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  • ab 01.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 3 SchulAufgVO - Verfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchulAufgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010300000

Der Schulträger ist verpflichtet, der oberen Schulbehörde Mitteilung zu machen, wenn eine Schulanlage, für die nach dem 1. Januar 1966 eine Zuweisung gewährt worden ist, nicht mehr auf Dauer den Aufgaben einer öffentlichen Schule dient. Die obere Schulbehörde bestimmt daraufhin, ob und in welcher Höhe ein Wertausgleich zu zahlen ist.