§ 6 PIDAbk - Finanzierung der Ethikkommission
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- PIDAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
Die Finanzierung der Tätigkeit der Ethikkommission erfolgt ausschließlich über Gebühren. Die Ärztekammer Hamburg erlässt auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 Nummer 5 die notwendigen gebührenrechtlichen Bestimmungen für eine kostendeckende Finanzierung.