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§ 1 PIDAbk - Grundlage und Zweck des Abkommens

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
PIDAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik ist gemäß § 3a des Embryonenschutzgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2011 (BGBl. I S. 2228) geändert worden ist, an konkrete Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehört die Beteiligung einer Ethikkommission, die vor Durchführung der Maßnahme eine zustimmende Bewertung abgegeben haben muss. Die an diesem Abkommen beteiligten Länder richten auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV) vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) gemeinsam eine Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik als unselbständige Einrichtung bei der Ärztekammer Hamburg ein.