§ 4 PIDAbk - Benennung und Berufung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- PIDAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
(1) Die Benennung der ärztlichen Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter erfolgt durch die am Abkommen beteiligten Länder auf der Grundlage eines Benennungsvorschlags der Ärztekammer Hamburg. Diese hat die anderen im Geltungsbereich des Abkommens ansässigen Landesärztekammern bei der Erstellung des Benennungsvorschlags zu beteiligen. Nach Herstellung des Einvernehmens unter den am Abkommen beteiligten Ländern über die zu benennenden Personen erfolgt deren Berufung durch die Ärztekammer Hamburg.
(2) Für die Auswahl der weiteren Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter unterbreiten die am Abkommen beteiligten Länder der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg Benennungsvorschläge. Nach Herstellung des Einvernehmens unter den am Abkommen beteiligten Ländern über die zu benennenden Personen erfolgt deren Berufung durch die Ärztekammer Hamburg.
(3) Für jedes Mitglied der Ethikkommission können maximal zwei Vertreterinnen oder Vertreter berufen werden.
(4) Die Mitglieder der Ethikkommission werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.
(5) Die in die Ethikkommission berufenen Mitglieder sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter sind namentlich in den jeweiligen amtlichen Verkündungsblättern der am Abkommen beteiligten Länder bekannt zu machen.