§ 3 SchulAufgVO - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulAufgVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010300000
Der Schulträger ist verpflichtet, der oberen Schulbehörde Mitteilung zu machen, wenn eine Schulanlage, für die nach dem 1. Januar 1966 eine Zuweisung gewährt worden ist, nicht mehr auf Dauer den Aufgaben einer öffentlichen Schule dient. Die obere Schulbehörde bestimmt daraufhin, ob und in welcher Höhe ein Wertausgleich zu zahlen ist.