Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 09.04.2001, Az.: 6 B 59/01

Alkoholverträglichkeit; Blutalkohol; Fahrerlaubnisentziehung; Fahrrad; medizinisch-psychologisches Gutachten; Nichtbeibringung; Weigerung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
09.04.2001
Aktenzeichen
6 B 59/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Hohe Alkoholverträglichkeit und Sturz mit Fahrrad als hinreichender Anlass für die Anforderung eines Eignungsgutachtens (med.-psycholog. Untersuchung).

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

1

Am 17. September 2000 wurde der Antragsteller in den Abendstunden auf der Kreisstraße 58 in der Gemarkung Seesen-Bilderlahe im Zustand der Bewusstlosigkeit mit einer Kopfverletzung und Schürfwunden an beiden Armen auf der Fahrbahn neben seinem Fahrrad liegend aufgefunden. Der unter deutlichem Alkoholeinfluss stehende Antragsteller wurde zur stationären Behandlung in das Krankenhaus Seesen gebracht. Nach seinen Angaben war er ohne Fremdeinwirkung gestürzt. Eine Blutprobe ergab den Wert von 2,88 g o/oo.

2

Im Verlauf der polizeilichen Ermittlungen zu dem genauen Unfallhergang gab der Antragsteller an, das Fahrrad lediglich geschoben zu haben und dabei gestürzt zu sein, weil er zuviel getrunken habe.

3

Der Antragsgegner gab daraufhin dem Antragsteller mit Verfügung vom 15. Februar 2001 auf, sich zu der Frage, ob der Untersuchte zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und ob bei ihm als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen 1b, 2 bis 5 in Frage stellten, einer medizinisch-psychologischen Untersuchung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu unterziehen. Als der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 29. März 2001 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 2-5. Hiergegen erhob der Antragsteller am 30. März 2000 Widerspruch, über den, soweit ersichtlich ist, noch nicht entschieden worden ist.

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Am 30. März 2001 hat der Antragsteller außerdem beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor:

5

Aus der fehlenden Mitwirkung an der von ihm geforderten Begutachtung könne nicht darauf geschlossen werden, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Dies rechtfertige es auch nicht, die sofortige Vollziehung der angefochtenen Maßnahme anzuordnen. Der Antragsgegner schließe allein daraus, dass er am 17. September 2000 erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert habe, auf eine massive Alkoholgewöhnung. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil er sonst bereits wegen Alkoholproblemen aufgefallen wäre. An dem Vorfallstage habe er in Bornhausen ein Sportfest besucht, bei dem Freibier ausgeschenkt worden sei. Er sei mit dem Fahrrad dorthin gefahren und habe bewusst auf die Benutzung seines Kraftfahrzeugs verzichtet. Einige Tage vorher habe er die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten. Weil er zudem erhebliche Beziehungsprobleme gehabt habe, habe er beträchtliche Mengen an Alkohol konsumiert. Aufgrund einer alkoholbedingten Überschätzung habe er gemeint, den Nachhauseweg noch zu Fuß bewältigen zu können. Die von ihm im Verwaltungsverfahren eingereichten Befunde von Blutuntersuchungen aus den Jahren 1999 und 2001 belegten, dass sämtliche Werte im Normbereich gelegen hätten. In Anbetracht dieser Sachlage sei die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verhältnismäßig. Für die Annahme des Antragsgegners, dass er im Zeitpunkt des Sturzes eine Blutalkoholkonzentration von 3 g o/oo gehabt haben müsse, gebe es keine Anhaltspunkte. Eine Vergleichsmessung sei nicht erfolgt. Die Voraussetzungen des § 13 FeV für die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung lägen deshalb nicht vor; es hätte vielmehr ausgereicht, die bei der Behörde entstandenen Zweifel mit einem ärztlichen Gutachten zu klären. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ebenfalls nicht berechtigt. Dies zeige sich schon darin, dass der Antragsgegner ihm eine Frist zur Beibringung des Gutachtens bis zum 18. Mai 2000 gesetzt und offensichtlich keine Bedenken gehabt habe, dass er bis dahin weiterhin am Straßenverkehr hätte teilnehmen können, sofern er seine Einwilligung zur Begutachtung abgegeben hätte. Dies müsse auch für die Dauer der gerichtlichen Klärung der Angelegenheit gelten.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30. März 2001 gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 29. März 2001 wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

10

Er entgegnet:

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Der Vorfall vom 17. September 2000 deute auf eine massive Alkoholgewöhnung des Antragstellers und auf einen von ihm betriebenen Alkoholmissbrauch hin. Der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 19.28 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,88 g o/oo gehabt. In Anbetracht des Umstandes dass der Antragsteller den Alkoholkonsum etwa gegen 18.00 Uhr beendet gehabt und sich der Sturz gegen 18.30 Uhr ereignet habe, sei die Annahme gerechtfertigt, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalles einen Blutalkoholgehalt von etwa 3 g o/oo gehabt haben müsse. Die von dem Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen vom 12. November 1999 und vom 21. Februar 2001 über bei ihm vorgenommene Blutuntersuchungen reichten für sich allein gesehen nicht aus, um die Eignungszweifel zu entkräften. Diese Unterlagen legten vielmehr die Vermutung nahe, dass sie aus Anlass einer Leberproblematik, die häufig mit einem erhöhten oder dauerhaften Alkoholkonsum verbunden sei, veranlasst worden seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erfolgt, um Personen- und Sachschäden sowohl von dem Antragsteller als auch von anderen Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Es treffe zwar zu, dass er im Falle der Abgabe einer Einverständniserklärung zu der von ihm geforderten Untersuchung noch weiter hätte mit einem Kraftfahrzeug fahren dürfen, weil bis dahin noch nicht von seiner fehlenden Eignung ausgegangen worden wäre; in Anbetracht der Weigerung, dieses Gutachten erstellen zu lassen, sei aber nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen worden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

14

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

15

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Eine derartige Vollziehungsanordnung setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit voraus, dass ohne sie das öffentliche Interesse in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würde, so dass demgegenüber die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen zurücktreten.

16

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, mit der die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen worden ist, ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die an der Fahreignung des Betroffenen bestehenden Zweifel so weit verdichtet haben, dass die ernste Besorgnis gerechtfertigt erscheint, er werde andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen ernstlich gefährden, wenn er bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn 1273 m.w.N.). Eine solche Gefahr für die Allgemeinheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn besondere Umstände eine Gefährlichkeit gegenwärtig begründen, die im Wege der Abwägung zu Lasten der Allgemeinheit und damit im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden kann. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme ist außerdem anzunehmen, wenn bereits jetzt zu erkennen ist, dass die gegen die Fahrerlaubnisentziehung eingelegten Rechtsbehelfe voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ein Kraftfahrzeugführer, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vorliegen. Nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV kann nach einem Alkoholmissbrauch die Fahreignung grundsätzlich erst dann wieder angenommen werden, wenn die missbräuchlichen Alkoholtrinkgewohnheiten beendet sind und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Ein Fall des Alkoholmissbrauchs liegt u.a. dann vor, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber in einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Maße alkoholische Getränke konsumiert, so dass von einer Trennung des Alkoholkonsums und dem Führen von Kraftfahrzeugen ohne Alkoholeinfluss nicht sicher ausgegangen werden kann. Als ungeeignet in diesem Sinne darf von der Fahrerlaubnisbehörde auch ein Kraftfahrer, der eine ihm hierzu abverlangte Untersuchung nicht durchführen lässt oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, angesehen werden (§ 11 Abs. 8 FeV). Nach der für diese Regelung vom Verordnungsgeber in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verdichten sich die Zweifel an der Fahreignung zu der Gewissheit, dass der Kraftfahrer nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu lenken, weil aus dem Verhalten des Kraftfahrers zu schließen ist, er wolle Mängel, die seine Fahreignung ausschließen könnten, verbergen (BVerwG, Urteil vom 27.09.1995, BVerwGE 99, 249). Da der Antragsteller den an ihn gerichteten Aufforderungen des Antragsgegners vom 15. Februar 2001 und 15. März 2001 nicht fristgerecht nachgekommen ist, obgleich er auf die in einem solchen Fall mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis hingewiesen wurde, hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, den von ihm geforderten Eignungsnachweis zu erbringen. Dies rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis und wegen der bei einer Verkehrsteilnahme von dem Antragsteller ausgehenden Gefährdung für andere Personen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme.

18

Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwendungen sind nicht begründet.

19

Soweit der Antragsteller behauptet, sein Fahrzeug lediglich geschoben zu haben und hierbei zu Fall gekommen zu sein, hält das Gericht dies in Anbetracht der erheblichen Verletzungen, wie sie in dem polizeilichen Unfallbericht festgehalten worden sind, für eine Schutzbehauptung. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller beim Fahren mit dem Fahrrad zu Fall gekommen ist, steht jedenfalls fest, dass er sich als Verkehrsteilnehmer auf der Straße bewegt hat, selbst wenn er auf der Fahrbahn lediglich das Fahrrad geschoben haben sollte. Der stark alkoholisierte Zustand des Antragstellers hat dazu geführt, dass er als Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn einen Unfall verursacht hat, der nur durch glückliche Umstände nicht die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und noch schwerere Verletzungen beim Antragsteller nach sich gezogen hat. Maßgeblich für die Berechtigung des Antragsgegners, dem Verdacht nachzugehen, dass die Kraftfahreignung des Antragstellers aufgrund einer hohen Alkoholverträglichkeit in Frage gestellt sein könnte, ist jedenfalls der Umstand, dass die erhebliche Blutalkoholkonzentration zu einem Unfall im Straßenverkehr geführt hat, unabhängig davon, ob dies gerade bei einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug geschehen ist. Der Verdacht der Alkoholgewöhnung aufgrund eines missbräuchlichen Alkoholkonsums wird nicht dadurch entkräftet, dass der Antragsteller bisher nicht durch das Führen von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand auffällig geworden ist, was seinen Grund in der erheblichen Dunkelziffer von unentdeckt bleibenden Verkehrsteilnahmen unter dem Einfluss von Alkohol haben kann. Gerade in derartigen Fällen ist es Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, mit einer Eignungsuntersuchung festzustellen, ob der Betreffende angesichts seiner erheblich normabweichenden Trinkgewohnheiten noch in der Lage ist, den Genuss von größeren Mengen Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen strikt zu trennen. Diese Frage ist gemäß § 13 Nr. 2a FeV regelmäßig durch das medizinisch-psychologische Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu klären. Hierzu bestand in Anbetracht der erheblichen Blutalkoholkonzentration von 2,88 g o/oo hinreichender Anlass.

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Soweit der Antragsteller die Berechtigung des Antragsgegners anzweifelt, die sofortige Vollziehung der angefochtenen Maßnahme anzuordnen, erweisen sich diese Bedenken ebenfalls als nicht begründet. Unabhängig davon, ob bereits bis zum Zeitpunkt der Klärung der bei der Behörde entstandenen Eignungszweifel eine weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hätte unterbunden werden können oder müssen, war diese Maßnahme jedenfalls in dem Zeitpunkt geboten, als mit der Weigerung des Antragstellers, sich der geforderten Untersuchung zu unterziehen, seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr feststand und er damit ein nicht weiter hinzunehmendes Risiko für den Straßenverkehr darstellte. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sich der geforderten Untersuchung doch noch zu unterziehen. Den von ihm bisher eingereichten Unterlagen mit den Ergebnissen früherer Blutuntersuchungen kommt für sich gesehen im Rahmen einer weiteren Klärung der Eignungsfrage nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weil zum einen selbst Personen mit einer erheblichen Alkoholproblematik solche Werte durch ein vorübergehendes Absetzen der Alkoholzufuhr vor den Untersuchungen beeinflussen können und zum anderen diese Untersuchungsbefunde lediglich Teile einer Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers darstellen.

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Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des Wertes, der in einem Verfahren zur Hauptsache bei den im Streit befindlichen Fahrerlaubnisklassen zu setzen wäre.