§ 10 SchulAufgVO - Erlaß und Stundung von Darlehen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulAufgVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010300000
Die obere Schulbehörde kann auf die Rückzahlung eines Darlehens, mit dem Schulanlagen nach dem 1. Januar 1966 gefördert worden sind, ganz oder teilweise verzichten, wenn die Schulanlage nur gegen geringen Erlös veräußert werden konnte. Die Rückzahlung des Darlehens kann zinslos gestundet werden, solange der Schulträger eine ehemalige Schulanlage weder veräußert noch einem der in § 1 Satz 1 Buchst. a genannten Verwendungszwecke zugeführt hat und die aufgegebene Schulanlage keinen Ertrag bringt.