Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- PIDAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
Vom 5. November/3. Dezember 2013 (Nds. GVBl. 2014 S. 68 - VORIS 21061 -)(1)
Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg vom 26. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 68).
Das Land Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz,
die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch den Senator für Gesundheit,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch die Präses der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales,
das Land Niedersachen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration
und
das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Grundlage und Zweck des Abkommens | 1 |
Aufgabe und Zuständigkeit der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik | 2 |
Zusammensetzung der Ethikkommission | 3 |
Benennung und Berufung der Mitglieder | 4 |
Berichtspflicht und Informationsaustausch | 5 |
Finanzierung der Ethikkommission | 6 |
Satzung der Ärztekammer Hamburg und Genehmigung | 7 |
Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Ethikkommission | 8 |
Gesamtschuldnerische Haftung | 9 |
Beitritt weiterer Länder | 10 |
Geltungsdauer und Kündigung | 11 |
Inkrafttreten | 12 |
Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu § 9 des Abkommens | Anhang |
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 12 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg vom 26. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 68) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.