Nds. OVG (Beschl. v. 18.10.2007 - 2 ME 456/07 -, juris) und die die Kammer (Urt. v. 14.12. 2006 - 6 A 6020/06 - juris) haben bereits entschieden, dass Erlassgründe nach § 14 Abs. 2 NHG in einem gesonderten Antragsverfahren geltend zu machen und zu verfolgen sind. Dies zeigt der Wortlaut des § 14 Abs. 2 NHG deutlich. Davon wird auch ansonsten in der obergerichtliche Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 25.07. 2001, DVBl 2002, 60, 67; OVG Hamburg, Urt. v. 14.04.2010, NVwZ - RR 2010, 718; OVG Münster, Beschl. v. 07.07. 1997, NVwZ-RR 1999, 210 [OVG Nordrhein-Westfalen 07.07.1997 - 3 B 1179/95]) für vergleichbare Vorschriften ausgegangen. Einen Erlassantrag nach § 14 Abs. 2 NHG hat die Klägerin bislang nicht gestellt, die Beklagte hat deshalb auch nicht über einen solchen Antrag entschieden. Die Anwaltsschreiben vom 23.09.2010 und vom 22.12.2010 lassen nicht mit der notwendigen Deutlichkeit erkennen, dass die Klägerin einen Erlass des Semesterbeitrages wegen unbilliger Härte anstrebt. Sie hat vielmehr ausdrücklich geltend, sie habe den Semesterbeitrag ohne Rechtsgrund gezahlt, der ihr deshalb zu erstatten sei. Demgegenüber setzt ein Erlassbegehren voraus, dass eine Pflicht zur Zahlung des Semesterbeitrages entstanden ist. Auch das Klagevorbringen und die Klageanträge lassen ein Erlassbegehren, das mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist, nicht erkennen.