Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 26.04.2001, Az.: 6 A 447/00

Mitteilung eines unzutreffenden Datums für den Beginn der Rechtskraft an das Kraftfahrtbundesamt im Rahmen der Mitteilung über eine begangene Ordnungswidrigkeit; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h; Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen; Daten im Verkehrszentralregister; Eintragung von Entscheidungen im Verkehrszentralregister; Anspruch auf die Änderung der Mitteilung an Kraftfahrt-Bundesamt zur Eintragung in das Verkehrszentralregister; Hemmung der Rechtskraft durch die Einlegung des Einspruchs ; Rechtskraft rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
26.04.2001
Aktenzeichen
6 A 447/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 30883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2001:0426.6A447.00.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 19.06.2001 - AZ: 12 LA 2108/01

Fundstellen

  • DSB 2003, 16 (red. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2002, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 2001, 535-536

Verfahrensgegenstand

Mitteilung an das Kraftfahrtbundesamt

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2001
durch
die Richterin am Verwaltungsgericht Düfer als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe dem Kraftfahrtbundesamt im Rahmen der Mitteilung über eine begangene Ordnungswidrigkeit ein unzutreffendes Datum für den Beginn der Rechtskraft genannt.

2

Am 05. November 1997 überschritt der Kläger als Fahrer seines Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h. Mit Bußgeldbescheid vom 07. Januar 1998 - zugestellt am 12. Januar 1998 - setzte der Beklagte gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 200,-- DM fest und teilte ihm mit, wegen dieser Ordnungswidrigkeit werde im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes 1 Punkt eingetragen. Den am 19. Januar 1998 hiergegen erhobenen Einspruch nahm der Kläger mit Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Gifhorn vom 09. November 1998 zurück. Unter dem 07. Dezember 1998 teilte der Beklagte dem Kraftfahrt-Bundesamt die Art der vom Kläger begangenen Ordnungswidrigkeit, die Rechtsgrundlagen, die Höhe der Geldbuße, das Datum der Entscheidung sowie den "09.11.1998" als Datum der Rechtskraft und den "08.11.2000" als Tilgungsdatum mit.

3

Am 28. Dezember 1998 erhielt der Kläger eine Verwarnung des für ihn zuständigen Straßenverkehrsamtes des Landkreises Uelzen, weil im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes verschiedene Verstöße, die zum Erreichen von insgesamt 9 Punkten geführt hatten, eingetragen worden waren. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er bei weiteren Verkehrszuwiderhandlungen mit der Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechnen habe und dies auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen könne.

4

Am 22. Februar 2000 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Beklagten und führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kraftfahrt-Bundesamt seinerzeit als Rechtskraftdatum der 09. November 1998 mitgeteilt worden sei, so dass Tilgungsdatum der 08. November 2000 sei. Er gehe davon aus, dass die Einspruchsrücknahme im Verfahren vor dem Amtsgericht Gifhorn so wirke, als sei der Bußgeldbescheid vom 07. Januar 1998 nach Zustellung rechtskräftig geworden (am 12. oder am 26. Januar 1998). Mit weiterem Schreiben vom 22. März 2000 forderte der Kläger den Beklagten auf, die Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend zu korrigieren. Ihm sei von Seiten des Kraftfahrt-Bundesamtes telefonisch mitgeteilt worden, das Amt sei an die von den Bußgeldbehörden übermittelten Daten gebunden. Unter dem 03. Mai 2000 nahm der Beklagte dahin Stellung, die Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt werde für korrekt gehalten, weil die Rechtskraft ab dem Zeitpunkt der Einspruchsrücknahme und nicht rückwirkend einsetze. Der vom Kläger erbetene rechtsmittelfähige Bescheid könne nicht erteilt werden, weil kein Sachverhalt vorliege, über den im Wege des Verwaltungsaktes zu entscheiden sei. Die Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt besitze keine Außenwirkung. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage könne allerdings in einem Verfahren entscheidend sein, indem es um weitere Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde wegen vorliegender Eintragungen im Verkehrszentralregister gehe.

5

Am 06. September 2000 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Änderung der Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt begehrt.

6

Er trägt vor:

7

Sein Rechtsschutzbedürfnis an dieser Klage ergebe sich daraus, dass durch die Mitteilung der Beginn und das Ende der Tilgungsfrist bestimmt werde. Bei dem von ihm für korrekt gehaltenen Tilgungsbeginn am 26. Januar 1998 wäre die Punkteeintragung zwischenzeitlich gelöscht worden. Dies sei für ihn deshalb von Bedeutung, weil er wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 30. November 1998 um 22 km/h einer erneuten Punkteeintragung in Flensburg ausgesetzt sei. Gegen den diesbezüglichen Bußgeldbescheid habe er den Einspruch am 28. Februar 2000 - und damit nach Ablauf der seiner Auffassung nach richtigerweise bis zum 26. Januar 2000 laufenden Tilgungsfrist - zurückgenommen. Im Hinblick auf die Verwarnung des Landkreises Uelzen vom 28. Dezember 1998 sei dieser Umstand wichtig, so dass die Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt für ihn ganz erhebliche Außenwirkung besitze. Für ein rückwirkendes Eintreten der Rechtskraft nach Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid spreche auch der Vergleich mit der Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl. Wenn in diesem festgelegt worden sei, dass eine Fahrerlaubnissperre noch sechs Monate betrage, würde der Umstand, dass ein Einspruch drei Monate später zurückgenommen werde, nicht zur Verlängerung der Fahrerlaubnissperre um drei Monate führen. Es bleibe bei der ursprünglichen Berechnung im Strafbefehl, der mit der Rücknahme des Einspruchs wiederauflebe.

8

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, seine Mitteilung vom 07. Dezember 1998 an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Az.: 740052802 dahingehend abzuändern, dass als Datum der Unanfechtbarkeit nicht der 09. November 1998, sondern der 26. Januar 1998 genannt werde.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er erwidert:

11

Die Klage sei bereits nicht zulässig, weil der schlichten Mitteilung eines Sachverhalts zwischen zwei Behörden keine Außenwirkung zukomme. Selbst wenn die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig wäre, hätte der Kläger keinen Anspruch auf die geänderte Mitteilung des Rechtskraftdatums. Durch die Einlegung des Einspruchs werde der Eintritt der Rechtskraft verhindert. Erst mit der Rücknahme des Einspruchs entfalle dieser Hinderungsgrund, und dem Eintritt der Rechtskraft stehe nichts mehr im Wege. Woraus sich eine Rückwirkung ergeben solle, sei nicht ersichtlich. Die formale Wirkung der Rechtskraft mache es vielmehr erforderlich, diese nicht fiktiv zurückzurechnen, sondern an den Eintritt der Voraussetzung, dass ein Rechtsmittel nicht vorliege, zu knüpfen. Bei Annahme des Eintritts einer rückwirkenden Rechtskraft wäre auch die Regelung des § 25 Abs. 2 StVG nicht praktikabel, nach der ein angeordnetes Fahrverbot mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam werde. Während der Zeit seines Einspruchsverfahrens würde der Betroffene ein Kraftfahrzeug fahren, weil die Rechtskraft noch nicht eingetreten sei, nach Rücknahme seines Einspruchs hätte er rückwirkend betrachtet wegen des rückwirkenden Eintritts der Rechtskraft des Bußgeldbescheides nicht fahren dürfen. Allein dieses praktische Beispiel zeige deutlich, dass ein rückwirkender Eintritt der Rechtskraft vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Akte der Staatsanwaltschaft Hildesheim zum Az.: .../98 Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

14

Das Gericht hat bereits Zweifel, ob die Klage, mit der der Kläger begehrt, dass der Beklagte seine Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt hinsichtlich des Datums der Rechtskraft abändern soll, zulässig ist. Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Verkehrszentralregister (§ 28 Abs. 1 StVG), in welchem Daten gespeichert werden, die u.a. erforderlich sind für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 28 Abs. 2 StVG). § 28 Abs. 3 StVG zählt auf, welche Daten im Verkehrszentralregister gespeichert werden. Nach § 28 Abs. 4 StVG teilen die Gerichte und Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Abs. 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Dabei prüft das Kraftfahrt-Bundesamt weder die Tatsache, ob die mitgeteilte Entscheidung ergangen ist, noch deren Unanfechtbarkeit oder gar inhaltliche Richtigkeit (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 28 StVG Rn 6 m.w.N.). Dies hat vor der Eintragung lediglich die ihm zugeleiteten Mitteilungen einer formalen Vollständigkeitskontrolle zu unterwerfen, die insbesondere die Eintragungsfähigkeit der mitgeteilten Entscheidung, die Vollständigkeit der Angaben zur Person, das Entscheidungsdatum sowie das Vorhandensein - nicht die Richtigkeit - der Bestands- oder Rechtskraftbestätigung umfasst (Lässig, Jus 1990, 459). Die Eintragung von Entscheidungen (Verurteilungen, Bußgeldbescheiden usw.) im Verkehrszentralregister, die das Bundesamt grundsätzlich vorzunehmen hat, ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 - 7 C 83/84 - NJW 1988, 87 ff.; Jagow, NZV 1989, 7,9; Jagusch/Hentschel, a.a.O.,§ 4 StVG Rn 19 jew. m.w.N.). Nichts anderes kann nach Auffassung des Gerichts für die der Eintragung vorgeschalteten Mitteilung der Behörde an das Kraftfahrt-Bundesamt gelten.

15

Die Mitteilung nach § 28 Abs. 4 StVG ist eine behördeninterne Übermittlung der in § 28 Abs. 3 StVG genannten Daten, die ebenso, wie die sich dann anschließende Eintragung im Verkehrszentralregister unmittelbare Rechtsfolgen für den Verkehrsteilnehmer nicht auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, a.a.O., NJW 1988, 87 f.). Selbst eine Verwarnung, mit der die Behörde den Betroffenen über einen bestimmten Eintragungsstand unterrichtet, regelt kein Rechtsverhältnis im Einzelfall, sondern enthält lediglich eine Information über den Eintragungsstand und weist auf mögliche Folgen hin, ohne dass jedoch schon eine konkrete Maßnahme angedroht wird (Jagow, NZV 1989, 7,9). Die behördliche Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt, die Erfassung und Eintragung im Verkehrszentralregister sowie eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG oder eine Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG erzeugen sämtliche keine unmittelbaren Rechtswirkungen, sondern dienen lediglich als Tatsachengrundlage zur Vorbereitung neuerlicher Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte. Rechtsfolgen können sich erst aus den Entscheidungen ergeben, die diese Stellen, wenn auch gestützt auf das Ergebnis der eingeholten Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamtes, in eigner Verantwortung treffen (BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, NJW 87, 88). Auch wenn abweichend von dem früheren Punktsystem nach der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 15 b StVZO nunmehr nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer bindenden Fiktion der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zwingend vorgeschrieben ist, dürfen sich die Straßenverkehrsbehörden auch weiterhin nicht allein auf die Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamtes verlassen, sondern müssen die Akten über die den einzelnen Eintragungen zugrundeliegenden Entscheidungen beiziehen. Gegen die Verwertung unrichtiger Eintragungen ist in derselben Weise ausreichender Rechtsschutz gegeben wie sonst gegenüber der Heranziehung fehlerhafter Entscheidungsgrundlagen im gerichtlichen oder behördlichen Verfahren. So kann der Betroffene schon vor Ergehen der Entscheidung im Rahmen der Anhörung auf eine Nichtberücksichtigung der Eintragung (hier: wegen des vom Kläger angenommenen früheren Eintritts der Rechtskraft) hinwirken oder, wenn dies ohne Erfolg bleibt, diesen Fehler im Rahmen des förmlichen Rechtsbehelfs gegen die ergangene Entscheidung (Fahrerlaubnisentziehung) rügen. Gerade weil die Eintragung in das Verkehrszentralregister keine Tatbestandswirkung besitzt, sind Gerichte und Behörden verpflichtet, solchen Rügen nachzugehen und fehlerhafte Eintragungen gegebenenfalls unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1987, a.a.O., NJW 1988, 87, 89) [BVerwG 20.05.1987 - 7 C 83/84]. Das Gericht ist deshalb der Meinung, dass weder im Wege der allgemeinen Leistungs- oder der Feststellungsklage gegen die hier beanstandete Mitteilung des Beklagten an das Kraftfahrt-Bundesamt vorgegangen werden kann. Bei der Mitteilung des Rechtskraftbeginns handelt es sich nicht um ein isoliert feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; aus § 43 Abs. 2 VwGO folgt zudem, dass der Betroffene grundsätzlich abwarten muss, bis die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt (Entziehung der Fahrerlaubnis) ausspricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn ungewiss ist, ob es, weil die maßgebliche Punktzahl noch nicht erreicht ist, überhaupt zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen wird (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16.10.1975 - AN 9997-V/75 -, DAR 1976, 52 f.). Entsprechendes gilt für die allgemeine Leistungsklage; das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse dürfte im Hinblick darauf fehlen, dass noch nicht feststeht, ob gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber ein belastender Verwaltungsakt ergehen wird, gegen den er dann jedenfalls förmlichen Widerspruch einlegen und im Falle von dessen Zurückweisung eine Anfechtungsklage erheben kann.

16

Die Frage der Zulässigkeit kann letztlich dahinstehen (offengelassen auch von BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 a.a.O., NJW 1988, 87, 89) [BVerwG 20.05.1987 - 7 C 83/84], weil die Klage auch sachlich nicht begründet ist.

17

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Änderung der Mitteilung vom 07. Dezember 1998. Entgegen seiner Auffassung ist als Datum der Rechtskraft des Bußgeldbescheides vom 07. Januar 1998 der 09. November 1998 zutreffend angegeben worden, denn am 09. November 1998 hat er seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen. Dass der am 12. Januar 1998 zugestellte Bußgeldbescheid bei Nichteinlegung des Einspruchs am 26. Januar 1998 rechtskräftig geworden wäre, mit der Folge einer entsprechend früheren Tilgung im Verkehrszentralregister; ist hier ohne Bedeutung. Durch die Einlegung des Einspruchs ist nämlich die Rechtskraft gerade nicht zwei Wochen nach Zustellung eingetreten, sondern der Eintritt der Rechtskraft wird gehemmt. Mit der wirksamen Zurücknahme des Einspruchs lebt der Bußgeldbescheid als Bußgelderkenntnis wieder auf und wird rechtskräftig (und damit vollstreckbar; vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 12. Aufl., § 67 Rn 40). Dabei vermag das Gericht der Ansicht des Klägers, die Rechtskraft setze rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides ein, nicht zu folgen. Hierfür gibt es weder eine gesetzliche Grundlage noch sachliche Gründe, aufgrund derer eine solche Rückrechnung geboten wäre. Von der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers behaupteten Schlechterstellung desjenigen, der einen Rechtsbehelf einlegt, kann nicht die Rede sein. Der Einspruch, den einzulegen jedem Adressaten eines Bußgeldbescheids freisteht, ist gerade darauf gerichtet, den Eintritt der Rechtskraft zu hemmen, was für den Betroffenen mit gewissen Vorteilen verbunden ist (noch nicht Wirksamwerden eines Fahrverbotes, § 25 Abs. 2 StVG; noch keine Eintragung ins Verkehrszentralregister, § 28 Abs. 3 StVG; noch keine Zahlung der Geldbuße). Dass sich durch die Einspruchseinlegung der Tilgungsbeginn verzögert, ist kein Nachteil von rechtlicher Relevanz und ändert nichts daran, dass die Rechtskraft im Falle der Rücknahme eines Einspruchs immer erst in dem Zeitpunkt einsetzen kann, in dem eine entsprechende wirksame Erklärung vorliegt. Eine andere Sichtweise entbehrt jeder rechtlichen Grundlage und würde die Gefahr der missbräuchlichen Einlegung dieses Rechtsbehelfs, etwa zwecks Verkürzung der in § 29 StVG vorgesehenen Tilgungsfristen oder der Dauer eines Fahrverbots, das erst mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG) mit sich bringen. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und zu einer ungerechtfertigten Sonderregelung der Rechtskraft von Bußgeldbescheiden im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft von Entscheidungen in anderen Rechtsgebieten führen. So erledigt etwa die wirksame Zurücknahme den Einspruch gegenüber einem Strafbefehl und dieser lebt, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf, wieder auf und erlangt Rechtskraft (Kleinknecht, Strafprozessordnung, Rn 8, § 410). Im verwaltungsrechtlichen Verfahren beendet die Rücknahme der Klage das Verfahren unmittelbar und grundsätzlich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung. Dies hat jedoch nur zur Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist und die Wirkungen in der Rechtshängigkeit (vgl. dazu § 90 VwGO) rückwirkend entfallen. Ein angefochtener Verwaltungsakt, wird - wenn inzwischen die Klagefrist verstrichen ist - unanfechtbar (Kopp, VwGO, 12. Aufl., Rn 3 zu § 92). Während für die Rechtshängigkeit ausdrücklich im Falle der Rücknahme der Klage anerkannt ist, dass ihre Wirkungen rückwirkend entfallen, gilt dies bezüglich der Unanfechtbarkeit und damit Bestandskraft eines Verwaltungsaktes gerade nicht. Nichts anderes kann konsequenterweise für die Rücknahme eines Einspruchs gegenüber einem Bußgeldbescheid gelten.

18

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Düfer