PIDAbk,NI - Präimplantationsdiagnostik-Abkommen

Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
PIDAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Vom 5. November/3. Dezember 2013 (Nds. GVBl. 2014 S. 68, 163 - VORIS 21061 -) (1)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg vom 26. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 68).

Das Land Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz,

die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch den Senator für Gesundheit,

die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch die Präses der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales,

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration

und

das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Grundlage und Zweck des Abkommens1
Aufgabe und Zuständigkeit der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik2
Zusammensetzung der Ethikkommission3
Benennung und Berufung der Mitglieder4
Berichtspflicht und Informationsaustausch5
Finanzierung der Ethikkommission6
Satzung der Ärztekammer Hamburg und Genehmigung7
Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Ethikkommission8
Gesamtschuldnerische Haftung9
Beitritt weiterer Länder10
Geltungsdauer und Kündigung11
Inkrafttreten12
Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu § 9 des AbkommensAnhang

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg vom 26. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 68) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem § 12 Satz 3 für das Land Niedersachsen am 15. März 2014 in Kraft getreten ist.

§ 1 PIDAbk - Grundlage und Zweck des Abkommens

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Titel
Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
PIDAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik ist gemäß § 3a des Embryonenschutzgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2011 (BGBl. I S. 2228) geändert worden ist, an konkrete Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehört die Beteiligung einer Ethikkommission, die vor Durchführung der Maßnahme eine zustimmende Bewertung abgegeben haben muss. Die an diesem Abkommen beteiligten Länder richten auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV) vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) gemeinsam eine Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik als unselbständige Einrichtung bei der Ärztekammer Hamburg ein.

§ 2 PIDAbk - Aufgabe und Zuständigkeit der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik

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Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
PIDAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Die Ethikkommission hat die Aufgabe der Prüfung von Anträgen auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik nach § 5 Absatz 1 PIDV, soweit die Antragsberechtigte beabsichtigt, diese Maßnahme in einem Zentrum durchführen zu lassen, das seinen Sitz in einem der am Abkommen beteiligten Länder hat und das von diesem nach § 3 Absatz 1 PIDV zugelassen worden ist.

§ 3 PIDAbk - Zusammensetzung der Ethikkommission

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Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
PIDAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Der Ethikkommission gehören acht Mitglieder an. Frauen und Männer haben zu gleichen Teilen Berücksichtigung zu finden. Als Sachverständige der Fachrichtung Medizin gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 PIDV sind eine Humangenetikerin oder ein Humangenetiker, eine Fachärztin oder ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, eine Pädiaterin oder ein Pädiater und eine ärztliche Psychotherapeutin oder ein ärztlicher Psychotherapeut zu berufen. Darüber hinaus sind jeweils eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Fachrichtung Ethik und der Fachrichtung Recht zu berufen. Als weitere Mitglieder gehören der Ethikkommission jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe der Menschen mit Behinderungen an, die sich in einer in den Mitgliedsländern des Abkommens hierfür maßgeblichen Organisation engagieren.

§ 4 PIDAbk - Benennung und Berufung der Mitglieder

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Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
PIDAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) Die Benennung der ärztlichen Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter erfolgt durch die am Abkommen beteiligten Länder auf der Grundlage eines Benennungsvorschlags der Ärztekammer Hamburg. Diese hat die anderen im Geltungsbereich des Abkommens ansässigen Landesärztekammern bei der Erstellung des Benennungsvorschlags zu beteiligen. Nach Herstellung des Einvernehmens unter den am Abkommen beteiligten Ländern über die zu benennenden Personen erfolgt deren Berufung durch die Ärztekammer Hamburg.

(2) Für die Auswahl der weiteren Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter unterbreiten die am Abkommen beteiligten Länder der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg Benennungsvorschläge. Nach Herstellung des Einvernehmens unter den am Abkommen beteiligten Ländern über die zu benennenden Personen erfolgt deren Berufung durch die Ärztekammer Hamburg.

(3) Für jedes Mitglied der Ethikkommission können maximal zwei Vertreterinnen oder Vertreter berufen werden.

(4) Die Mitglieder der Ethikkommission werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.

(5) Die in die Ethikkommission berufenen Mitglieder sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter sind namentlich in den jeweiligen amtlichen Verkündungsblättern der am Abkommen beteiligten Länder bekannt zu machen.