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  • ab 01.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 1 SchulAufgVO - Voraussetzungen des Wertausgleichs

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchulAufgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010300000

Schulträger öffentlicher Schulen haben dem Land gegenüber einen angemessenen Wertausgleich zu leisten, wenn Schulanlagen, die das Land nach dem 1. Januar 1966 durch Zuweisungen gefördert hat,

  1. a)
    nicht mehr für schulische, kommunale, soziale, kulturelle oder sportliche Zwecke genutzt werden oder
  2. b)
    veräußert werden.

Der Schulträger wird von der Leistung des Wertausgleichs befreit, solange die Schulanlage für die in Satz 1 Buchst. a genannten öffentlichen Zwecke genutzt wird.