Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 30.04.2024, Az.: 6 A 740/21

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
30.04.2024
Aktenzeichen
6 A 740/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 24774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2024:0430.6A740.21.00

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung wegen Corona-Maßnahmen.

Die Klägerin führt das Gästehaus I. in J.. Sie hatte im Jahr 2020 dort ab Anfang Oktober 16 polnische Arbeitnehmer der Firma K. zu Gast, die auf einer Baustelle der Firma L. M. eingesetzt wurden.

Am 8. Oktober 2020 unterrichtete der Beklagte zu 2 den Ehemann der Klägerin telefonisch darüber, dass einer der Gäste, Herr N., positiv auf das Coronavirus getestet worden sei. Nachdem der Ehemann der Klägerin dem Beklagten die Namen und Telefonnummern der 16 polnischen Gäste mitgeteilt hatte, ordnete der Beklagte am 14. Oktober 2020 unter anderem eine Absonderung in "sog. häuslicher Quarantäne" wegen positiver Tests oder wegen Kontakts zu Coronavirus-infizierten oder -erkrankten Personen wie folgt an:

NameabbisGrund
N.6.10.voraussichtlich 16.10.positive Testung
U.5.10.voraussichtlich 18.10.positive Testung
Uu.5.10.voraussichtlich 18.10.positive Testung
Uuu.5.10.voraussichtlich 18.10.positive Testung
AB.5.10.voraussichtlich 19.10.Kontakt
CD.5.10.voraussichtlich 19.10.Kontakt
EF.5.10.voraussichtlich 19.10.Kontakt
HI.5.10.voraussichtlich 19.10.Kontakt
JK.5.10.voraussichtlich 19.10.Kontakt
LM.5.10.voraussichtlich 19.10.Kontakt
O.5.10.voraussichtlich 19.10.Kontakt
NO5.10.voraussichtlich 19.10.Kontakt
P.5.10.voraussichtlich 19.10.Kontakt
VW.5.10.voraussichtlich 19.10.Kontakt
XY.5.10.voraussichtlich 19.10.Kontakt
ZA.5.10.voraussichtlich 19.10.Kontakt

Am 15. Oktober 2020 unterrichtete der Beklagte die Firma K. per Email, dass für Herrn O. und Herrn P. die Isolationszeit vom 13. Oktober 2020 bis einschließlich 23. Oktober 2020 betrage. Außerdem ordnete der Beklagte für Herrn O. am 26. Oktober eine Absonderung in häusliche Quarantäne vom 13. Oktober bis voraussichtlich zum 23. Oktober 2020 wegen positiver Testung an.

Für den Ehemann der Klägerin ordnete der Beklagte am 21. Oktober 2020 eine Absonderung in häusliche Quarantäne vom 5. Oktober bis voraussichtlich 19. Oktober 2020 an.

Alle Anordnungen sind an die Adressaten unter der Anschrift des Gästehauses der Klägerin in der Q. in R. gerichtet und bestimmen unter anderem weiter, dass es dem Adressaten untersagt sei, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen oder Besuch von Personen zu empfangen, die nicht zum Haushalt gehören.

Die Klägerin stellte dem Beklagten "vereinbarungsgemäß" am 24. Oktober 2020 9 729,00 Euro in Rechnung, und zwar für "diverse Gästezimmer ohne Frühstück - Quarantäne für K. Mitarbeiter laut Anweisung von S. plus Desinfektionszeit", 18 Gäste, 23 Tage, Anreise 8.10.2020, Abreise 31.10.2020, Preis 23,50 Euro.

Dass 18 Gäste abgerechnet wurden, ist mit Email vom 2. November 2020 damit erklärt worden, dass die positiven Fälle von den negativ Getesteten hätten getrennt werden müssen und dass auch keine neuen Gäste in das Gebäude hinein gedurft hätten.

Nach einem Vermerk des Beklagten vom 14. Januar 2021 soll "Q.-Beginn" für Herrn T. der 8. Oktober 2020 gewesen sein, für alle anderen Arbeitnehmer der 9. Oktober 2020. "Q.-Ende" soll für Herrn T. der 16. Oktober 2020 gewesen sein, für die drei Herren U. der 18. Oktober, für Herrn O. und Herrn P. der 23. Oktober und für alle anderen der 27. Oktober 2020. Nach dem Vermerk vom 14. Januar 2021 wird keine Anspruchsgrundlage für die Rechnung der Klägerin gesehen. Dass der Ehemann der Klägerin beklagt habe, durch den Ausfall der Mietzahlung in Existenznot zu geraten, sei bedauerlich, aber kein Grund für eine Kulanzregelung.

Der Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2021 mit, dass er die mit der Rechnung vom 24. Oktober 2020 gestellte Forderung mangels Anspruchsgrundlage als unbegründet zurückweise. Der Beklagte habe die in Rechnung gestellte Leistung nicht in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat am 11. Juni 2021 Klage gegen "das Land Niedersachsen, vertreten durch den Landkreis V." erhoben. - Das Gericht hat diese Klage sowohl als Klage gegen das Land Niedersachsen (ursprünglich: Beklagte zu 1) als auch gegen den Landkreis V. (ursprünglich: Beklagter zu 2, jetzt: Beklagter) verstanden.

Die Klägerin beschreibt die Unterbringung der Abgesonderten dahin, dass die vier positiv Getesteten in einer Wohnung des Gästehauses isoliert worden seien und die anderen zwölf im Gästehaus der Klägerin untergebracht worden seien. Gleichzeitig sei das Gästehaus für alle weiteren Gäste geschlossen worden. Im Ergebnis sei ein Quarantänezeitraum vom 5. Oktober bis zum 19. Oktober 2020 angeordnet worden. Nachdem der letzte Test bei weiteren Mitarbeitern positiv ausgefallen sei, sei die Quarantänezeit bis einschließlich 27. Oktober 2020 verlängert worden. Sämtliche Mitarbeiter hätten erst am 28. Oktober 2020 das Gästehaus verlassen dürfen. Der Infektionsschutzbeauftragte des Beklagten habe dem Ehemann der Klägerin am 28. Oktober 2020 abends mitgeteilt, dass die Klägerin erst ab dem 30. Oktober 2020 die Zimmer reinigen und desinfizieren dürfe. Diese Arbeiten seien dann am 31. Oktober durchgeführt worden, so dass die Zimmer ab dem 1. November wieder hätten vermietet werden können.

Die Klägerin habe den üblichen Preis von 23,50 Euro je Bett berechnet. Der Infektionsschutzbeauftragte des Beklagten habe am 2. November dem Ehemann der Klägerin die Kostenübernahme zugesagt. Daraufhin habe die Klägerin ihre Rechnung vom 24. Oktober an den Beklagten geschickt.

Auf eine Mahnung vom 16. November 2020 mit Fristsetzung zum 20. November 2020 und auf eine Zahlungsaufforderung vom 9. Dezember 2020 habe der Beklagte letztlich am 28. Januar 2021 eine Zahlung abgelehnt.

Die Forderung bestehe aufgrund von § 65 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in unmittelbarer oder in analoger Anwendung oder zumindest als allgemeiner Aufopferungsanspruch. Die Klägerin sei durch die Quarantänemaßnahmen unmittelbar betroffen gewesen und habe durch die Unterbringung der Quarantänepflichtigen ein Sonderopfer erbracht und auf anderweitige Vermietungen verzichten müssen. Es könne daher dahinstehen, ob die Quarantäneanordnungen unmittelbar an die Klägerin gerichtet gewesen seien. Sie habe ihren Betrieb nicht wie gewohnt weiterführen können und sei sogar in ihrer Existenz bedroht gewesen.

Der wirkliche Schaden der Klägerin durch die Schließung des Gästehauses für andere Gäste falle höher aus als die geltend gemachte Forderung. Der geforderte Betrag sei auch unter Entschädigungsgesichtspunkten angemessen. Die Klägerin behalte sich vor, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.

Die Klägerin beantragt,

der beklagte Landkreis Cuxhaven wird verurteilt, an die Klägerin 9 729,00 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unzulässig, soweit sie sich gegen ihn richtet. Die Klage sei gegen das Land Niedersachsen zu richten. Denn nach § 66 Absatz 1 IfSG sei dasjenige Land zum Schadenersatz nach § 65 IfSG verpflichtet, in dem der Schaden entstanden sei.

Die Klage sei aber auch unbegründet. Denn ein Anspruch nach § 65 IfSG setze voraus, dass eine Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG angeordnet worden sei. Gegenüber der Klägerin habe der Beklagte keine solche Maßnahme angeordnet, also nicht z.B. Räume gemietet oder beschlagnahmt, um eine Quarantäne gegenüber Dritten durchzusetzen. Er habe auch keinen Mietvertrag oder Beherbergungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Der Beklagte habe nur Maßnahmen gegen die Infizierten oder möglicherweise Infizierten angeordnet. Überdies habe die Klägerin keinen Schaden erlitten, denn sie habe einen Entgeltanspruch gegen die 16 Mieter.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 22. November 2021 sein Einverständnis mit einer Berichterstatterentscheidung erklärt, das ursprünglich ebenfalls als Beklagte beteiligte Land Niedersachsen mit Schreiben vom 24. November 2021. Die Klägerin hat sich insoweit nicht erklärt.

Der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 12. Februar 2024 erklärt, dass er "die Klägerin aus neben der Sache liegenden Gründen nicht mehr vertrete".

Das Gericht hat mit Beschluss vom 16. November 2021 das Verfahren über den Aufopferungsanspruch abgetrennt und an das Landgericht W. verwiesen. Das Landgericht W. hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2023 abgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts W. ist nur gegenüber dem ursprünglich ebenfalls als Beklagtem beteiligten Land Niedersachsen ergangen. Das Landgericht W. hatte das Verfahren zunächst an das Landgericht X. weiterverwiesen. Dort hatte die Klägerin die Klage gegen das Land Niedersachsen zurückgenommen. Daraufhin hatte das Landgericht X. das Verfahren zurück an das Landgericht W. verwiesen. Nach der Entscheidung des Landgerichts W. waren die Zimmer bis zum 10. Oktober 2020 gebucht worden; außerdem räumte die Klägerin dort ein, ihre Rechnung stimme nicht, weil der Aufenthalt der polnischen Gäste bereits vorab bis zum 10. Oktober 2020 bezahlt worden sei. Gegenüber dem Beklagten seien 18 Betten abgerechnet worden, weil je nach Arbeitsanfall mal mehr Gäste kämen und mal weniger. Der Beklagte machte geltend, er habe keine Quarantäne angeordnet, sondern nur auf die bestehende Quarantänepflicht hingewiesen.

Der Beklagte macht nun geltend, das Landgericht habe auch Ansprüche aus den §§ 56 ff. IfSG und aus § 65 IfSG geprüft. Das Urteil des Landgerichts sei seit dem 21. Juni 2023 rechtskräftig. Die Klägerin habe zunächst Berufung eingelegt, diese dann aber mit Schreiben vom 15. September 2023 zurückgenommen. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dazu ausgeführt, es sei der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin gewesen, der die Berufung zurückgenommen habe. Es bestehe Streit darüber, ob er zu dieser Rücknahme berechtigt gewesen sei. Richtig sei, dass das Urteil durch die Rücknahme rechtskräftig geworden sei. Die Klägerin sei aber der Auffassung, dass das Urteil fehlerhaft sei.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2024 die Klage gegen das ursprünglich ebenfalls beklagte Land Niedersachsen abgetrennt. Beklagte im Verfahren 6 A 740/21 ist daher nur noch der Landkreis V..

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte mit den beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Beiakte BA001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl in der mündlichen Verhandlung für das ursprünglich ebenfalls in diesem Verfahren beklagte Land Niedersachsen niemand erschienen war, weil die Beteiligten zuvor gemäß § 102 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren.

Da die Klage zum Aufopferungsanspruch mit Beschluss vom 16. November 2021 abgetrennt und an das Landgericht W. verwiesen wurde, ist dieser nicht mehr Streitgegenstand des Verfahrens 6 A 740/21.

Es ist nur noch über die Leistungsklage gegen den Landkreis V. zu entscheiden, weil das Verfahren gegen das Land Niedersachsen in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2024 abgetrennt wurde. Diese Abtrennung erfolgte, weil für die Leistungsklage gegen das Land Niedersachsen nach § 52 Nummer 5 VwGO das Verwaltungsgericht X. örtlich zuständig und der Rechtsstreit deshalb insoweit dorthin zu verweisen war.

Die Klage ist unzulässig, soweit sie nach diesen beiden Abtrennungen noch bei dem Verwaltungsgericht Stade anhängig ist.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Maßgeblich ist insoweit, dass der geltend gemachte Anspruch jedenfalls auch auf Anspruchsgrundlagen gestützt wird, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, und zwar unter anderem auf § 65 IfSG.

Das Verwaltungsgericht Stade ist nach § 52 Nummer 5 VwGO in Verbindung mit § 73 Absatz 2 Nummer 7 des Niedersächsischen Justizgesetzes örtlich zuständig. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Absatz 1 Nummer 3 VwGO war nicht erforderlich. ohne dass es im Hinblick auf das inzwischen abgetrennte Verfahren betreffend die Leistungsklage gegen das Land Niedersachsen einer Zuständigkeitsbestimmung bedurfte. Nach § 53 Absatz 1 Nummer 3 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen.

Zwar gilt das grundsätzlich auch, wenn bei einer Klage gegen zwei Beklagte eine unterschiedliche örtliche Zuständigkeit begründet ist, wie hier für die ursprünglich Beklagten, den Landkreis V. und das Land Niedersachsen. Hier war eine Zuständigkeitsbestimmung aber nicht erforderlich. Denn gegenüber diesen beiden Beklagten musste keine einheitliche Entscheidung ergehen, weil nicht die Möglichkeit bestand, dass zwischen den Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt. Zudem war eine solche Zuständigkeitsbestimmung hier auch deshalb nicht erforderlich, weil die Gefahr divergierender Entscheidungen nicht besteht, die durch eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO vermieden werden soll, denn die noch anhängige Klage ist unzulässig:

Die Leistungsklage gegen den Landkreis V. ist unzulässig, weil für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Klägerin kann ihr Klageziel bei dem Verwaltungsgericht nicht mehr erreichen. Denn das Landgericht W. hat am 21. Juni 2023 (Y.) bereits über die Ansprüche entschieden, auf die die Klägerin sich stützt und die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat dabei den Anspruch der Klägerin unter den Gesichtspunkten der Zusicherung oder Zusage einer Kostenübernahme durch den Beklagten, der Ansprüche aus den §§ 56 ff IfSG oder aus § 65 IfSG, der Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, der Amtshaftung, der Entschädigung aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff und des Aufopferungsanspruchs geprüft und die Klage unter allen diesen Gesichtspunkten abgelehnt. Das Urteil des Landgerichts W. ist rechtskräftig geworden und ist deshalb für die dort entschiedenen Fragen für die Klägerin und für den Beklagten bindend, und zwar unabhängig davon, ob das Urteil für richtig gehalten wird oder nicht. Das Verwaltungsgericht dürfte keine Entscheidung treffen, die von der Entscheidung des Landgerichts abweicht. Andere Anspruchsgrundlagen als die, über die das Landgericht W. entschieden hat, hat die Klägerin bisher nicht bezeichnet. Solche sind auch nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht lässt es danach dahinstehen, ob der Zulässigkeit der Leistungsklage auch der Vorrang der Verpflichtungsklage entgegensteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nummer 11 und § 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.