§ 11 PIDAbk - Geltungsdauer und Kündigung
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- PIDAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
(1) Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung unter Angabe der maßgeblichen Gründe gegenüber allen am Abkommen beteiligten Ländern kündbar. Die Kündigung eines am Abkommen beteiligten Landes berührt den Fortbestand des Abkommens nicht. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch die Freie und Hansestadt Hamburg.