Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 04.04.2001, Az.: 6 B 27/01

Anfallsleiden; fachärztliches Gutachten; Fahreignung; Rehabilitation; Schlaganfall; Weigerung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
04.04.2001
Aktenzeichen
6 B 27/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Nichtbeibringung eines fachärztlichen Gutachtens nach einem schweren Schlaganfall führt zur Annahme der fehlenden Fahreignung.

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 04. Januar 2001 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am ... 1954 geborene Antragsteller ist Berufskraftfahrer und erhielt im Jahre 1972 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3. Im Jahre 1977 erhielt er die Fahrerlaubnis der Klasse 2 und im Jahre 1994 die Fahrerlaubnis der Klasse 1 A.

2

Durch einen Bericht des Autobahnpolizeireviers Weil am Rhein vom 21. September 2000 erfuhr der Antragsgegner, dass der Antragsteller am 18. September 2000 während seiner beruflichen Ausübung als Kraftfahrer über gesundheitliche Schwierigkeiten geklagt hatte und nach Hinzuziehung eines Notarztes mit dem Rettungshubschrauber in die Universitätsklinik Freiburg verbracht werden musste. Nach Kenntnis der Polizei habe der Antragsteller einen Schlaganfall erlitten, welcher, zumindest momentan, zu einer halbseitigen Lähmung und Störung des Sprachzentrums geführt habe. Die Schwester des Antragstellers habe berichtet, dass dieser bereits im Frühjahr 2000 einen leichten Herzinfarkt erlitten habe. Da sich der medizinische Notfall auf einem Autobahnparkplatz ereignet habe und der geführte Lastzug bereits abgestellt gewesen sei, sei eine Gefährdung oder Schädigung Dritter ausgeschlossen gewesen.

3

Der Antragsgegner, der über den früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in Erfahrung bringen konnte, dass der Antragsteller am 25. September 2000 noch im Koma lag und deshalb Zweifel bezüglich seiner Kraftfahrtauglichkeit bekam, forderte ihn zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes (Neurologen) mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bis zum 28. Dezember 2000 auf. Darauf hin bestritten die früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dass dieser einen Schlaganfall gehabt habe und verwiesen darauf, diese Information hätte durch Attest des behandelnden Arztes bzw. des Krankenhauses eingeholt werden können. Anzeichen für eine Fahruntauglichkeit des Antragstellers, die die angeordnete fachärztliche Untersuchung rechtfertige, seien nicht ersichtlich.

4

Mit Verfügung vom 04. Januar 2001 - zugestellt am 08. Januar 2001 - entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 2 und 3. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 04. Februar 2001 Widerspruch, über den, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden ist.

5

Am 06. Februar 2001 suchte der Antragsteller außerdem um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach. Zur Begründung macht er geltend: In Kenntnis seiner - des Antragstellers - Erkrankung habe der Antragsgegner die Vorlage eines verkehrsmedizinischen Gutachtens bis zum 28. Dezember 2000 verlangt, obgleich bei einer solchen Erkrankung nach rund drei Monaten eine Heilung im Sinne von Genesung wohl kaum erwartet werden könne. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens zu konstruieren, er sei auch für die Zukunft zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, bedeute, dass der Antragsgegner die Zukunft vorwegnehme, ohne den Heilungserfolg abzuwarten. Aufgrund des in Bezug zu seiner Krankheit jungen Alters (47 Jahre) habe sich in Verbindung mit therapeutischen Maßnahmen seine gesundheitliche Situation bereits soweit wieder verbessert, dass er im Dezember in der Lage gewesen sei, kürzere Strecken, etwa 50 m, frei zu gehen. Am 22. Dezember 2000 sei er aus der Henriettenstiftung Hannover nach Hause entlassen worden. Zur Diagnose und Behandlung im Henriettenstift Hannover nehme er Bezug auf die ärztlichen Bescheinigungen vom 20. November 2000 und vom 09. Januar 2001. In der letztgenannten Bescheinigung sei u.a. ausgeführt, dass sich bei ihm bei der Entlassung immer noch Defizite bei der Durchführung und Kontrolle der Bewegungsabläufe gezeigt hätten, so dass er zu einer zusätzlichen Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung, wo auch eine mögliche Umschulung geplant werden solle, angemeldet worden sei. Er sei der Ansicht, erst mit Abschluss der Rehabilitation könne eine Prognose für die Zukunft abgegeben werden. Aus dem bisherigen Heilungsverlauf lasse sich ableiten, dass er in absehbarer Zeit wieder gesundheitlich voll hergestellt sein werde. Solle sich in der Zukunft ergeben, dass er nicht mehr in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, so würde diese Entscheidung Akzeptanz finden. Der Antragsgegner lasse völlig unbeachtet, dass bei einer schweren Erkrankung, die im akuten Stadium zur Ungeeignetheit führen könne, eine ärztlich verordnete Therapie zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung führen könne. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt führe er kein Fahrzeug und werde dies erst dann möglicherweise wieder tun, wenn aus ärztlicher Sicht keine Bedenken mehr bestehen. Er halte es für ungerechtfertigt, demjenigen der unverschuldet eine schwere Krankheit erleide, auch noch die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es gehe ihm nicht darum, möglichst rasch von seiner Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, sondern er wolle den "Status quo", den er jetzt innehabe, und den der Antragsgegner ihm zu entziehen suche, behalten.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner vom 04. Januar 2001 bis zum Abschluss des Verfahrens anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

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Er entgegnet:

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers komme es bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung nicht auf den Familienstand, den Beruf, das Alter oder die Bedauerlichkeit und Unvorhersehbarkeit einer Krankheit an. Bei der Entscheidung hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei allein maßgeblich gewesen, dass der Antragsteller eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle, wenn er bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen dürfe. Bei der Erkrankung des Antragstellers handele es sich nicht um eine nur kurzzeitig andauernde Erkrankung wie ein grippaler Infekt oder eine Migräne. Die Erkrankung des Antragstellers falle unter die Ziff. 6.6, möglicherweise sogar unter die Ziff. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV. Selbst wenn die Erkrankung nicht in der Anlage 4 zur FeV aufgenommen wäre, wäre die Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens nicht ausgeschlossen, weil die Anlage einen Anspruch auf Vollständigkeit nicht erhebe. Wenn es dem Antragsteller lediglich um die "Sicherung seines Status quo" seiner bisherigen Fahrerlaubnis gehe, so wäre dies in einem Widerspruchs- und einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren möglich. Nicht nachzuvollziehen sei, weshalb er trotz eingeräumter gegenwärtiger Kraftfahruntauglichkeit einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wolle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

14

Das Gericht zweifelt bereits an der Zulässigkeit des Antrags, denn nach dem Vortrag des Antragstellers besteht kein Rechtsschutzinteresse für den gestellten Eilantrag. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Antragsteller seine Rehabilitation noch nicht abgeschlossen und beabsichtigt derzeit nicht, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Ihm geht es vielmehr darum, seine Fahrerlaubnis zu behalten. Hierfür bedarf es des eingelegten Eilantrages nicht, denn er kann seine Interessen im Widerspruchs- und einem sich sodann ggf. anschließenden Klageverfahren ausreichend verfolgen.

15

Die Kammer lässt die Frage der Zulässigkeit letztlich dahinstehen, denn der Antrag wäre auch nicht begründet.

16

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

17

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Eine derartige Vollziehungsanordnung setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit voraus, dass ohne sie das öffentliche Interesse in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würde, so dass demgegenüber die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen zurücktreten.

18

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, mit der die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen worden ist, ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die an der Fahreignung des Betroffenen bestehenden Zweifel so weit verdichtet haben, dass die ernste Besorgnis gerechtfertigt erscheint, er werde andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen ernstlich gefährden, wenn er bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn 1273 m.w.N.). Eine solche Gefahr für die Allgemeinheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn besondere Umstände eine Gefährlichkeit gegenwärtig begründen, die im Wege der Abwägung zu Lasten der Allgemeinheit und damit im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

19

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ein Kraftfahrzeugführer, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Als ungeeignet in diesem Sinne darf von der Fahrerlaubnisbehörde auch ein Kraftfahrer, der eine ihm abverlangte Untersuchung nicht durchführen lässt oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, angesehen werden (§ 11 Abs. 8 FeV). Nach der für diese Regelung vom Verordnungsgeber in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verdichten sich die Zweifel an der Fahreignung zu der Gewissheit, dass der Kraftfahrer nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu lenken, weil aus dem Verhalten des Kraftfahrers zu schließen ist, er wolle Mängel, die seine Fahreignung ausschließen könnten, verbergen (BVerwG, Urt. vom 27.09.1995, BVerwGE 99, 249 = NZV 1996, 84 m.w.N.). Da der Antragsteller den an ihn gerichteten Aufforderungen des Antragsgegners vom 28. September 2000 und vom 06. November 2000 zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der wegen seiner Erkrankung fraglichen Fahreignung nicht fristgerecht nachgekommen ist, obgleich er auf die in einem solchen Fall mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis hingewiesen wurde, hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, den von ihm geforderten Eignungsnachweis zu erbringen. Die dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen über den Antragsteller und der im Eilverfahren vorgelegte Bericht der Henriettenstiftung Hannover vom 09. Januar 2001 erhärten diese Annahme.

20

Aus dem ärztlichen Bericht vom 09. Januar 2001 ergibt sich, dass der Antragsteller vom 28. September bis 22. Dezember 2000 dort wegen eines ausgedehnten rechtshirnigen Mediainfarktes mit Hemiparese links (Körperlähmung) stationär behandelt wurde. Durch ein gezieltes krankengymnastisches und ergotherapeutisches Übungsprogramm habe der anfänglich völlig immobile Patient Kontrolle und Funktion der linksseitigen Extremitäten und des Rumpfes verbessern können, so dass er letztlich in der Lage gewesen sei, Transfers und Lagewechsel, wenn auch kompensatorisch, selbständig durchzuführen, frei zu stehen und kürzere Strecken (ca. 50 m) frei zu gehen. Hierbei würden sich allerdings immer noch Defizite bei der Durchführung und Kontrolle der Bewegungsabläufe zeigen, so dass der Antragsteller für eine Rehabilitationsmaßnahme angemeldet worden sei. Nach Ziff. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist bei Anfallsleiden die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht (z.B. zwei Jahre anfallsfrei für die Klassen A und B; für die Klasse C fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie). Nach der Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist bei Erkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislaufdynamik in der Regel nicht von einer Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Zur Klärung der sich hieraus ergebenden Eignungszweifel sieht § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vor. Diese Maßnahme war hier angezeigt, denn es sind Tatsachen bekannt geworden, die auf eine Erkrankung des Antragstellers oder einen Mangel nach Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV).

21

Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antragsgegner nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in Anbetracht der polizeilichen Mitteilung des Autobahnpolizeireviers Weil am Rhein vom 21. September 2000 den Hinweisen auf eine krankheitsbedingte Fahruntauglichkeit des Antragstellers nachzugehen. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde von einem derartigen Sachverhalt Kenntnis erlangt, gehört zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben, dass sie tätig wird und den Sachverhalt näher aufklärt. Für das Ergreifen behördlicher Maßnahmen ist maßgeblich die allgemeine Verkehrssicherheit, gegenüber der das Interesse des Einzelnen daran, seine Fahrerlaubnis zu behalten, zurücktreten muss. Dem Gericht ist bewusst, dass die Erkrankung des Antragstellers für diesen einen schweren Schicksalsschlag bedeutet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis als präventive Maßnahme zur Verkehrssicherheit unterscheidet jedoch nicht danach, ob der Eintritt einer Fahruntauglichkeit unverschuldet oder durch eigenes Zutun veranlasst worden ist.

22

Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des Wertes, der in einem Klageverfahren festzusetzen wäre, wenn - wie hier - eine Fahrerlaubnis der bisherigen Klassen 1, 2 und 3 im Streit ist.