§ 9 SchulAufgVO - Anrechnung auf neue Schulbauvorhaben
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulAufgVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010300000
Schulträger können den festgesetzten Wertausgleich für ein neues Schulbauvorhaben verwenden, wenn die obere Schulbehörde der Anrechnung auf eine vorgesehene Zuwendung des Landes zustimmt.