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§ 8 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung für den Rat auf die Verbandsversammlung, für den Verwaltungsausschuss auf den Verbandsausschuss und für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister auf den Verbandsdirektor oder die Verbandsdirektorin entsprechende Anwendung.

(2) Im Übrigen findet das Zweckverbandsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über Änderungen des Kreises der Verbandsglieder und die Auflösung von Zweckverbänden Anwendung.