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Anhang 1 PIDAbk - Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu § 9 des Abkommens

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
PIDAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Im Falle einer Inanspruchnahme nach § 9 des Abkommens behält sich Brandenburg ein jederzeitiges Prüfungsrecht im Sinne des § 39 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung Brandenburg vor. Das Prüfungsrecht beinhaltet, auf Verlangen der zuständigen Landesbehörden und ihrer Beauftragten alle bei der Ethikkommission vorhandenen Unterlagen, die den Haftungssachverhalt betreffen, vorzulegen. Dies gilt entsprechend bei einem Verlangen des Landesrechnungshofs und den von diesem Beauftragten.

Das Land Brandenburg ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, unmittelbar von den Anspruchstellern Auskünfte über die mit der gewährten Haftung zusammenhängenden Fragen zu verlangen.

Unterliegen Unterlagen, die zu Prüfungszwecken herausgegeben werden sollen, der ärztlichen Schweigepflicht, so sind diese Unterlagen vor der Herausgabe zu anonymisieren.