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Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
PIDAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Vom 5. November/3. Dezember 2013 (Nds. GVBl. 2014 S. 68, 163 - VORIS 21061 -) (1)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg vom 26. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 68).

Das Land Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz,

die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch den Senator für Gesundheit,

die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch die Präses der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales,

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration

und

das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Grundlage und Zweck des Abkommens1
Aufgabe und Zuständigkeit der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik2
Zusammensetzung der Ethikkommission3
Benennung und Berufung der Mitglieder4
Berichtspflicht und Informationsaustausch5
Finanzierung der Ethikkommission6
Satzung der Ärztekammer Hamburg und Genehmigung7
Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Ethikkommission8
Gesamtschuldnerische Haftung9
Beitritt weiterer Länder10
Geltungsdauer und Kündigung11
Inkrafttreten12
Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu § 9 des AbkommensAnhang

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg vom 26. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 68) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem § 12 Satz 3 für das Land Niedersachsen am 15. März 2014 in Kraft getreten ist.