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§ 8 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Zweckverband "Großraum Braunschweig" die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Anwendung, ausgenommen die Regelungen über Änderungen des Kreises der Verbandsmitglieder und über die Auflösung von Zweckverbänden. Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor entspricht dabei der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer.