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  • ab 01.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 9 SchulAufgVO - Anrechnung auf neue Schulbauvorhaben

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Forderungen des Landes bei der Aufgabe von Schulanlagen
Redaktionelle Abkürzung
SchulAufgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010300000

Schulträger können den festgesetzten Wertausgleich für ein neues Schulbauvorhaben verwenden, wenn die obere Schulbehörde der Anrechnung auf eine vorgesehene Zuwendung des Landes zustimmt.