Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 11.04.2001, Az.: 6 A 112/99

Abgase; Ermessen; Feldweg; Lärm; Sperrvorrichtung; Verkehrseinrichtung; Verkehrszeichen

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
11.04.2001
Aktenzeichen
6 A 112/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Aufstellen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, um die Wohnbevölkerung vor unzumutbaren Lärm und Abgasen zu schützen, steht im Ermessen der zuständigen Behörde.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B. Straße 5a in B., Ortsteil R. Neben dem Grundstück zweigt von der als Ortsdurchfahrt ausgestalteten B. Straße ein asphaltierter Feldweg ab, der dem landwirtschaftlichen Verkehr als Zuwegung zu den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen dient. Westlich hiervon verläuft parallel zu diesem Feldweg – ebenfalls in nördlicher Richtung – die T.straße, die als Kreisstraße 42 gleichfalls von der B. Straße abzweigt. Zwischen der T.straße und dem Feldweg befindet sich am Ortsrand von R. (Gewerbegebiet R.-Nord) das Betriebsgrundstück der Beigeladenen. Nördlich von dem Grundstück der Beigeladenen biegt der Feldweg rechtwinkelig ab und mündet in die Kreisstraße 42. Während der Bauphase zur Errichtung des Betriebsgrundstücks war der Beigeladenen von der Beklagten gestattet worden, den Feldweg – zunächst von der B. Straße aus, später über die Kreisstraße 42 – zur verkehrlichen Erschließung zu nutzen.

2

Nach dem Abschluss der Bauarbeiten auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 04. September 1996 auf, dafür zu sorgen, dass entsprechend den behördlichen Auflagen in der Baugenehmigung für das Betriebsgrundstück der Beigeladenen die Zufahrten über den Feldweg nicht mehr von der B. Straße aus, sondern über die T.straße erfolgten. Mit einem weiteren Schreiben vom 01. November 1996 regte der Kläger an, den südlichen Teil des Feldwegs zwischen der B. Straße und dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen durch Verkehrszeichen 250 der Straßenverkehrsordnung (Verbot für Fahrzeuge aller Art) zu sperren und hiervon nur den landwirtschaftlichen Verkehr, nicht den Anliegerverkehr, auszunehmen. Die Beklagte erließ daraufhin eine bauordnungsrechtliche Anordnung vom 22. November 1996, mit der sie der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mit Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000,-- DM untersagte, den Feldweg über die B. Straße als Zufahrt zum Grundstück zu nutzen.

3

Mit weiteren Schreiben vom 13. Dezember 1996 und vom 10. November 1997 beanstandete der Kläger erneut, dass zwar nicht die Mitarbeiter der Beigeladenen, jedoch ihre Kunden und Lieferanten den Feldweg weiter als Zufahrt nutzten, und forderte nochmals eine Änderung der vorhandenen Beschilderung und die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Mit Bescheid vom 06. Januar 1998 lehnte die Beklagte ein weiteres Tätigwerden ab und führte zur Begründung aus, dass eine Nutzung des Feldweges unter Verstoß gegen die dort vorhandenen Verkehrszeichen eine Angelegenheit der Verkehrsüberwachung durch die Polizei sei.

4

Nachdem die Beklagte auch auf einen erneuten Antrag des Klägers zum Einschreiten keinen Handlungsbedarf sah und mit Schreiben vom 03. März 1998 wiederum ein Tätigwerden ablehnte, erhob der Kläger am 06. August 1998 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage wurde, soweit die Vollziehung der bauordnungsrechtlichen Anordnung vom 22. November 1996 und die Festsetzung des darin angedrohten Zwangsgeldes beantragt worden war, durch Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 2. Kammer – vom 21. Oktober 1999 als unzulässig abgewiesen (2 A .../98). Hinsichtlich des übrigen Klagebegehrens wurde der Rechtsstreit durch Beschluss vom 11. Mai 1999 abgetrennt und an die hierfür zuständige 6. Kammer abgegeben.

5

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor:

6

Die Beklagte sei verpflichtet, nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO eine Schranke oder einen Poller an der Einmündung des Feldweges in die B. Straße aufzustellen, um ein verbotswidriges Befahren des Feldweges zu verhindern und ihn als Anlieger vor Lärm und Abgasen zu schützen. Allein das bisher aufgestellte Durchfahrtverbotsschild habe sich als nicht wirksam erwiesen. Der Weg werde regelmäßig von Paketzustellern, Geldtransportern und Fahrzeugen der Stadtwerke und des Wasserverbandes befahren. Am 16. Juni 1999 hätten innerhalb einer Zeit von ca. 10 Minuten fünf Fahrzeuge den Feldweg benutzt. Inzwischen werde der Weg zudem als Erschließungsanlage zu dem Gewerbegebiet R.-Nord genutzt. Die Staubimmissionen seien unzumutbar. Hauptsächlich finde der Verkehr morgens und abends statt. In Frühstücks- und Mittagszeiten würden Geschäfte im Ort angefahren. Der Unternehmer H. fahre morgens und abends mit hohem Tempo den Weg entlang.

7

Der Kläger beantragt,

8

an der Einmündung des zu dem Grundstück der Beigeladenen führenden Feldweges in die B. Straße eine Verkehrseinrichtung in Form einer Absperrschranke oder eines Pollers aufzustellen,

9

hilfsweise,

10

die Beklagte zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Unterbindung des Durchgangsverkehrs auf dem Feldweg zu dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen zu ergreifen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie entgegnet:

14

Die Klage sei auch hinsichtlich der in diesem Verfahren gestellten Anträge unzulässig, weil der Kläger ein Widerspruchsverfahren gegen die ablehnenden Bescheide nicht durchgeführt habe. Darüber hinaus sei die Klage nicht begründet. Sie habe alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um eine unbefugte Benutzung des Feldwegs zu unterbinden. An der Einmündung des Weges in die B. Straße sei mit einem Verkehrszeichen ein Durchfahrtsverbot angeordnet worden. Außerdem sei das Hinweiszeichen auf die Firma der Beigeladenen umgesetzt und auf eine Anbindung über die Triftstraße hingewiesen worden. Hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen bestehe ein Ermessen, das nicht auf Null reduziert sei. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass das Grundstück des Klägers ohnehin durch den über die angrenzende Kreuzung führenden Verkehr mit Lärm belastet sei. Die nach § 45 StVO möglichen Maßnahmen seien in erster Linie auf den Schutz der Allgemeinheit ausgerichtet und dienten nur in geringerem Umfang auch dem Schutz Einzelner. Die Einrichtung einer Schranke am Beginn des Feldweges würde an der Gesamtsituation nichts Wesentliches ändern. Der Lärm und die Abgase durch den Verkehr auf der B. Straße und auf dem Hinterliegergrundstück des Klägers würden hiervon nicht betroffen. Der Feldmarkinteressentenschaft R. sei vertraglich zugesichert worden, dass die noch bewirtschafteten Ackerflächen über den Wirtschaftsweg ungehindert erreichbar blieben. Sie werde das Durchfahrtsverbotsschild um den Zusatz „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ ergänzen, nicht aber eine Schranke oder einen Poller aufstellen, die nach der Auffassung der Feldmarkinteressentenschaft die betrieblichen Abläufe erschweren würden. Auch ohne Schranke oder Poller sei die Verkehrssicherheit des Feldweges gewährleistet. Nutzungseinschränkungen könnten nur erfolgen, wenn der Lärm und die Abgase ein unzumutbares Ausmaß erreichten. Dies sei auszuschließen. Die Kunden der Beigeladenen benutzten den Feldweg nicht regelmäßig. Die Betriebsanbindung bestehe über eine teilausgebaute Straße im Gewerbegebiet zur Triftstraße hin. Der Baustellenverkehr des zweiten Bauabschnitts der Straße im Gewerbegebiet erfolge über die T.straße. Mitarbeiter der Stadt benutzten ebenfalls nicht den Feldweg. Es seien auch während der Bauzeit des zweiten Bauabschnitts keine Mitarbeiter anderer Körperschaften auf diesem Weg beobachtet worden. Wie eine Nachfrage bei der Polizei ergeben habe, seien dort weder Beschwerden über die verbotswidrige Benutzung des Feldweges eingegangen noch habe man selbst solche Zuwiderhandlungen bemerkt.

15

Die Beigeladene hat einen Antrag nicht gestellt. Sie trägt vor:

16

Alle Mitarbeiter seien schriftlich angewiesen worden, ausschließlich die Zufahrt zur T.straße zu nehmen. Sollte der Feldweg von einigen Kunden und Lieferanten befahren werden, obwohl dies mit einem besonders aufgestellten Verkehrsschild (Rechts abbiegen) habe verhindert werden sollen, so liege dies außerhalb ihrer Einflussmöglichkeiten. Es könnten sich aber nach ihrer Einschätzung allenfalls um zwei bis drei Fahrzeuge täglich handeln.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Ausführungen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 2 A .../98 sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist nicht zulässig.

19

Die Beklagte hat mit ihren Bescheiden vom 06. Januar 1998 und vom 03. März 1998 nicht nur in Bezug auf die von dem Kläger beantragte Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beigeladene zur Vollziehung der bauordnungsrechtlichen Anordnung vom 22. November 1996, sondern auch hinsichtlich der vom Kläger gerügten sonstigen Benutzung des Feldweges zwischen der B. Straße und dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen wiederholt herausgestellt, dass sie auch keinen Handlungsbedarf für eine zusätzliche straßenverkehrsrechtliche Regelung sehe. Sie hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der bestehenden Verkehrsregelung eine Frage der Verkehrsüberwachung durch die Polizei sei. Gegen die Bescheide, mit denen die Beklagte den Erlass von verkehrsregelnden Anordnungen, die das Aufstellen von Verkehrseinrichtungen wie eine Schranke oder einen Sperrpfahl einschließlich abgelehnt hat, hat der Kläger nicht innerhalb eines Jahres Widerspruch erhoben. Die stattdessen erhobene „Untätigkeitsklage“ ersetzt diesen Rechtsbehelf nicht. Insoweit wird auch auf die Ausführungen im Urteil vom 21. Oktober 1999 (2 A .../98) der 2. Kammer des Gerichts verwiesen, die den Beteiligten bekannt sind und die sich die 6. Kammer hinsichtlich der in diesem Verfahren zutreffenden Entscheidung zu Eigen macht. Der Hauptantrag der Klägerin sowie der Hilfsantrag haben schon aus diesem Grunde keinen Erfolg.

20

Im Interesse einer Befriedung des zwischen den Beteiligten in der Sache geführten Streits wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben können.

21

Bei der von dem Kläger begehrten Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO handelt es sich um eine straßenverkehrsbehördliche Entscheidung zur Verkehrslenkung durch das Aufstellen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen (§ 45 Abs. 4 StVO), um die Wohnbevölkerung vor unzumutbaren Lärm und Abgasen zu schützen. Der Wortlaut dieser Regelung kennzeichnet diese Bestimmung als eine Vorschrift, die die Entscheidung, ob und welche Maßnahmen im Einzelfall angeordnet werden sollen, in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten stellt. Dies hat zur Folge, dass das Gericht die Entscheidung der Beklagten lediglich darauf hin überprüfen kann, ob sie vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen und den Gleichheitssatz beachten hat und sich von sachgerechten, am Sinn des ihr eingeräumten Ermessensspielraums orientierten Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1980, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 8).

22

Unter diesen Gesichtspunkten kann die Entscheidung der Beklagten, dem Antrag auf die Errichtung einer Sperrvorrichtung an der Einmündung des fraglichen Feldweges in die B. Straße in R. nicht stattzugeben, rechtlich nicht beanstandet werden. Dies folgt nicht bereits daraus, dass § 45 Abs. 1 StVO, der die Verkehrsbehörde ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet ist. Denn auch der Einzelne kann einen – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch auf ein verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen dann haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt, wie dies in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO geregelt ist, der einen Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs vorsieht, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung über eine verkehrsbeschränkende Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO hat die zuständige Verkehrsbehörde zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift Schutz vor Verkehrslärm und Verkehrsabgasen gewährt, wenn der Lärm und die Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Dabei ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Anlieger sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen. Bedeutsam sind darüber hinaus auch andere Besonderheiten des Einzelfalles, so etwa der Umstand, dass eine Verkehrsfläche entgegen ihrer Funktion zunehmend als sogenannter Schleichweg in Anspruch genommen wird und damit Lärmbelästigungen auslöst, die von den Anliegern üblicherweise nicht hingenommen werden müssen. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen, als auch die Interessen der Anlieger in Rechnung zu stellen, von übermäßigem Lärm und von erheblichen Abgasen verschont zu bleiben. Zur Wahrung der verkehrlichen und sonstigen entgegenstehenden Belangen darf die Behörde von verkehrslenkenden Maßnahmen um so eher absehen, je geringer der Grad an Beeinträchtigung durch Lärm und Abgase ist, dem entgegengewirkt werden soll. Im Einzelfall darf die zuständige Behörde allerdings auch bei erheblichen Beeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 04.06.1986, BVerwGE 74, 234).

23

Diese Grundsätze hat die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt. Sie hat den Bereich des Feldweges von der Einmündung in die B. Straße bis zum Betriebsgrundstück der Beigeladenen mit einem Verkehrszeichen Nr. 250 der Straßenverkehrsordnung (Durchfahrtverbot für Fahrzeuge aller Art) versehen und mit einem Zusatzschild lediglich den landwirtschaftlichen Verkehr hiervon ausgenommen. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere die Errichtung einer ortsfesten Sperreinrichtung zu Beginn des Feldweges an der B. Straße, erscheinen auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles, dass der Feldweg als „Schleichweg“ zum Gewerbegebiet R.-Nord genutzt wird, als Ergebnis der Abwägungen durch die Beklagte nicht geboten. Die von der Beklagten hierbei angestellten Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass das Wohngrundstück des Klägers, das mit einer Seite an eine Ortsdurchfahrtsstraße grenzt, bereits durch den hiervon ausgehenden Straßenlärm und die Abgase vorbelastet ist. Soweit von Fahrzeugen, die den an einer anderen Grundstücksgrenze entlangführenden Feldweg unberechtigt benutzen, weitere Lärm- und Abgasimmissionen ausgehen, kann es sich lediglich um unbeträchtliche Belästigungen handeln, die auf diese Weise hinzutreten. Die vom Kläger in dem Verfahren gemachten Angaben zu den von ihm wahrgenommenen Fahrzeugen, die unter Verstoß gegen die geltenden Verkehrsregelungen den Feldweg befahren haben, zeigen, dass es sich lediglich um eine auf die Zeit eines gesamten Tages bezogene unbedeutende Anzahl von Verkehrsteilnehmern handelt, auch wenn sie von dem Kläger selbst als beträchtlich empfunden wird. Entscheidend ist jedoch, ob das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß von Lärm- und Abgaseinwirkungen überschritten wird. Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall. Die Beklagte hat deshalb zu Recht das verkehrliche Interesse der Verkehrsteilnehmer hervorgehoben, für deren Nutzung der Feldweg bestimmt ist. Für die Feldmarkinteressenten würde die Einrichtung einer ortsfesten Sperre zu Beginn des Weges eine Behinderung bei der An- und Abfahrt zu und von den angrenzenden Betriebsflächen bedeuten, weil die Landwirte mit ihren landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen bei den Zu- und Abfahrten über die Braunschweiger Straße die Sperreinrichtung jeweils öffnen und nach der Durchfahrt wieder schließen müssten, was nicht zuletzt deshalb weitere Schwierigkeiten aufwerfen würde, weil der Feldweg in einen Kreuzungsbereich einmündet, den die B. Straße mit der Straße „Z. A.“ bildet. In Betracht dieser Sachlage erscheint der Hinweis der Beklagten darauf, im Wege einer Verkehrsüberwachung durch die Polizei oder die Ordnungsbehörde auf das Fehlverhalten Einzelner hinzuwirken, als sachgerecht und angemessen. Der Polizei wurden jedoch offenbar bisher Beschwerden, die sie zum Einschreiten oder zur Durchführung von Kontrollen veranlasst hätten, noch nicht zugetragen.

24

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die einen Antrag nicht gestellt und sich deshalb einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.