Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 20.03.2019, Az.: 6 A 811/16

Antragsjahr 2015; Direktzahlungen; Referenzjahr 2013; Zahlungsanspruch; Zuweisung von Zahlungsansprüchen und Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
20.03.2019
Aktenzeichen
6 A 811/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 25669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2019:0320.6A811.16.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ab 2015 genügt es, wenn die Antragstellerin für 2013 einen Beihilfeantrag für die landwirtschaftlich genutzte Fläche gestellt und zum Empfang von Zahlungen berechtigt war. Einer Aktivierung der ihr zugestandenen Zahlungsansprüche bedurfte es im Jahr 2013 nicht.

  2. 2.

    Die Formulierung "zum Empfang von Zahlungen berechtigt" in Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b VO (EU) Nr. 1307/2013 bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf Zahlungen bestanden haben muss oder tatsächlich eine Zahlung erfolgt ist. Auch einer positiven Entscheidung in Bezug auf den in 2013 gestellten Antrag bedarf es nicht.

  3. 3.

    Die Formulierung "infolge eines Beihilfeantrages" in Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b VO (EU) Nr. 1307/2013 ist zeitlich, nicht aber konsekutiv oder kausal zu verstehen.

[Tatbestand]

Die Klägerin begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Bewilligung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Die Klägerin ist Landwirtin im Nebenerwerb. Sie betreibt einen kleinen Schafzuchtbetrieb mit 40 Moorschnucken. Zudem bewirtschaftet sie eine Fläche, den Schlag Nummer E. im Feldblock DENILI F.. Seit 2002 stellt sie Förderanträge bei der Beklagten.

Mit ihrem Sammelantrag für das Jahr 2013 begehrte der bevollmächtigte Ehemann der Klägerin für sie die Bewilligung einer Betriebsprämie unter Aktivierung von Zahlungsansprüchen für den Schlag Nummer E. mit einer gemeldeten Fläche von 2,13 ha. Dabei kreuzte er die Spalte 16 "Für diese Schläge werden keine ZA aktiviert" an. Die Beklagte hörte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages an. Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass es sich bei dem Kreuz um einen Flüchtigkeitsfehler handele. Der Zahlungsanspruch habe aktiviert werden sollen. Nach einer internen Prüfung stellte die Beklagte fest, dass mehrere Antragsteller versehentlich in dieser Spalte ein Kreuz gesetzt hatten. Den Antrag der Klägerin auf Betriebsprämie für 2013 lehnte die Beklagte gleichwohl mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.02.2014 ab, weil bei ihr - anders als in den anderen Fällen - nur ein Schlag vorhanden war. Eine Änderung des Antrages sei nicht möglich. Diese hätte bis spätestens zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres gemeldet werden müssen. Diese Frist sei abgelaufen. Mangels aktivierter Zahlungsansprüche stünden der Klägerin keine Beihilfen zu.

Mit am 14.05.2015 bei der Beklagten eingegangenem Sammelantrag begehrte die Klägerin für das Antragsjahr die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die 2,13 ha Fläche des Schlags Nummer E. und die Bewilligung einer Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie. Dabei gab sie unter anderem an, dass sie im Jahr 2013 Betriebsprämienzahlungen erhalten oder nur aufgrund einer Sanktion nicht erhalten habe.

Mit Schreiben vom 22.01.2016 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages an. Die Klägerin machte hiervon am 16.02.2016 Gebrauch.

Mit Bescheid vom 17.03.2016 (Postausgangsvermerk: 18.03.2016) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass sie im Jahr 2013 aufgrund des Kreuzes "k. A. ZA" nicht zum Empfang von Beihilfezahlungen berechtigt gewesen sei und auch keine Direktzahlungen erhalten habe. Daher könnten ihr 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Andere Zuweisungsgründe gebe es nicht. Ohne Zahlungsansprüche habe sie keinen Anspruch auf Direktzahlungen.

Am 18.05.2016 fand eine Vor-Ort-Kontrolle bei der Klägerin statt. Dabei wurde der Schlag Nummer E. neu vermessen und eine Größe von 2,0766 ha ermittelt.

Mit ihrer bereits am 21.04.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei dem Kreuz in Spalte 16 um ein offensichtliches Versehen gehandelt habe. Sie habe sich zu dieser Zeit im Krankenhaus befunden. Daher habe ihr Ehemann die Erklärung gemacht. Dabei habe er die Frage nach der Aktivierung falsch verstanden. Es sei keinesfalls ein Verzicht auf diese Ansprüche gewollt gewesen. Außerdem hätte sie die Abgabe des Antrags nicht durch ihren Ehemann veranlasst, nur um mitzuteilen, dass sie keine Leistungen wolle.

Dass das Jahr 2013 nachträglich Referenzjahr für sämtliche zukünftige Zahlungsansprüche sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Hierzu habe es weder Ankündigungen gegeben noch habe sie hiervon vorher Kenntnis erlangt. Die rechtlichen Modalitäten seien nachträglich verändert worden. Sie solle offenbar mit Folgeanträgen nicht mehr die streitgegenständlichen Leistungen erhalten können. Von Mitarbeitern der Beklagten habe sie erfahren, dass viele andere Landwirte ähnliche Probleme beim Ausfüllen der Formulare gehabt und dadurch Ansprüche verloren hätten.

Sie habe die letzten Jahre, auch 2014, Zahlungen aus der Agrarförderung erhalten. Auch deshalb sei die Versagung nicht nachvollziehbar. Dass sie Zahlungsansprüche von Dritten erwerben und so weiter am Verfahren teilnehmen könne, sei unerheblich. Dies könne ihren Schaden nur minimieren. Zudem liege bei ihr ein Härtefall vor. Ihr kleiner Schafzuchtbetrieb sei auf die Zahlungen angewiesen. Bei den Moorschnucken seien nur geringe Erlöse zu erwarten. Die Zucht habe nur mit Hilfe von Zuschüssen aufrechterhalten werden können. Als Rentnerin könne sie wegfallende Zahlungen nicht ausgleichen.

Schließlich stelle eine solche Vorgehensweise eine Altersdiskriminierung dar. Wegen der Anträge hätten sie und ihr Ehemann (Jahrgänge 1934 und 1936) sich mit Computern auseinandersetzen müssen, um überhaupt eine Chance auf Zuschüsse zu haben. Bei dem versehentlich gesetzten Kreuz hätte ein Hinweis erfolgen müssen, dass damit keine Zahlungen mehr geleistet werden würden. Ein solcher Hinweis habe aber gefehlt oder eine Erläuterung sei unklar formuliert gewesen, was ihr nicht angelastet werden könne. Insbesondere Kleinstbetriebe würden erheblich benachteiligt. Etwaige Möglichkeiten, sich bei der Antragstellung beraten zu lassen, würden daran nichts ändern.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.03.2016 zu verpflichten, ihr für das Antragsjahr 2015 2,13 Zahlungsansprüche zuzuweisen und eine Basisprämie in Höhe von 409,36 Euro, eine Umverteilungsprämie in Höhe von 105,73 Euro und eine Greeningprämie in Höhe von 186,03 Euro zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für Direktzahlungen müssten Zahlungsansprüche zugewiesen sein. Die Zuweisung sei in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 1307/2013 geregelt. Halte die Klägerin die Norm für nicht rechtskonform, sei eine Entscheidung des EuGH erforderlich.

Die Klägerin sei im Jahre 2013 nicht zum Empfang von Beihilfezahlungen berechtigt gewesen, da sie eine Aktivierung der Zahlungsansprüche für die einzige Fläche des Betriebes ausgeschlossen habe. Der Ablehnungsbescheid für 2013 sei bestandskräftig. Daher habe sie auch für 2015 keinen Anspruch auf Direktzahlungen. Andere Zuweisungsgründe habe sie nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich.

Die in der Verordnung (EU) 1307/2013 geregelten Fristen seien absichtlich so formuliert worden. Die Kommission habe verhindern wollen, dass sich Betriebe durch eine nachträgliche Antragstellung Zugang zum System verschaffen. Insoweit sei die Verordnung abschließend. Ein Härtefall liege nicht vor. Weder sei die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wegen höherer Gewalt noch wegen außergewöhnlicher Umstände nicht möglich. Mit Blick auf die angeführte Altersdiskriminierung sei darauf hinzuweisen, dass verschiedene Beratungsinstitutionen Hilfe bei der Antragstellung anbieten würden. Zudem verweist die Beklagte auf Ausfüllhinweise zum Sammelantrag 2013. Einige Spalten seien mit einem Kreuz vorbelegt gewesen, andere habe die Antragstellerin selbst setzen müssen. Die Spalte 16 "Für diese Schläge werden keine ZA aktiviert" sei nicht mit einem Kreuz vorbelegt gewesen.

Die Klägerin habe zudem die Möglichkeit, durch den Zukauf von Zahlungsansprüchen weiter am Verfahren teilzunehmen und Direktzahlungen zu erhalten. Im Übrigen sei der Schlag Nummer E. nur 2,0766 ha groß, was eine Vor-Ort-Kontrolle ergeben habe.

Mit Beschluss vom 18.04.2018 hat die Kammer das Verfahren bis zur Bestandskraft der Entscheidung der Beklagten über das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens über die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2013 ausgesetzt. Auf die hiergegen von der Beklagten erhobenen Beschwerde hat das Niedersächsische OVG den Beschluss der Kammer am 08.11.2018 (10 G.) aufgehoben.

Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2019 wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte 001 und 002) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

Die Klage hat Erfolg, soweit die Klägerin für das Antragsjahr 2015 die Zuweisung von 2,0766 Zahlungsansprüchen (I.) und dementsprechend die Bewilligung von Direktzahlungen begehrt (II.). Insoweit ist die Klage zulässig und begründet. Die Klage hat dagegen keinen Erfolg, soweit die Klägerin darüber hinaus die Zuweisung von weiteren 0,0534 Zahlungsansprüchen und diesbezügliche Direktzahlungen begehrt. Insoweit ist die Klage zulässig, aber unbegründet (III.).

I. Die Klägerin hat für das Antragsjahr 2015 einen Anspruch auf die Zuweisung von 2,0766 Zahlungsansprüchen. Der diese versagende Bescheid der Beklagten vom 17.03.2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Aus dem Umstand, dass der Klägerin in den Jahren bis 2014 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen bewilligt worden sind, vermag die Klägerin für das Antragsjahr 2015 allerdings nichts für sich herzuleiten. Denn nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nummer 73/2009 des Rates - VO (EU) Nummer 1307/2013 - lief die Gültigkeit der erhaltenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Die der Klägerin auf der Basis der bis 2014 zugewiesenen Zahlungsansprüche sind damit erloschen.

Allerdings hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der neuen Rechtslage. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 VO (EU) Nummer 1307/2013. Danach werden den Betriebsinhaber Zahlungsansprüche zugewiesen, die gemäß Artikel 9 dieser Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der VO (EU) Nummer 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragt haben (a) und vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nummer 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe ohne auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nummer 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren (b).

Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie ist Betriebsinhaberin und zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt. Sie hat zudem im Jahr 2015 fristgerecht einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen und auf Bewilligung von Direktzahlungen für die Fläche des Schlags Nummer E. gestellt. Die Klägerin hat auch für 2013 einen Beihilfeantrag für die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Schlags Nummer E. gestellt und war zum Empfang von Zahlungen berechtigt. Einer Aktivierung des ihr zustehenden Zahlungsanspruchs für den Schlag Nummer E. bedurfte es im Jahr 2013 nicht.

Einzig streitig sind die Voraussetzungen des Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b VO (EU) Nummer 1307/2013, die allerdings gegeben sind. Denn die Klägerin war infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der VO (EG) Nummer 73/2009zum Empfang von Zahlungen berechtigt. Hierfür genügt es, dass für das Jahr 2013 Zahlungsansprüche bestanden, in dem die beihilfefähigen Hektarflächen angemeldet wurden. Denn erforderlich ist, dass die Klägerin "im Zusammenhang mit dem Antrag zum Bezug berechtigt" war. Ob der Beihilfeantrag zum Erfolg geführt hat, ist dagegen unerheblich, ebenso, ob er aus formellen oder materiellen Gründen nicht zum Erfolg geführt hat (vgl. VG Stade, Urt. v. 23.01.2019 - 6 A 795/16 -).

Die Formulierung "gemäß der VO (EG) Nummer 73/2009zum Empfang von Zahlungen berechtigt" ist auslegungsbedürftig. Sie findet sich im EU-Landwirtschaftsrecht nirgends sonst. Eine "Berechtigung zum Empfang" der Direktzahlungen kennt weder das alte Recht in der Verordnung (EG) Nummer 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - VO (EG) Nummer 73/2009 - und VO (EG) Nummer 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor - VO (EG) Nummer 1122/2009 - noch das neue Recht in den VO (EU) Nummer 1307/2013, Delegierte Verordnung (EU) Nummer 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung - VO (EU) Nummer 639/2014 - und Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nummer 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance - VO (EG) Nummer 809/2014 -. Einen "Anspruch auf Zahlung" oder "auf Zahlungen" gibt es dagegen nach Artikel 34 Absatz 1 und Absatz 2 VO (EG) Nummer 73/2009 bei Aktivierung von Zahlungsansprüchen. In Artikel 64 Absatz 2 VO (EG) Nummer 73/2009 findet sich die Formulierung: "Abweichend von Artikel 35 geben die Zahlungsansprüche einen Anspruch auf eine jährliche Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung..." und in Artikel 126, in Artikel 127 und in Artikel 130 die Formulierung: "Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung". Von einem Anspruch ist im Zusammenhang mit Beihilfen auch in Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe b Unterbuchstaben i und ii, Absatz 3 die Rede. Ebenso spricht Artikel 32 Absatz 1 VO (EU) Nummer 1307/2013 von einem "Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge" bei Aktivierung von Zahlungsansprüchen und in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b heißt es "jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nummer 1782/2003 bestand" und in Artikel 41 Absatz 1 "Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung". Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nummer 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance - VO (EG) Nummer 640/2013 - spricht an mehreren Stellen von "einem Anspruch auf Direktzahlungen".

Artikel 34 Absatz 1 VO (EU) Nummer 1307/2013 (entsprechend Artikel 17 Absatz 1 VO (EU) Nummer 639/2014) verwendet die Formulierung "nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte...". Nach deutschen Auslegungsregeln müsste das etwas Anderes als "zum Empfang von Zahlungen berechtigt" bedeuten, weil Artikel 24 Absatz 1 VO (EU) Nummer 1307/2013 beide Formulierungen nebeneinander verwendet. Dass die Formulierungen "nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte..." und "zum Empfang von Zahlungen berechtigt" nebeneinander verwendet werden, könnte danach systematisch dafürsprechen, dass allein die Berechtigung zum Bezug der Direktzahlungen nach Artikel 9 nicht ausreichen sollte, um einen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen zu begründen. Ein Vergleich weiterer zehn verschiedener, gleichberechtigter, Sprachfassungen bestätigt das jedoch nur für die Hälfte der Vergleichsfälle, weil in der Hälfte der Sprachfassungen (bulgarisch, spanisch, französisch, griechisch und rumänisch) - anders als in der deutschen (dänischen, englischen, italienischen, niederländischen und schwedischen) Fassung - an beiden Stellen dieselbe Formulierung gebraucht wird:

1. Права на плащане се разпределят на земеделските стопани, които имат право да получават директни плащания в съответствие с член 9 от настоящия регламент, при условие че:…

б) те са имали право да получат плащания, преди каквито и да било намаления или изключвания, предвидени в дял II, глава 4 от Регламент (ЕО) № 73/2009, във връзка със заявление за подпомагане за директни плащания или за преходна национална помощ или за допълнителни национални директни плащания в съответствие с Регламент (ЕО) № 73/2009, за 2013 г.

1. Landbrugere, der er berettiget til direkte betalinger efter denne forordnings artikel 9, tildeles betalingsrettigheder, forudsat at:...

b) de var berettiget til at modtage betalinger inden en nedsættelse eller udelukkelse i henhold til afsnit II, kapitel 4, i forordning (EF) nr. 73/2009 i forbindelse med en støtteansøgning om direkte betalinger, om midlertidig national støtte eller om supplerende nationale direkte betalinger i henhold til forordning (EF) nr. 73/2009 for 2013

1. Se asignarán derechos de pago a los agricultores que tengan derecho a recibir pagos directos de conformidad con el artículo 9 del presente Reglamento, siempre que:...

b) tengan derecho a recibir los pagos, antes de toda reducción o exclusión prevista en el título II, capítulo 4, del Reglamento (CE) no 73/2009, respecto de una solicitud de ayuda de pagos directos o de ayuda nacional transitoria o de pagos directos nacionales complementarios de conformidad con el Reglamento (CE) no 73/2009 en 2013.

1. Les droits au paiement sont attribués aux agriculteurs ayant le droit de se voir octroyer des paiements directs conformément à l'article 9 du présent règlement pour autant que:...

b) ils aient eu droit, pour 2013, à se voir octroyer des paiements, avant toute réduction ou exclusion prévue au titre II, chapitre 4, du règlement (CE) no 73/2009, au titre d'une demande d'aide pour des paiements directs, d'une demande d'aide nationale transitoire ou d'une demande de paiements directs nationaux complémentaires, conformément au règlement (CE) no 73/2009.

1. Δικαιώματα ενίσχυσης χορηγούνται στους γεωργούς που δικαιούνται να λάβουν άμεσες ενισχύσεις σύμφωνα με το άρθρο 9 του παρόντος κανονισμού εφόσον:…

β) είχαν το δικαίωμα να λάβουν ενίσχυση, πριν από τυχόν μείωση ή αποκλεισμό που προβλέπεται στον τίτλο ΙΙ κεφάλαιο 4 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 73/2009, σε ό,τι αφορά αίτηση ενίσχυσης για άμεσες ενισχύσεις ή μεταβατική εθνική ενίσχυση ή συμπληρωματικές εθνικές άμεσες ενισχύσεις σύμφωνα με τον κανονισμό (ΕΚ) αριθ. 73/2009 για το 2013.

1. Payment entitlements shall be allocated to farmers who are entitled to be granted direct payments in accordance with Article 9 of this Regulation provided that:...

(b) they were entitled to receive payments, before any reduction or exclusion provided for in Chapter 4 of Title II of Regulation (EC) No 73/2009, in respect of an aid application for direct payments, for transitional national aid or for complementary national direct payments in accordance with Regulation (EC) No 73/2009 for 2013.

1. I diritti all'aiuto sono assegnati agli agricoltori aventi diritto all'assegnazione di pagamenti diretti a norma dell'articolo 9 del presente regolamento, a condizione che:...

b) avessero diritto a percepire pagamenti, prima delle riduzioni o esclusioni di cui al titolo II, capo 4, del regolamento (CE) n. 73/2009, in relazione a una domanda di aiuto per pagamenti diretti, per aiuti nazionali transitori o per pagamenti diretti nazionali integrativi, conformemente al regolamento (CE) n. 73/2009 per il 2013.

1. Betalingsrechten worden toegewezen aan landbouwers die recht hebben op de toekenning van rechtstreekse betalingen overeenkomstig artikel 9 van deze verordening op voorwaarde dat:...

b) zij voordat een verlaging en uitsluiting overeenkomstig titel II, hoofdstuk 4, van Verordening (EG) nr. 73/2009 wordt toegepast, voor 2013 recht hadden op betalingen naar aanleiding van een steunaanvraag voor rechtstreekse betalingen, of nationale overgangssteun, of aanvullende nationale rechtstreekse betalingen, overeenkomstig Verordening (EG) nr. 73/2009.

(1) Drepturile la plata se aloca fermierilor care au dreptul sa primeasca plați directe în conformitate cu articolul 9 din prezentul regulament cu condiția ca:...

(b) aceștia sa fi avut dreptul sa primeasca plați, înainte de orice reducere sau excludere prevazuta la titlul II capitolul 4 din Regulamentul (CE) nr. 73/2009, în ceea ce privește o cerere de ajutor pentru plați directe, de ajutor național tranzitoriu sau de plați directe naționale complementare în conformitate cu Regulamentul (CE) nr. 73/2009, pentru 2013.

1. Stödrättigheter ska tilldelas jordbrukare som är berättigade till att beviljas direktstöd i enlighet med artikel 9 i denna förordning, under förutsättning att...

b) de var berättigade att erhålla stöd, före eventuella minskningar av eller uteslutning från stöd som föreskrivs i avdelning II kapitel 4 i förordning (EG) nr 73/2009, för 2013 med avseende på en stödansökan om direktstöd, nationellt övergångsstöd eller kompletterande nationellt direktstöd i enlighet med förordning (EG) nr 73/2009.

Die Sprachkenntnisse des Gerichts genügen, um diese Fassungen ohne Hinzuziehung von Übersetzern inhaltlich vergleichen zu können.

Dass neben der "Berechtigung zum Bezug von Direktzahlungen" nicht auch Voraussetzung ist, dass 2013 vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss ein "Anspruch auf eine Zahlung" bestand, spricht systematisch dafür, dass mehr Fälle erfasst werden sollten als die, in denen ein "Anspruch auf Zahlung" tatsächlich bestand - namentlich Fälle, in denen er wegen solcher Kürzungen oder Ausschlüsse nicht bestanden hat. Sonst hätte man die gängige und einfachere Formulierung "Anspruch auf Zahlung" verwendet. Angesichts der erheblichen Zahl von Sprachfassungen, die "zum Bezug berechtigt" und "zum Empfang berechtigt" nicht differenzieren, spricht das Gleichbehandlungsgebot dafür, aus der Formulierung "zum Empfang berechtigt" keine weitere Einschränkung des Anspruchs auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen herzuleiten.

Dieses Verständnis ist auch im Hinblick darauf geboten, dass sich eine Abweichung der deutschen Sprachfassung gegenüber allen oben angeführten hinsichtlich der Formulierung "im Jahr 2013" findet. Dazu heißt es zum Beispiel im englischen "for 2013", im niederländischen "voor 2013" oder im italienischen "per il 2013", also sinngemäß jeweils nicht "im Jahr", sondern "für das Jahr". Die Sprachkenntnisse des Gerichts genügen, um diese Feststellung ohne Hinzuziehung von Übersetzern treffen zu können.

Entsprechendes folgt im Hinblick darauf, dass weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlungsansprüche ist, dass die Berechtigung (zum Bezug oder zum Empfang "für das Jahr 2013") "infolge" eines Beihilfeantrags bestand. Der Vergleich mit den oben angeführten Sprachfassungen zeigt dabei verschiedene Akzente. Überwiegend ist nur ein "Zusammenhang mit" oder ein "Bezug zu" einem Antrag gefordert, eine Berechtigung "im Rahmen" eines Antrags oder eine Berechtigung "im Hinblick auf" einen Antrag. Die Sprachkenntnisse des Gerichts genügen, um diese Feststellung ohne Hinzuziehung von Übersetzern treffen zu können. Deshalb ist das "infolge" in der deutschen Fassung nur zeitlich zu verstehen, nicht dagegen konsekutiv oder kausal.

Für die Berechtigung zum Bezug genügt es, dass für das Jahr 2013 Zahlungsansprüche bestanden haben, in dem die beihilfefähigen Hektarflächen angemeldet wurden. Der Wortlaut von Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b VO (EU) Nummer 1307/2013 erfordert nicht, dass die Zahlungsansprüche aktiviert worden sein müssen. Dies ergibt sich aus der Formulierung "zum Empfang berechtigt" und aus dem Vergleich zu der Basisprämienregelung. Denn bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht gemäß Artikel 32 Absatz 1 Satz 2 VO (EU) Nummer 1307/2013 ein Anspruch auf jährliche Zahlung. Diese Formulierung hat der Verordnungsgeber in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b VO (EU) Nummer 1307/2013 aber gerade nicht gewählt. Maßgeblich ist, dass der Kläger "im Zusammenhang mit dem Antrag zum Bezug berechtigt" war. Ob der Beihilfeantrag zum Erfolg geführt hat, ist dagegen unerheblich, ebenso, ob er aus formellen oder materiellen Gründen nicht zum Erfolg geführt hat. Nach Artikel 19 VO (EG) Nummer 73/2009 muss jeder Betriebsinhaber für Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der insbesondere alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche enthalten muss. Nach Artikel 34 VO (EG) Nummer 73/2009 wird den Betriebsinhabern eine Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht ein Anspruch auf Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Nach Artikel 35 Absatz 1 VO (EG) Nummer 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. Nach dem systematischen Zusammenhang ist die Anmeldung die Aktivierung.

Die Beklagte setzt zudem die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen im Sinn des Artikels 35 Absatz 1 VO (EG) Nummer 73/2009 für die Aktivierung der Zahlungsansprüche im Sinn des Artikel 34 Absatz 1 VO (EG) Nummer 73/2009 mit der Antragstellung für die Betriebsprämienregelung im Sinn des Artikels 19 VO (EG) Nummer 73/2009 gleich. Das überzeugt nicht. Obgleich die Anmeldung der beihilfefähigen Flächen im Sammelantrag erfolgt, sind die beiden Vorgänge dennoch zu unterscheiden, (vgl. VG Stade, Urt. v. 22.12.2016 - 6 A 160/16 - zur Mindestfläche bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen).

Dass der Antrag für das Jahr 2013 nicht positiv beschieden worden sein muss, ergibt sich auch daraus, dass auch im Falle eines kompletten Ausschlusses der Gewährung wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes eine Berechtigung zum Empfang von Zahlungen gegeben ist. Wenn aber ein Betriebsinhaber, der im Jahr 2013 deswegen keine Direktzahlungen erhalten hat, weil er beispielsweise gegen den Tierschutz verstoßen hat, gleichwohl für das Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche erhält, ist es nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin hiervon ausgeschlossen sein soll. Denn sie war 2013 ebenfalls landwirtschaftlich tätig und hat nur deshalb keine Direktzahlungen erhalten, weil sie ihre Zahlungsansprüche nicht aktiviert hat. Für 2015 und die nachfolgenden Jahre darf die Klägerin nicht schlechter gestellt werden als Betriebsinhaber, denen die Direktzahlungen in 2013 (vollständig) gekürzt worden sind. Die in Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 VO (EU) Nummer 1307/2013 geregelten Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe b VO (EU) Nummer 1307/2013, stehen dem nicht entgegen. Denn mit den Ausnahmen knüpft der Verordnungsgeber ausschließlich an materielle Aspekte an, nicht jedoch an formale Kriterien, wie der Antragstellung oder der Aktivierung von Zahlungsansprüchen.

Aus den Bedenken der Beklagten, dass nach dieser Auslegung die Möglichkeit bestünde, sich durch verspätete Anträge missbräuchlich Zugang zu Direktzahlungen zu verschaffen ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn eine Berechtigung für den Bezug von Direktzahlungen für 2013 kann nur bestanden haben, wenn der Betriebsinhaber auch schon im Jahr 2013 Betriebsinhaber im Sinn des Artikels 2 Buchstabe a VO (EG) Nummer 73/2009 war. Außerdem muss er 2013 über Zahlungsansprüche verfügt und die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen angemeldet haben. Dass mit diesen Voraussetzungen noch unerwünschte "Seiteneinstiege" möglich sind, ist nicht ersichtlich. Auch bei der Klägerin besteht die Gefahr eines missbräuchlichen Zugangs nicht. Denn sie ist seit 2002, also auch in den Jahren 2013 bis 2015, landwirtschaftlich tätig gewesen. Es ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber auch solche Fälle aus der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Jahre ab 2015 herausnehmen und sie damit in ihrer Existenz gefährden wollte. Aus den Erwägungsgründen 10 Satz 4 und 36 VO (EU) Nummer 1307/2013 ergibt sich vielmehr, dass der Verordnungsgeber gerade kleinere Nebenerwerbslandwirte/Betriebe - wie die Klägerin - besonders unterstützen und damit zur Vitalität der ländlichen Gebiete beitragen wollte. Eine Existenzgefährdung wäre aber bei einem anderen Verständnis von Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b VO (EU) Nummer 1307/2013 der Fall, weil hiervon nicht nur das Antragsjahr 2015 betroffen ist, sondern auch alle nachfolgenden Jahre, bis der Verordnungsgeber eine neue Regelung trifft. Denn Voraussetzung für die Bewilligung von Direktzahlungen der Antragsjahre ab 2015 ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in 2015.

II. Daraus folgt auch ein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Direktzahlungen bezogen auf 2,0766 im Jahr 2015 aktivierter Zahlungsansprüche (vgl. Artikel 32 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 43 Absatz 1 und 9 VO (EU) Nummer 1307/2013). Die 2,0766 Zahlungsansprüche entsprechen der Anzahl der beihilfefähigen Hektarfläche, die der Klägerin am 15.05.2015 zur Verfügung standen (vgl. Artikel 24 Absatz 2). Daraus ergeben sich eine Basisprämie von 399,10 Euro, eine Umverteilungsprämie von 103,08 Euro und eine Greeningprämie von 181,37 Euro.

III. Soweit die Klägerin weitere 0,0534 Zahlungsansprüche, insgesamt also 2,13 Zahlungsansprüche, begehrt, ist die Klage unbegründet. Insoweit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Denn anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 18.05.2016 wurde festgestellt, dass die Fläche des Schlags Nummer E. lediglich 2,0766 ha groß ist. Dieser Feststellung ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Absatz 2 Nummer 3, 4 in Verbindung mit § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.