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  • ab 01.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 10 SchulAufgVO - Erlaß und Stundung von Darlehen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchulAufgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010300000

Die obere Schulbehörde kann auf die Rückzahlung eines Darlehens, mit dem Schulanlagen nach dem 1. Januar 1966 gefördert worden sind, ganz oder teilweise verzichten, wenn die Schulanlage nur gegen geringen Erlös veräußert werden konnte. Die Rückzahlung des Darlehens kann zinslos gestundet werden, solange der Schulträger eine ehemalige Schulanlage weder veräußert noch einem der in § 1 Satz 1 Buchst. a genannten Verwendungszwecke zugeführt hat und die aufgegebene Schulanlage keinen Ertrag bringt.