Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 26.04.2001, Az.: 6 A 343/00

Altenpflegeschule; Auskunft; Fachhochschulreife; Fachschule; Föderalismus; Kulturhoheit; Realschulabschluss

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
26.04.2001
Aktenzeichen
6 A 343/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 39282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Erwerb der Fachhochschulreife ist an Altenpflegeschule nur möglich, wenn bei der Aufnahme der Realschulabschluss nachgewiesen wurde. Zur fehlerhaften Auskunftserteilung und den Folgen für den weiteren Bildungsgang.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

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Der am 30. September 1970 in Baku (frühere UdSSR) geborene Kläger unterzog sich im Juni 1993 vor dem Prüfungsausschuss des Schulaufsichtsamtes Wolfsburg einer Prüfung für Nichtschüler und erhielt mit Zeugnis vom 16. Juni 1993 den Qualifizierten Hauptschulabschluss zuerkannt. Zuvor war er u.a. von August bis Oktober 1987 als Maler und vom 01. August 1990 bis zum 31. Januar 1993 bei der Stadt Wolfsburg als Gartenarbeiter tätig gewesen. Auf der Grundlage dieser Tätigkeiten wurde ihm mit Bescheid vom 10. Januar 1997 von der Bezirksregierung Braunschweig eine ausnahmsweise Zulassung zur Fachschule - Altenpflege - bei einem Ausbildungsbeginn bis zum 31. Juli 1997 erteilt. Von Februar 1997 bis 1999 besuchte der Kläger die dreijährige Fachschule für Altenpflege an der Oskar-Kämmer-Schule in Braunschweig, einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Diese Ausbildung schloss er am 15. Oktober 1999 mit dem Abschlusszeugnis dieser ab; mit Urkunde vom 16. Oktober 1999 wurde ihm von der Bezirksregierung Braunschweig die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" erteilt.

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Unter dem 04. Dezember 1999 richtete er an das Niedersächsische Kultusministerium in Hannover einen Antrag, ihm auf der Grundlage seines Ausbildungsabschlusses als Altenpfleger die Fachhochschulreife zuzuerkennen. Diesen Antrag leitete das Ministerium der Bezirksregierung Braunschweig zur weiteren Veranlassung zu, die den Kläger mit Schreiben vom 03. Januar 2000 darauf hinwies, dass die Zuerkennung der Fachhochschulreife den Nachweis erfordere, den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - erworben zu haben. Diesen Nachweis könne der Kläger nicht führen.

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Der Kläger erhob darauf hin am 03. März 2000 Widerspruch gegen das ihm von der beklagten Schule erteilte Abschlusszeugnis vom 15. Oktober 1999 und forderte, ihm darin mit einem entsprechenden Zusatz die Fachhochschulreife zuzuerkennen. Zur Begründung verwies er auf die von ihm während der Ausbildung erzielten guten Leistungen und den im Abschlusszeugnis erreichten Notendurchschnitt von 1,6.

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Nachdem die Beklagte dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies die Bezirksregierung Braunschweig den Rechtsbehelf durch Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2000 als unbegründet zurück.

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Am 16. Juni 2000 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor:

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Er habe für die Zulassung zur Altenpflegeausbildung eine Ausnahmegenehmigung erhalten, weil an sich hierfür der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Realschulabschlusses erforderlich gewesen wäre. Mit dieser Zulassung habe man zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm erworbene Schulbildung den anderen Vorbildungen gleichwertig sei. Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse die Gleichsetzung auch am Ende der Ausbildung fortgesetzt werden. Die Beklagte habe ihm zu Beginn seiner Ausbildung in Aussicht gestellt, dass er ebenso die Fachhochschulreife zuerkannt bekommen könne wie dies bei den übrigen Altenpflegern der Fall sei, die die geforderte schulische oder berufliche Vorbildung nachgewiesen hätten. Am Ende der Altenpflegeausbildung habe er das drittbeste Zeugnis seines Jahrgangs mit einem Notendurchschnitt von 1,6 erhalten. Er habe vor, die Ausbildung mit einem fachnahen Studium fortzusetzen. Hierfür benötige er die Fachhochschulreife. Das Verweisen darauf, dass er die Fachhochschulreife mit einer Zeit der berufspraktischen Tätigkeit erlangen könne, beseitige nicht die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass seine Berufskollegen sogleich die Fachhochschulreife erhielten. An einigen Schulen des Landes Baden-Württemberg erhielten examinierte Altenpfleger die Fachhochschulreife schon dann zuerkannt, wenn ihr Notendurchschnitt im Hauptschulabschluss und im Abschlusszeugnis der Altenpflegeschule besser als 2,5 sei. Auf einen an die dortige Berufsschule zu richtenden Antrag werde dann die Fachhochschulreife bescheinigt. Er habe einen Notendurchschnitt von weit besser als 2,5, werde damit gegenüber anderen Berufskollegen ungleich behandelt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm die Fachhochschulreife zuzuerkennen, und insoweit das ihm erteilte Abschlusszeugnis der Beklagten vom 15. Oktober 1999 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 18. Mai 2000 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie entgegnet:

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Der Kläger habe bei der Aufnahme in die Fachhochschule für Altenpflege keinen Realschulabschluss nachgewiesen und könne deshalb gemäß den Vorschriften der hier maßgeblichen Ausbildungsverordnung keine Fachhochschulreife zuerkannt bekommen. Aus der ihm gewährten Zulassung zur Altenpflegeschule könne er einen Anspruch auf die Erteilung der Fachhochschulreife ebenfalls nicht herleiten, weil ihm damit nicht ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand zuerkannt worden sei. Es treffe außerdem nicht zu, dass ihm von der Schule in Aussicht gestellt worden sei, mit dem Abschluss der Fachschule automatisch die Fachhochschulreife zu erhalten. Der Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschrift des § 25 SaH-VO sei eindeutig. Maßgeblich sei das Schulrecht Niedersachsens und nicht die Regelung anderer Bundesländer.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben außerdem die dem Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Braunschweig vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne eine mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entschieden werden kann (§ 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

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Rechtliche Grundlage der Entscheidung der Beklagten über die Versagung der Fachhochschulreife sind die §§ 20 und 60 Abs. 1 Nr. 6 des Niedersächsisches Schulgesetzes - NSchG - in Verbindung mit der hier noch anzuwendenden Verordnung über Schulen für andere als ärztliche Heilberufe - SaH-VO - vom 01. Juli 1996 (Nds.GVBl. 1996, 325) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 02. Juni 1998 (Nds.GVBl. 1998, 507). Nach § 7 Abs. 1 der Anlage 1 zu § 26 SaH-VO wird mit dem Bestehen der Abschlussprüfung an der Fachschule - Altenpflege - der Nachweis der fachlichen Eignung für den Beruf des Altenpflegers erbracht. Gemäß § 25 SaH-VO erwirbt mit dem Bestehen der Abschlussprüfung an der Fachschule - Altenpflege - außerdem die Fachhochschulreife, wer bei der Aufnahme in die Schule den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - nachgewiesen hatte.

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Der Kläger konnte bei der Aufnahme in die Fachschule - Altenpflege - lediglich den Hauptschulabschluss vorweisen, der als Ausnahmevoraussetzung außerdem den Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung und den Berufsschulabschluss bzw. einen anderen gleichwertigen Bildungsstand, den erfolgreichen Besuch der zweijährigen Berufsfachschule - Sozialpflege (Pflegevorschule) - oder eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Tätigkeit erfordert (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Anlage 1 zu § 26 SaH-VO). Soweit auf der Grundlage des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss - die Aufnahme in die Fachschule - Altenpflege - beansprucht wird, bedarf es des Nachweises des erfolgreichen Besuchs einer einjährigen Berufsfachschule - Sozialpflege - für Realschulabsolventen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 1 zu § 26 SaH-VO). Hinsichtlich des Nachweises von berufspraktischen Tätigkeiten kann schließlich die Bezirksregierung auf Antrag eine andere mindestens zweijährige abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden (§ 3 Abs. 3 Anlage 1 zu § 26 SaH-VO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung der Bezirksregierung Braunschweig vom 10. Januar 1997 über die Erteilung einer ausnahmsweisen Zulassung des Klägers zur Fachschule - Altenpflege - einer rechtlichen Überprüfung standgehalten hätte. Diese Entscheidung erschöpft sich - wie die verschiedentlich an den Kläger gerichteten Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen über die Art seiner zurückliegenden beruflichen Tätigkeiten deutlich machen - darin, auf das Erfordernis einer im Regelfall nachzuweisenden Berufstätigkeit bestimmter Prägung eine von der Bezirksregierung als gleichwertig beurteilte sonstige Tätigkeit anzurechnen. Die Zuerkennung des Sekundarabschlusses - Realschulabschluss - beinhaltete der Bescheid der Bezirksregierung vom 10. Januar 1997 eindeutig nicht.

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Der Kläger erfüllt damit nicht die Voraussetzung des § 25 Abs. 1 SaH-VO, nach der die Fachhochschulreife mit dem Bestehen der Fachschulabschlussprüfung erworben wird, soweit bereits bei der Aufnahme in die Schule der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - nachgewiesen wurde. Diese Regelung entspricht einer gleichartigen Vorschrift in der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung - BB-GVO - vom 08. November 1996 (Nds.GVBl. 1996, 466), mit der im Nachhinein den Absolventen der Fachschule - Altenpflege -, die die Fachschulausbildung nach den Vorschriften der SaH-VO in der bis zum 01. Juli 1996 geltenden Fassung (Nds.GVBl. 1993, 237) durchlaufen hatten, ebenfalls die Fachhochschulreife zuerkannt wurde (§ 3 Abs. 3 BB-GVO). Nach Maßgabe der SaH-VO a.F. führte die Abschlussprüfung in der Fachschule - Altenpflege - über den beruflichen Abschluss eines Altenpflegers hinaus lediglich zu den schulischen Abschlüssen eines Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss - oder des Erweiterten Sekundarabschlusses I nach Maßgabe der in einzelnen Unterrichtsfächern erzielten Ergebnisse (§ 6 Anlage 1 zu § 28 SaH-VO a.F.). Wie auch die seit dem 01. August 2000 in Kraft gesetzte Verordnung über Berufsbildende Schulen - BbS-VO - vom 24. Juli 2000 (Nds.GVBl. 2000, 178), die die SaH-VO vom 01. Juli 1996 abgelöst hat (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 BbS-VO), nunmehr bestimmt, sahen die Vorschriften der SaH-VO a.F. die Möglichkeit, mit einer Abschlussprüfung an der Fachschule - Altenpflege - die Fachhochschulreife zu erlangen, nicht vor. Nach § 33 BbS-VO und § 10 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 10 zu § 36 BbS-VO führt die Ausbildung an der Fachschule - Altenpflege - jetzt lediglich noch zu dem Berufsabschluss eines Altenpflegers, selbst wenn bei der Aufnahme in die Fachschule ein Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - nachgewiesen wurde. Der Niedersächsische Verordnungsgeber hat mit diesen Regelungen zu erkennen gegeben, dass ungeachtet des Ergebnisses der Abschlussprüfung grundsätzlich allein die Ausbildung zum Altenpfleger an einer zweijährigen Fachschule - Altenpflege - nicht die Fachhochschulreife vermittelt, und dies für den bis zum In-Kraft-Treten der BbS-VO reichenden Zeitraum nach den Vorschriften der SaH-VO n.F. und der BB-GVO nur dann der Fall war, wenn schon zum Beginn der Fachschulausbildung der Nachweis geführt worden war, dass der Schüler den Bildungsstand eines Realschülers hatte. Der Realschulabschluss vermittelt eine über den Hauptschulabschluss hinausgehende allgemeine Bildung. Es erscheint deshalb nicht als sachwidrig, wenn der Verordnungsgeber für den Erwerb der Fachhochschulreife an diesen weiterreichenden allgemeinbildenden Bildungsstand angeknüpft hat.

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Rechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des Bildungsweges bestehen weder unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsrechts noch im Hinblick auf die im Niedersächsischen Schulgesetz normierten Vorgaben. Mit der sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Befugnis des Staates, die Schulsysteme und Schulformen festzulegen und die Aufnahme in die verschiedenen Bildungswege wie auch die dort zu erwerbenden Abschlüsse und Berechtigungen an unterschiedliche Voraussetzungen zu knüpfen, wird das Recht eines Schülers wie auch das seiner Eltern auf freie Wahl zwischen den unterschiedlichen Bildungswegen gestaltet und begrenzt (BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71]). Eine derartige Regelung stellt die SaH-VO dar. Die Normen dieser Verordnung bilden zusammen mit den übrigen Regelungen im Bereich der berufsbildenden Schulen (BbS-VO BBGO, usw.) ein Gesamtgefüge, mit dem im Land Niedersachsen die Vorgaben des Gesetzgebers zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung (§ 54 Abs. 1 NSchG) und insbesondere zur Förderung der allgemeinen Bildung im berufsbildenden Schulbereich (§ 21 Abs. 1 NSchG) konkretisiert werden. Dieses Recht auf Bildung beschränkt sich allerdings auf eine Teilhabe an den vorhandenen öffentlich-rechtlichen Bildungsmöglichkeiten (§ 59 Abs. 1 NSchG) im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen und vorbehaltlich des Möglichen und notwendigerweise Regelungsbedürftigen (BVerfG, Urteil vom 18. 07.1972, BVerfGE 33, 303). Die SaH-VO ist Teil eines Spektrums von Bildungsmöglichkeiten, unter denen die Schülerinnen und Schüler bzw. Auszubildenden wählen können, um auf dem ihnen am geeignetsten erscheinenden Weg das von ihnen angestrebte Bildungsziel zu erreichen. Allerdings sind sie darauf verwiesen, ausschließlich nach Maßgabe der jeweils vorgegebenen Aufnahmevoraussetzungen und Ausbildungsanforderungen die Bildungseinrichtungen zu nutzen und dort Abschlüsse und Berechtigungen zu erwerben.

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Der Kläger kann hiernach nicht schon mit dem von ihm erworbenen Abschluss an der Fachschule - Altenpflege - die Fachhochschulreife erreichen. Hierüber wurde der Kläger im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 18. Mai 2000 umfassend und zutreffend informiert. Innerhalb der vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Regelungen der Bildungsgänge sind die einschlägigen Vorschriften über die Voraussetzungen für den Zugang zu ihnen und für den Erwerb der dort zu erreichenden Abschlüsse zu beachten. Insoweit kommt es maßgeblich auf die in Niedersachsen geltenden schulrechtlichen Bestimmungen an, weil insoweit dem Landesgesetzgeber eine originäre Gesetzgebungskompetenz zukommt und der Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsgeber nicht durch einschlägige Regelungen anderer Bundesländer in der Ausübung seines bildungspolitischen Gestaltungsraums gehindert wird. Die Kulturhoheit, insbesondere auf dem Gebiet des Schulwesens, ist ein Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder, die sich aus dem förderalistischen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland ergibt.

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Soweit der Kläger behauptet, von der Beklagten hierüber unzutreffend informiert worden zu sein, begründet dies, selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, keinen Anspruch darauf, ihm unter Verzicht auf die in der SaH-VO normierten Voraussetzungen die Fachhochschulreife zuzuerkennen. Denn selbst eine fehlerhaft erteilte Auskunft könnte die Beklagte weder berechtigen noch verpflichten, eine Regelung zu treffen, die den gesetzlichen Vorschriften zuwiderliefe (BVerwG, Urteil vom 24.07.1975, Buchholz 427.3, § 267 LAG Nr. 84; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.1998, 13 M 2838/98; VG Braunschweig, Urteil vom 22.01.1992, 6 A 61292/91). Es kann deshalb dahingestellt bleiben und bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob der Kläger tatsächlich - was von der Beklagten allerdings bestritten wird - eine unzutreffende Auskunft über die Anforderungen an den Erwerb der Fachhochschulreife erhalten hat.

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Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.